TE Lvwg Erkenntnis 2017/1/9 VGW-123/062/13778/2016

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Veröffentlicht am 09.01.2017
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Entscheidungsdatum

09.01.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitii
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §122
WVRG 2014 §26 Abs1
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 122 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richter Mag. Schmied als Vorsitzenden, Mag. Winter als Berichterin und Dr. Schweiger als Beisitzer über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, eingelangt am 7. November 2016, auf Nichtigerklärung einer sonstigen Festlegung der Auftraggeberin während der Verhandlungsphase betreffend das Vergabeverfahren der Wiener Netze GmbH -"Smart Metering, Lead- und Technologiepartner, EK-...", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG) wird der Antrag auf Nichtigerklärung der „sonstigen Festlegung während der Verhandlungsphase“, nämlich der Qualitätsbewertung des Angebots der Antragstellerin bezüglich der Kriterien „Konzepte“ und „Präsentation und Hearing Schlüsselpersonen“, übermittelt mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016, abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG) wird der Antrag auf Nichtigerklärung der „sonstigen Festlegung während der Verhandlungsphase“, nämlich der Qualitätsbewertung des Angebots der Antragstellerin bezüglich der Kriterien „Konzepte“ und „Präsentation und Hearing Schlüsselpersonen“, übermittelt mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016, abgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.römisch zwei. Die Antragstellerin hat gemäß den Paragraphen 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Vergabeverfahrens, Vorbringen:

Die Wiener Netze GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich bezüglich des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem „Lead und Technologiepartner“ als Auftragnehmer für Leistungen im Vorhaben zur Einführung von Smart Metering im Verteilernetzgebiet in Wien, Teilen von Niederösterreich und Burgenland.

Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde sowohl in Österreich, als auch EU-weit bekannt gemacht. Zum Ende der Bewerbungsfrist am 27. März 2015 waren mehrere Teilnahmeanträge eingelangt.

Nach Prüfung der Teilnahmeanträge wurden die präqualifizierten Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen. Die Ausschreibungsunterlagen wurden den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften im ausschließlich elektronisch geführten Verfahren am Beschaffungsportal zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.

Mit allen eingeladenen Bewerbern fanden Informationsgespräche statt, deren Ziel die Herbeiführung eines gemeinsamen, vertieften Verständnisses der Ausschreibungsunterlagen war. Aufgrund dieser Informationsgespräche wurden die Ausschreibungsunterlagen geringfügig geändert und die vorgenommenen Änderungen den Bewerbern ersichtlich gemacht.

In der Folge erhielten alle Bewerber die Möglichkeit, Standortbesichtigungen bei der Auftraggeberin sowie Messungen durchzuführen. Die Letztversion der (Erst)Angebotsunterlagen wurde den Bewerbern am 24. August 2016 über das Beschaffungsportal zur Verfügung gestellt. Entsprechend den Festlegungen in den Angebotsunterlagen waren die (Erst)Angebote elektronisch über das Beschaffungsportal zu legen.

Die Angebotsfrist endete am 9. September 2016. An diesem Tag fand auch die Öffnung des Angebotsteiles 1 (Konzept, Kriterienkatalog) der abgegebenen Angebote statt. Der Angebotsteil 2, welcher die Preise enthält, wurde bis dato nicht geöffnet und sind die von den Bietern angebotenen Preise im gegenständlichen Verfahren der Wiener Netze GmbH (im folgenden Antragsgegnern kurz: AG genannt) bis dato nicht bekannt.

Die Konzepte, welche keinen Rückschluss auf die Identität der dahinterstehenden Bieter geben sollten und zu diesem Zweck entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen erforderlichenfalls entsprechend anonymisiert wurden, wurden einer Bewertungskommission zur Beurteilung vorgelegt. Die abschließende Beurteilung der abgegebenen Konzepte der Bieter durch die Bewertungskommission erfolgte am 11. Oktober 2016.

