Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.12.2016Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG stellt insoweit ein Kommisivdelikt per omissionem dar, als auch derjenige wegen Verwirklichung der bezeichneten Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, der – obwohl ihm anderes möglich gewesen wäre – es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (VwGH 20.2.1984, 83/10/0268; VwGH 26.9.1990, 89/10/0224; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Es handelt daher einerseits derjenige tatbestandsmäßig, der selbst in ungebührlicher Art und Weise störenden Lärm verursacht, andererseits aber auch derjenige, der es unterlässt, den in seiner Wohnung von anderen ungebührlich erzeugten störenden Lärm zu unterbinden.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG stellt insoweit ein Kommisivdelikt per omissionem dar, als auch derjenige wegen Verwirklichung der bezeichneten Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, der – obwohl ihm anderes möglich gewesen wäre – es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (VwGH 20.2.1984, 83/10/0268; VwGH 26.9.1990, 89/10/0224; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Es handelt daher einerseits derjenige tatbestandsmäßig, der selbst in ungebührlicher Art und Weise störenden Lärm verursacht, andererseits aber auch derjenige, der es unterlässt, den in seiner Wohnung von anderen ungebührlich erzeugten störenden Lärm zu unterbinden.
Offenkundig kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, selbst ungebührlicher Weise störenden Lärm erzeugt zu haben, zumal er selbst weder gesungen noch geschrien hat. Daher galt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in sonstiger Weise für die im gegenständlichen Kellerlokal bei der von ihm zumindest mitveranstalteten Gospelmesse erzeugten Geräusche einstehen muss. Das Kellerlokal wurde vom Beschwerdeführer im eigenen Namen gemietet und stand somit in seiner Verfügungsgewalt. Die Messe und der daraus resultierende Lärm haben in voller Kenntnis und im Wollen des Beschwerdeführers stattgefunden. Es wäre dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, die Lärmerregung zu unterbinden oder zumindest auf ein zumutbares Ausmaß zu reduzieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Begehung durch Unterlassung vorzuwerfen ist.
Schlagworte
Lärmerregung; Rücksichtslosigkeit; Messfeier; Kommisivdelikt per omissionem; ungebührlich störenden Lärm erregt; unterlassen, Lärm abzustellen; laut schreien; aktive Begehung; Spruchkorrektur; Doppelbestrafung; Verteidigungsinteressen gewahrt; psychisches Befinden; Wohlempfinden; Schalldämmung; Religionsfreiheit; Zumutbarkeit; RuhestörungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.026.10146.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017