Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.12.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
§ 64 Abs. 3 letzter Satz NAG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zu verlängern, allerdings erscheint die Einwendung von Schwierigkeiten beim Erlernen der einer zur Absolvierung des Studiums notwendigen Sprache als nicht geeignet, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung erfordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können.Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zu verlängern, allerdings erscheint die Einwendung von Schwierigkeiten beim Erlernen der einer zur Absolvierung des Studiums notwendigen Sprache als nicht geeignet, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung erfordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können.
Schlagworte
Voraussetzungen zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“, das für die Beurteilung des gesetzlichen Studienerfolgs maßgebliche Studienjahr, Erbringung eines Studienerfolgsnachweises für Verlängerungsanträge, Verlängerung trotz FehlensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.14343.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017