Hinsichtlich der Vorführung der von der ASt angebotenen Lösung fand bei der Auftraggeberin an mehreren Tagen Mitte Oktober 2016 eine Demostellung statt, welche ebenfalls durch eine Kommission nach dem in den Ausschreibungsunterlagen hierfür festgelegten Bewertungsschema beurteilt wurde. Die Bewertung der Demostellung ist als weiteres Qualitätskriterium – neben der Beurteilung der abgegebenen Konzepte und dem Hearing/Präsentation des im (Erst)Angebot genannten Schlüsselpersonals bei der Ermittlung des Bestbieters zu berücksichtigen.

Die Präsentationen bzw. das Hearing der Schlüsselpersonen der AStG erfolgte am 25. Oktober 2016.

Mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 teilte die AG der ASt ihr Ergebnis, nämlich die erreichten Punkte, hinsichtlich der Bewertung ihres Konzeptes, der Demostellung sowie der Präsentation bzw. des Hearings ihrer Schlüsselpersonen mit.

Am 2. November 2016 erfolgte per E-Mail eine weitere Übermittlung der erreichten Punkteanzahl an die ASt, in welcher die Punkte für das Qualitätskriterium „Präsentation & Hearing“ bezogen auf die einzelnen Schlüsselpersonen einzeln ausgewiesen wurden.

Mit E-Mail der AG vom 4. November 2016 wurden der ASt die einzelnen die jeweiligen Qualitätskriterien (Konzept, Demostellung und Präsentation /Hearing Schlüsselpersonal) betreffenden Bewertungsbögen mit einer detaillierten Bewertung je Zuschlagskriterium/Hauptkriterium/Subkriterium inklusive der verbalen Begründung der Jury übermittelt.

Nachprüfungsantrag:

Gegen die Bekanntgabe ihrer Bewertung in den Qualitätskriterien „Konzept“ sowie „Präsentation und Hearing Schlüsselpersonal“ richtet sich der am 7. November 2016 am Verwaltungsgericht eingelangte, somit gemäß § 24 Abs. 1 WVRG rechtzeitige Antrag auf Nichtigerklärung dieser „sonstigen Festlegung der AG während der Verhandlungsphase“ im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd in Verbindung mit sublit ii BVergG 2006. Unter einem wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit welcher der AG bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bzw. in eventu die Öffnung und Prüfung der Angebote (Angebotsbestandteile Teil 2) untersagt wird.Gegen die Bekanntgabe ihrer Bewertung in den Qualitätskriterien „Konzept“ sowie „Präsentation und Hearing Schlüsselpersonal“ richtet sich der am 7. November 2016 am Verwaltungsgericht eingelangte, somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WVRG rechtzeitige Antrag auf Nichtigerklärung dieser „sonstigen Festlegung der AG während der Verhandlungsphase“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, in Verbindung mit Sub-Litera, i, i, BVergG 2006. Unter einem wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit welcher der AG bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bzw. in eventu die Öffnung und Prüfung der Angebote (Angebotsbestandteile Teil 2) untersagt wird.

Nach den Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang bzw. zur Rechtzeitigkeit des vorliegenden Antrages stellt die ASt ihr Interesse an der Erlangung des verfahrensgegenständlichen Auftrages dar. Weiters führt sie aus, dass sie durch die angefochtene Punktebewertung der AG insbesondere dadurch einen Schaden erleide, als die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien für die Ermittlung des Bestbieters von wesentlichem Einfluss sei. Durch die ausschreibungswidrige und unrichtige Qualitätsbewertung drohe der Antragstellerin ein Schaden durch die Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages und damit die Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrags samt entgangenem Gewinn. Bereits angefallen wären die Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren und Rechtsberatungskosten sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren. Überdies drohe der Antragstellerin durch die rechtswidrige Bewertung die Nichterlangung eines Referenzprojektes für künftige Vergabeverfahren.

