RS Lvwg 2016/12/28 VGW-111/V/067/35001/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.12.2016

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §70
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art 139
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Baubewilligung ist als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden, wobei es für den Übergang der Parteistellung einer entsprechenden Prozesserklärung bedarf (vgl. etwa VwGH 23.01.2007, Zl 2003/06/0039 mit weiteren Nachweisen). Auch ein Wechsel im Eigentum an einer Nachbarliegenschaft während des Verfahrens bewirkt, dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eintritt (vgl etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 552 unter Hinweis auf VwGH vom 17.01.1989, Zl 88/05/0259).Die Baubewilligung ist als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden, wobei es für den Übergang der Parteistellung einer entsprechenden Prozesserklärung bedarf vergleiche etwa VwGH 23.01.2007, Zl 2003/06/0039 mit weiteren Nachweisen). Auch ein Wechsel im Eigentum an einer Nachbarliegenschaft während des Verfahrens bewirkt, dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eintritt vergleiche etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 552 unter Hinweis auf VwGH vom 17.01.1989, Zl 88/05/0259).

Schlagworte

Baubewilligung; Flächenwidmungsplan; Antrag auf Verordnungsprüfung; Grundbuch; Schenkungsvertrag; Eigentümerwechsel; dingliche Wirkung der Rechtsfolgen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.067.35001.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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