Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter bei Fortdauer der Hinderungs- oder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG 2005.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter bei Fortdauer der Hinderungs- oder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005.
Schlagworte
Zusatzantrag für eine Inlandsantragstellung, Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Fortwähren des Unzumutbarkeitsgrundes in der Zeit nach Antragstellung, Belehrung nach § 21 Abs. 3 NAG, Manuduktionspflicht der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.29014.2014Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017