Die ASt erachte sich durch die bekämpfte Auftraggeberentscheidung in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß § 19 BVergG 2006, auf Durchführung einer ausschreibungs- und vergaberechtskonformen Angebotsbewertung, auf Einhaltung der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen sowie auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem tatsächlichen Bestbieter verletzt. Die ASt erachte sich durch die bekämpfte Auftraggeberentscheidung in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 19, BVergG 2006, auf Durchführung einer ausschreibungs- und vergaberechtskonformen Angebotsbewertung, auf Einhaltung der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen sowie auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem tatsächlichen Bestbieter verletzt.

Die Bekanntgabe der Qualitätspunkte mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 wäre bereits insofern mangelhaft erfolgt und deshalb für nichtig zu erklären, als eine Aufschlüsselung der Punkte je Schlüsselperson im Zuschlagskriterium „Präsentation und Hearing“ sowie eine verbale Begründung der Bewertung entgegen den Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage gefehlt hätte. Erst infolge mehrerer Urgenzen wäre die ursprünglich fehlende Einzelbewertung der Schlüsselpersonen bzw. die verbale Begründung der Bewertung mit zwei weiteren E-Mails der AG (vom 2. und 4. November 2016) übermittelt worden.

Die Qualitätsbewertung des Angebotes der ASt durch die Kommission wäre vielfach nicht nachvollziehbar, unrichtig und widersprüchlich zu den eigenen Festlegungen der Antragsgegnerin in den Ausschreibungsunterlagen.

Releviert wurde im Nachprüfungsantrag insbesondere die Bewertung des Konzeptkapitels 3- Lösungsdesign, in welchem die ASt im Hauptkriterium „Schlüssigkeit“, Subkriterium „Stimmig in Bezug auf die Anforderungen“ mit „teilweise erfüllt“ und 3%-Punkten bewertet worden wäre. In der verbalen Begründung der Jury fände sich der Hinweis dass „Der Einsatz von M. als Virenscanner einer MUSS Anforderung zum Einsatz des Virenscanners des AG“ widerspräche“.

Dies wäre insofern unrichtig, als im Punkt 3.1.2.4 des Konzeptes der Antragstellerin die „Update-Planung für die Hardware“ beschrieben werde. Über die Einhaltung der Anforderungen der AG zum Einsatz des Virenscanners werde in diesem Punkt keinerlei Aussage getroffen, zumal dies auch nicht Inhalt des Konzeptkapitels sei. Vielmehr werde im Punkt 5.3.1.3 des Konzepts, unter dem Konzeptkapitel „Eingesetzte Sicherheitsinfrastruktur“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Integration der Antivirus-Software der Wiener Netze erfolge. Konkret werde dazu von der ASt erklärt, dass „Die Integration der Antivirus Software der Wiener Netze durch Integration der Antiviren Agents in das Betriebssystem des zentralen Systems erfolge“.

Daraus folge aber, dass dieser MUSS-Anforderung der AG entsprochen werde. Dies ergäbe sich auch aus dem von der ASt abgegebenen Kriterienkatalog, in welchem die entsprechenden Punkte klar und eindeutig mit „erfüllt“ gekennzeichnet worden wären.

Im Konzeptpunkt 4 – „ÜT und dezentrale Komponenten“ wäre die ASt im Hauptkriterium „Schlüssigkeit“, Subkriterium „Stimmig in Bezug auf die Anforderungen“ mit „teilweise erfüllt“ und 3%-Punkten bewertet worden. Begründet worden wäre diese Bewertung damit dass „Die Auslesung gemäß IEC 62056-21 ein MUSS darstelle, jedoch der Bieter schreibe, dass dies nicht möglich ist“.

