Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich, wie auch aus der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten ist, um ein behördliches Einparteiverfahren, in welchem nur der registrierte Gewerbeinhaber – im vorliegenden Fall also die Erstbeschwerdeführerin – Parteirechte genießt. Vertretungsbefugte Organe bzw. Gesellschafter juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften haben in diesem Verfahren nur wirtschaftliche, jedoch keine rechtlichen Interessen, mögen sie auch für eine Maßnahme nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ursächlich gewesen sein.Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich, wie auch aus der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten ist, um ein behördliches Einparteiverfahren, in welchem nur der registrierte Gewerbeinhaber – im vorliegenden Fall also die Erstbeschwerdeführerin – Parteirechte genießt. Vertretungsbefugte Organe bzw. Gesellschafter juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften haben in diesem Verfahren nur wirtschaftliche, jedoch keine rechtlichen Interessen, mögen sie auch für eine Maßnahme nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ursächlich gewesen sein.
Schlagworte
Erlöschen der Gewerbeberechtigung, Entziehung der Gewerbeberechtigung, behördliches Einparteiverfahren, Parteistellung im EntziehungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.079.9561.2016Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017