Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.12.2016Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 6Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 lässt sich die (auf einer verfassungskonformen Interpretation der Vorgängerbestimmung beruhende) Auslegung des § 40 MRG, wonach eine Anrufung des Gerichts bei selbständigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Gemeinde nicht in Frage kam und stattdessen solche Bescheide unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof bekämpft werden konnten, nicht mehr aufrecht erhalten. Wenn der Gesetzgeber nunmehr in einzelnen Angelegenheiten gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG sogar einen Instanzenzug an das Gericht vorsehen kann, sind verfassungsrechtliche Gründe dafür, dass im Gesetz hinsichtlich selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts bestehen kann, nicht mehr ersichtlich (vgl. auch Forster, Die Kontrolle der Verwaltung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit, ZfV 2014, 312, 321).Vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 lässt sich die (auf einer verfassungskonformen Interpretation der Vorgängerbestimmung beruhende) Auslegung des Paragraph 40, MRG, wonach eine Anrufung des Gerichts bei selbständigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Gemeinde nicht in Frage kam und stattdessen solche Bescheide unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof bekämpft werden konnten, nicht mehr aufrecht erhalten. Wenn der Gesetzgeber nunmehr in einzelnen Angelegenheiten gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG sogar einen Instanzenzug an das Gericht vorsehen kann, sind verfassungsrechtliche Gründe dafür, dass im Gesetz hinsichtlich selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts bestehen kann, nicht mehr ersichtlich vergleiche auch Forster, Die Kontrolle der Verwaltung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit, ZfV 2014, 312, 321).
Auch für selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Gemeinde gilt daher, dass diese gemäß § 39 Abs. 4 MRG durch kein Rechtsmittel angefochten werden können, die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 MRG nicht zufriedengibt, gemäß § 40 Abs. 1 MRG die Sache jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen kann.Auch für selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Gemeinde gilt daher, dass diese gemäß Paragraph 39, Absatz 4, MRG durch kein Rechtsmittel angefochten werden können, die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG nicht zufriedengibt, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG die Sache jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen kann.
Schlagworte
Gewaltenteilung; Trennung der Justiz von der Verwaltung; Instanzenzug; sukzessive Kompetenz; Gericht, ordentliches; Verwaltungsgericht; Kontrolle der Verwaltung; selbständige verfahrensrechtliche Entscheidung; Bescheid, verfahrensrechtlicher; Aussetzung; Gemeinde; Schlichtungsstelle; VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.12247.2016Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017