Richtig wäre zwar, dass die ASt in ihrem Konzept an dieser Stelle versehentlich das Wort „nicht“ eingefügt habe, dabei handle es sich jedoch um einen offenkundigen Schreibfehler, der einer fach- und sachkundigen Kommission bei sorgfältiger Bewertung hätte auffallen müssen. IEC 62056-21 sei eine internationale Norm für die Messung der elektrischen Energie – Zählerstandsübertragung und das Synonym für DLMS/COSEM. Die Antragstellerin beschreibe im gleichen Absatz sowie im Absatz davor, dass das „Protokoll DLMS/COSEM basierend“ sei und die „Schnittstelle nach DLMS/COSEM Security Suite 1 AES verschlüsselt ist“.

Außerdem werde im letzten Absatz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wartungsendgeräte über einen drahtlosen optischen Ausleseknopf auf den Zähler zugreifen könnten. Damit wäre für einen fachkundigen Leser klar, dass eine Auslesung über IEC 62056-21-Standard jedenfalls möglich sei, die ASt diese MUSS-Anforderung erfülle und im Konzept in der Zeile 4 lediglich ein Schreibfehler vorliege. Auch aus dem abgegebenen Kriterienkatalog HAT 06 Punkt 3.7.3 gehe eindeutig hervor, dass diese MUSS-Anforderung erfüllt wäre. Auch habe die AG die ASt im Aufklärungsersuchen vom 25. Oktober 2016 aufgefordert, zur Einhaltung dieser MUSS-Anforderung in Hinblick auf ihr Konzept Stellung zu nehmen. Damit zeige sich, dass die AG selbst an ihrer Bewertung zweifle.

Insofern wäre die Bewertung der ASt auch in diesem Punkt unrichtig und nicht nachvollziehbar.

Die angefochtene Qualitätsbewertung des Angebots der ASt enthalte noch weitere nicht nachvollziehbare und unrichtige Bewertungen.

Exemplarisch herausgegriffen werde hinsichtlich der Bewertung der Präsentation und dem Hearing der Schlüsselpersonen, jene des „Rollout-Verantwortlichen“ G. Am.. Es fände sich die Begründung, dass die Antwort der Schlüsselperson zur Parkraumbewirtschaftung „lediglich oberflächlich“ gewesen wäre. An die genannte Schlüsselperson wäre jedoch während seiner Präsentation und dem Hearing zu keinem Zeitpunkt eine Frage zur Parkraumbewirtschaftung gestellt worden. Insofern habe diese Frage auch nicht „lediglich oberflächlich“ beantwortet werden können. Damit wäre die Bewertung dieser Schlüsselperson in diesem Punkt mit „weitgehend erfüllt“ nicht nachvollziehbar und nicht richtig.

Auch die Bewertung des Konzeptpunktes 4 – ÜT, im Hauptkriterium „Plausibilität“, Subkriterium „Tatsachenbasierend“ mit der verbalen Begründung durch die Jury „Die Annahmen zu der Annahmeprüfung sind durchgehend falsch (zB Annahmeprüfung in Zählerprüfeinrichtung des AG, Wareneingangskontrolle durch den AG)“ wäre nicht nachvollziehbar und widerspräche den eigenen Festlegungen der AG in der Ausschreibungsunterlage. In Teil HT 04 Punkt 5.5.5 der Ausschreibungsunterlagen wäre ausdrücklich festgelegt, dass eine Wareneingangskontrolle durch den AG durchgeführt werde. Warum eine entsprechende Annahme der ASt in ihrem Konzept falsch sein solle, wäre nicht nachvollziehbar und die erfolgte Bewertung insofern nicht richtig.

Im Konzeptpunkt 3 – Lösungsdesign Hauptkriterium „Professionalität“, Subkriterium „Vollständigkeit“ wäre die ASt mit 0%-Punkten bzw. „nicht erfüllt“ bewertet worden. In der verbalen Begründung werde diesbezüglich ausgeführt, dass „auf Inhalte der Konzeptartikeln großteils nicht eingegangen wurde“. Beispielhaft wären in diesem Zusammenhang Zielfunktionen der Feldversuche 2 und 3, Hochskalierung Massenrollout, Updatekonzepte, Entscheidungsmatrizzen zu ESB, Mobility und Use Cases, Rollenkonzept und Netzbetreiber angegeben worden. Weiters wurde von der Kommission ausgeführt, dass der Konzeptpunkt von der vorgegebenen Gliederung/Reihenfolge deutlich abweiche sowie durch die fehlende Zuordnung der Inhalte zu den Konzeptkapiteln der vom Bieter gewählte Lösungsansatz nicht erkennbar wäre.

