Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.01.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischer Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischer Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009).
Schlagworte
Berechnung des vorhandenen Einkommens gem. § 11 Abs. 5 NAG, Nachweis von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers und des Zusammenführenden, Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit, Maßstab für eine einzelfallbezogenen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.9887.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017