Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2016Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §70Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren: Tritt während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem Eigentümer fortzusetzen (vgl. etwa VwGH vom 21.06.1993, Zl 92/04/0144).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren: Tritt während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem Eigentümer fortzusetzen vergleiche etwa VwGH vom 21.06.1993, Zl 92/04/0144).
Schlagworte
Baubewilligung; Flächenwidmungsplan; Antrag auf Verordnungsprüfung; Grundbuch; Schenkungsvertrag; Eigentümerwechsel; dingliche Wirkung der RechtsfolgenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.067.35001.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017