Diese Bewertung wäre ebenfalls nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu den Anforderungen an das Konzept in der Ausschreibung.

Die bemängelten Inhalte wären im Konzept behandelt worden. So wären etwa die Zielfunktionen im Abschnitt „3.1.4.2 Zielfunktionen“ (Seite 117ff) vollständig dargestellt worden. Da alle Zielfunktionen in Feldversuch 1 und Feldversuch 2 umgesetzt würden, gäbe es keine Darstellung für Feldversuch 3. Auch die Hochskalierung für den Massenrollout wäre in der Tabelle 15 – Systemdimensionierung im Abschnitt „3.1.3.2 Skalierbarkeit“ Seite 110 dargestellt. Die Update und Releasestrategie wäre im Kapitel „3.1.2 KONZEPTKAPITEL Roadmap zur 2106 Release- und Updateplanung“, Seite 104 – 108 erläutert worden. Weiters wäre in keinem der Ausschreibungsdokumente eine Entscheidungsmatrix hinsichtlich Mobility gefordert worden. Das Mobility-Konzept wäre im Übrigen umfangreich auf den Seiten 132-145 dargestellt worden.

Auch die Begründung, dass die Gliederung/Reihenfolge des Konzepts der Antragstellerin von der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Gliederung/Reihenfolge „deutlich“ abweiche, wäre nicht nachvollziehbar.

Nach ständiger Judikatur der Vergabegerichte müsse eine AG bzw. die Bewertungskommission die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien nach objektiven Gesichtspunkten ausüben. Sowohl die punktemäßige Bewertung, als auch die verbale Begründung der Kommission müsse plausibel, nachvollziehbar und frei von inhaltlichen Widersprüchen sein.

Aufgrund der Tatsache, dass die Übermittlung der verbalen Begründung durch die Antragstellerin erst am Freitag, den 4. November 2016 erfolgt wäre, sei es der ASt in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen, die gesamte Bewertung inhaltlich zu prüfen und vollständig aufzuarbeiten. Die ASt behalte sich daher ausdrücklich vor, weitere Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stütze, ergänzend vorzubringen.

Es werde beantragt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die „sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase“ der AG hinsichtlich der Qualitätsbewertung des Angebots der ASt, übermittelt mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 (Zusammenfassung Bewertung I), mit E-Mail vom 2. November 2016 (Zusammenfassung Bewertung II) und mit E-Mail vom 4. November 2016 (Detailbewertung) für nichtig zu erklären, die eidesstättige Erklärung der ASt mit der Bezifferung des Schadens von der Akteneinsicht ausnehmen sowie der AG den Ersatz der für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von der ASt entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen.Es werde beantragt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die „sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase“ der AG hinsichtlich der Qualitätsbewertung des Angebots der ASt, übermittelt mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 (Zusammenfassung Bewertung römisch eins), mit E-Mail vom 2. November 2016 (Zusammenfassung Bewertung römisch zwei) und mit E-Mail vom 4. November 2016 (Detailbewertung) für nichtig zu erklären, die eidesstättige Erklärung der ASt mit der Bezifferung des Schadens von der Akteneinsicht ausnehmen sowie der AG den Ersatz der für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von der ASt entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen.

