RS Vfgh 2008/12/11 G85/08

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb und litc, Abs2, Abs3, Abs7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Neuerliche Aufhebung von nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes novellierten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wegen Inländerdiskriminierung; verfassungskonforme Auslegung nicht möglich

Rechtssatz

Aufhebung des §6 Abs1 litb und litc (teilw), des Abs2, Abs3 und von Wortfolgen in Abs7 Tir GVG 1996 idF LGBL 85/2005.Aufhebung des §6 Abs1 litb und litc (teilw), des Abs2, Abs3 und von Wortfolgen in Abs7 Tir GVG 1996 in der Fassung LGBL 85/2005.

Auch der durch die Novelle LGBl 85/2005 neu gefasste §6 Tir GVG 1996 hat (nach VfSlg 17422/2004) weiterhin zur Konsequenz, dass beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit rein innerstaatlichem Sachverhalt, selbst dann, wenn - wie im Anlassfall - schon die Geschenkgeberin das Grundstück seit über zwanzig Jahren von einem Pächter bewirtschaften ließ und die Geschenknehmer die weitere fachgemäße Bewirtschaftung durch denselben Pächter garantieren, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.Auch der durch die Novelle Landesgesetzblatt 85 aus 2005, neu gefasste §6 Tir GVG 1996 hat (nach VfSlg 17422/2004) weiterhin zur Konsequenz, dass beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit rein innerstaatlichem Sachverhalt, selbst dann, wenn - wie im Anlassfall - schon die Geschenkgeberin das Grundstück seit über zwanzig Jahren von einem Pächter bewirtschaften ließ und die Geschenknehmer die weitere fachgemäße Bewirtschaftung durch denselben Pächter garantieren, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher - im Lichte der Entscheidung des EuGH im Fall Ospelt (EuGH 23.09.03, Rs C-452/01) daran gehindert, eine Rechtfertigung dieser Genehmigungsvoraussetzung anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des Tir GVG 1996 idF LGBl 85/2005 - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst.Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher - im Lichte der Entscheidung des EuGH im Fall Ospelt (EuGH 23.09.03, Rs C-452/01) daran gehindert, eine Rechtfertigung dieser Genehmigungsvoraussetzung anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des Tir GVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst.

§6 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass anderen Personen als Land- und Forstwirten unabhängig von Selbstbewirtschaftung die Genehmigung zum Erwerb erteilt werden könnte, wenn sie die erforderlichen Garantien hinsichtlich der land- bzw forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke abgeben.

Aufhebung unter Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten bis 30.09.09, um dem Tiroler Landesgesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zu ermöglichen.

Keine Aufhebung des Wortes "und" am Ende des §6 Abs1 litc Tir GVG 1996, da dies den Inhalt des verbleibenden §6 Abs1 lita und litd leg cit systemwidrig dahingehend verändern würde, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr kumulativ vorliegen müssten. In §6 Abs7 leg cit reicht die Aufhebung der Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" aus, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.Keine Aufhebung des Wortes "und" am Ende des §6 Abs1 litc Tir GVG 1996, da dies den Inhalt des verbleibenden §6 Abs1 lita und litd leg cit systemwidrig dahingehend verändern würde, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr kumulativ vorliegen müssten. In §6 Abs7 leg cit reicht die Aufhebung der Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Ziffer eins bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" aus, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.

Anlassfall B2059/06, E v 12.12.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfälle: B1336/08, E v 11.12.08, B679/07, B2138/07, B2357/07 und B39/08, alle E v 15.12.08, sowie B260/08, B1143/08, B1595/08, uva, alle E v 23.02.09; she weiters B937/06 und B1884/06, beide E v 23.02.09.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G85.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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