Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Rechtssatz
Zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG ist ein enger zeitlicher Konnex zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Meldung als arbeitslos beim AMS erforderlich.Zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG ist ein enger zeitlicher Konnex zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Meldung als arbeitslos beim AMS erforderlich.
Schlagworte
Mindestsicherung; Gleichstellung; Unionsbürger; Erwerbstätigeneigenschaft; erwerbstätig; arbeitslos; arbeitssuchend; Eintritt der Arbeitslosigkeit; Meldung; zeitlicher KonnexEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.14307.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017