In der Stellungnahme vom 10. November 2016, in welcher die AG dem Gericht auch die wesentlichen Details zu diesem Vergabeverfahren mitteilte, sprach sich die AG nicht gegen den Erlass der von der ASt beantragten einstweiligen Verfügung aus. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. November 2014 zur Zahl VWG-123/V/062/13779/2016 wurde der AG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Öffnung und Prüfung der Angebote hinsichtlich der Angebotsbestandteile Teil 2, das sind die von den Bietern angebotenen Preise, untersagt.

Ergänzende Stellungnahme der ASt zum Nachprüfungsantrag vom 14. November 2016:

In Ergänzung zu ihrem Nachprüfungsantrag führte die ASt hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Konzept“ aus, dass gemäß den bestandfesten Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage das Konzept aus fünf Konzeptpunkten (1. Organisation, Rollout, 2. Programm- und Projektmanagement, 3. Lösungsdesign, 4. ÜT und dezentrale Komponenten, 5. Sicherheit und Datenschutz) sowie einer Management Summary samt Ausblick zu bestehen habe. Weiters fände sich in der Ausschreibungsunterlage in HT01_4_Zuschlagskriterium_Konzept_Vorlage eine weitere Gliederung dieser Konzeptpunkte in sogenannte „Themengruppen“. Diese Themengruppen wären wiederum in sogenannte „Konzeptkapitel“, die in dem jeweiligen Konzeptpunkt darzustellen wären, unterteilt. Die im jeweiligen Konzeptkapitel zu beschreibenden Inhalte wären an unterschiedlichen Stellen in den übrigen Ausschreibungsunterlagen unübersichtlich festgelegt.

Die Bewertungskriterien (Hauptkriterien, Subkriterien) und die jeweilige Zielsetzung wären im sogenannten Bewertungsbogen (HT01_4 Zuschlagskriterien_Beispiel Bewertung) definiert. Auch das von der Jury anzuwendende Bewertungsschema wäre in HT01_4_Zuschlagskriterien, Punkt 3.1.2 in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

Die gegenständliche Qualitätsbewertung der ASt weise insgesamt drei Kategorien von Fehlern, welche der Jury bei ihrer Bewertung unterlaufen wären, auf. Zum einen wäre die Qualitätsbewertung inhaltlich falsch, zum anderen habe die Jury keine inhaltlich nachvollziehbaren Begründungen für ihre Bewertung dargelegt bzw. habe sich die Auftraggeberin bzw. die Jury bei der Bewertung nicht an die bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibung gehalten.

Im Folgenden wurden diese behaupteten drei Kategorien von Bewertungsfehlern tabellarisch in Form von Feststellungen der ASt zu den erfolgten verbalen Begründungen der Jury zu den Hauptkriterien bzw. Subkriterien betreffend einzelner Konzeptpunkte dargestellt.

Bezüglich der behaupteten inhaltlich falschen Qualitätsbewertung des Konzeptes der ASt durch die Jury wurde folgendes im Einzelnen ausgeführt:

„Konzeptpunkt 1 Organisation, Rollout

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Vollständigkeit

„Auf Inhalte in Konzeptkapiteln wurde teilweise nicht eingegangen (z.B. Berücksichtigung von Zählern die nicht vor Ort ausgelesen werden können, Die Verwendung neuer Technologien für Logistik (NFC), Stufenweisen Ausbau der Leitstellen, Definition von not-wendigen Betriebsführungs- aufgaben, Ressourcen, Skills und Know.How für Leistungsstellenaufgabe, Technischer Designvorschlag für die Leitstelle)"

Die Begründung ist Großteils einfach nicht richtig:

Der stufenweise Ausbau der Leitstellen ist in Kapitel 1.2.1 ff beschrieben.

In Kapitel 1.2.1.4.1 Abbildung 14 „Überblick über die Rollen im Leitstand inkl. Visualisierung" sind die nötigen Ressourcen und Leitstellenaufgaben dargestellt. Darüber hinaus sind in Kapitel 1.2.1.5 der Arbeitsplatz- und Ressourcenbedarf im Leitstand je Phase dargestellt.

