Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.12.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Gemäß § 52 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UniversitätsG heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (vgl. VwGH, 26. Februar 2013, Zl. 2010/22/0127). Sohin erscheint die Heranziehung des zuletzt vergangenen Studienjahres insbesondere dann geboten, wenn zwar die Gültigkeit des ehedem erteilten Aufenthaltstitels noch vor Ablauf des letzten Studienjahres endete, die behördliche Entscheidung jedoch nach Ablauf dieses Studienjahres ergeht.Gemäß Paragraph 52, UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig vergleiche VwGH, 26. Februar 2013, Zl. 2010/22/0127). Sohin erscheint die Heranziehung des zuletzt vergangenen Studienjahres insbesondere dann geboten, wenn zwar die Gültigkeit des ehedem erteilten Aufenthaltstitels noch vor Ablauf des letzten Studienjahres endete, die behördliche Entscheidung jedoch nach Ablauf dieses Studienjahres ergeht.
Schlagworte
Voraussetzungen zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“, das für die Beurteilung des gesetzlichen Studienerfolgs maßgebliche Studienjahr, Erbringung eines Studienerfolgsnachweises für Verlängerungsanträge, Verlängerung trotz FehlensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.14343.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017