Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
02.01.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird vergleiche Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).
Schlagworte
Berechnung des vorhandenen Einkommens gem. § 11 Abs. 5 NAG, Nachweis von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers und des Zusammenführenden, Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit, Maßstab für eine einzelfallbezogenen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.9887.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017