Der technische Designvorschlag für die Leitstelle (HT06, 11.1.4) wird im Konzept an mehreren Stellen beschrieben: Kapitel 1.2.1.4.1 Abbildung 14 „Überblick über die Rollen im Leitstand inkl. Visualisierung" Kapitel 1.2.2.2 Abbildung 18 „Visualisierungskomponenten in der IT-Architektur des AN“ sowie 1.2.2.2.1 Tabelle 6 Kapitel 1.2.1.4.1 Abbildung 14 „Überblick über die Rollen im Leitstand inkl. Visualisierung“ Alarme werden in Abbildung 23 - GIS Darstellung mit Mouse Over Information (Tooltip) visuell angezeigt. Hinsichtlich Quittierung der Alarme wird auf die Beschreibung der Event- Korrelation in Kapitel 1.2.2.3.2 hingewiesen (das System quittiert automatisch und führt automatisiert Aktionen durch, z.B. senden von SMS).

Wie in Abbildung 22 beschrieben, werden Alarme aus unter-schiedlichen Systemen gesammelt und je nach Typ, Kategorie und System angezeigt (Event und Alarm Dashboard). Im Kapitel 1.2.1.3.4 sind sämtliche benötigten spezifischen Komponenten für die Leitstellenarbeitsplätze aufgelistet.

 

Erscheinungsbild

Manche Grafiken waren auch auf A3 nicht lesbar

Die Begründung ist nicht richtig, alle Grafiken in diesem Konzeptkapitel sind auf A3 lesbar.

Schlüssigkeit

Stimmig in Bezug auf die Anforderungen

Die Besichtigung von allen Trafostationen widerspricht der Beantwortung einer entsprechenden Bieterfrage

Die Abgabe von Problemfällen und CleanUp ausschließlich an den AG widerspricht der Forderung nach Clean Up durch den AN

Die Begründung ist nicht richtig und damit nicht nachvollziehbar: Es gibt keine Rückfrage, in der festgelegt wird, dass eine Besichtigung aller Trafostationen nach Auftragserteilung nicht zulässig sei.

Die Begründung ist nicht richtig, weil sich im Konzept des AN kein Hinweis darauf findet, dass das Clean-Up ausschließlich an den AG abgegeben wird.

 

Folgerichtig

Die Verwendung von Abb 17 (IT-Architektur) in diesem Kapitel ist nicht nachvollziehbar

Gemäß den Anforderungen in HT06 11.1.4 hat der Bieter das "technologische Gesamtkonzept für SBÜ zu beschreiben". In der Zeile 4788 dieses Dokuments wird ausdrücklich festgelegt, dass ein Architekturbild über eingesetzte Software und deren geplante Interaktion über Schnittstellen darzustellen ist. Genau dazu dient Abb 17. Insofern ist die Begründung nicht richtig und damit nicht nachvollziehbar.

Plausibilität

Tatsachenbasierend

Die Bereitstellung der ArbeitsplatzPCs in der Leitstelle durch den AG mit der angegebenen Spezifikation ist falsch angenommen (Tabelle 4).

Auch diese Bewertung ist nicht richtig, sondern steht vielmehr in Widerspruch zu den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.

vgl HT06 Punkt 11.2.7: „Die Standard IT Ausstattung der SBU Arbeitsplätze (PC, Monitore) wird durch den AG zur Verfügung gestellt."vergleiche HT06 Punkt 11.2.7: „Die Standard IT Ausstattung der SBU Arbeitsplätze (PC, Monitore) wird durch den AG zur Verfügung gestellt."

Es ist für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, warum diese Annahmen falsch sein sollen, da es sich bei den angenommenen Spezifikationen um einen grundsätzlich sehr minimalen Standard für einen Arbeitsplatz handelt und daher jeder davon ausgehen muss, dass dieser Standard jedenfalls gegeben ist.

