Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.12.2016Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §70Rechtssatz
Die Baubewilligung ist als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden, wobei es für den Übergang der Parteistellung einer entsprechenden Prozesserklärung bedarf (vgl. etwa VwGH 23.01.2007, Zl 2003/06/0039 mit weiteren Nachweisen). Auch ein Wechsel im Eigentum an einer Nachbarliegenschaft während des Verfahrens bewirkt, dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eintritt (vgl etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 552 unter Hinweis auf VwGH vom 17.01.1989, Zl 88/05/0259).Die Baubewilligung ist als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden, wobei es für den Übergang der Parteistellung einer entsprechenden Prozesserklärung bedarf vergleiche etwa VwGH 23.01.2007, Zl 2003/06/0039 mit weiteren Nachweisen). Auch ein Wechsel im Eigentum an einer Nachbarliegenschaft während des Verfahrens bewirkt, dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eintritt vergleiche etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 552 unter Hinweis auf VwGH vom 17.01.1989, Zl 88/05/0259).
Schlagworte
Baubewilligung; Flächenwidmungsplan; Antrag auf Verordnungsprüfung; Grundbuch; Schenkungsvertrag; Eigentümerwechsel; dingliche Wirkung der RechtsfolgenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.067.35001.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017