Konzeptpunkt 2 Programm- und Projektmanagement

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Erscheinungsbild

„Einige Grafiken waren schwer lesbar (Abb 60)“

Dass einige Grafiken im Konzept schwer lesbar waren, ist grundsätzlich richtig; nach den Vorgaben in der Ausschreibung darf dies jedoch nicht zum Nachteil des Bieters bei der Bewertung herangezogen werden: Die Ausschreibung sieht selbst vor, dass nicht oder schwer lesbare Grafiken im Anhang als eigenes Dokument in entsprechender Größe vorgelegt werden muss (Zeile 140 - 147 im Dok HT01_4_Zuschlagskriterien_v6). Das hat die Antragstellerin auch gemacht, sodass diese Bewertung nicht richtig und damit nicht nachvollziehbar ist.

Schlüssigkeit

Konsistent

Zeitplan, Work Breakdown Structure (Abb 55), RACI Matrix (Abb 57), und Programmorganisation (Abb58) sind zueinander widersprüchlich und in-konsistent. Der Konzeptpunkt ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar.

Die Anzahl an Pro-jektiertem wird in an Abb 55, Zeitplan und Abb 58 unterschiedlich dargestellt, daher kann der AG nicht ableiten wie viele Projektleiter beim AG vorzusehen werden

Die Arbeitspakete aus dem PSP sind im Balkenplan nicht enthalten

Die Begründung, dass die Abb 55, 57, 58 zueinander widersprüchlich und inkonsistent sind, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht richtig. In der WorkBreakDown Structure (Abb 55) und im Zeitplan sind keine Personen sondern Aufgaben angegeben. Das ergibt sich ganz klar aus der Einleitung des Kapitels 2.1.1.1, die von Aufgaben spricht und die Struktur als Work Break Down Structure bezeichnet. Die Organisation und die damit notwendigen Personen ergeben sich aus dem Kapitel 2.1,3 und somit aus der Abbildung 58. Insofern liegt auch keine unterschiedliche Darstellung vor.

Es wurden im Konzept 95 Arbeitspakete identifiziert (Abb 55). Von diesen 95 Arbeitspaketen wurden 94 in den Balkenplan übernommen und versehentlich ein Arbeitspaket ausgelassen. Im Balkendiagramm wurde bewusst das Arbeitspaket C. auf 2 Pakete detailliert. Im Balkenplan wurde ein zusätzliches Arbeitspaket "Q." für FV2 eingefügt. Dh im Balkenplan sind somit 96 Zeilen enthalten.

Plausibilität

Tatsachenbasierend

Der Aufbau eines QM nach ISO9001 beim AG wurde falsch angenommen.

Vom AG wird ausdrücklich gefordert (HT05_Allgemeine_Anforderungen_v5.pdf): 9.2.4 MUSS: Qualitätsmanagement: Im Rahmen des Projekts ist ein Qualitätsmanagement gemäß ISO 9001 auf Basis der AG Grundlagen aufzubauen. Hierfür MUSS der AN dem AG Vorschläge unterbreiten und bei der Entwicklung und Einführung dieses Management-systems unterstützen." Da es sich dabei sogar um eine MUSS- Anforderung handelt, ist die Begründung, dass diese Annahme falsch ist, nicht nachvollziehbar und steht in Widerspruch zur Ausschreibungsunterlage.

 

Eindeutig

Durch die notwendige Schwärzung von Firmennamen in Tabelle 22 waren Informationen nicht eindeutig zu entnehmen

Die Tabelle 22 ist nicht Teil des Konzeptpunktes 2, sie findet sich im Konzeptpunkt 4. Daher darf diese auch nicht zur Bewertung des Konzeptpunktes 2 herangezogen werden!

Im Übrigen finden sich in Tabelle 22 keinerlei Hinweise, die eine Schwärzung notwendig gemacht hätten. Die Begründung ist daher falsch und nicht nachvollziehbar.

Konzeptpunkt 3 Lösungsdesign

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Vollständigkeit

„Auf Inhalte in Konzeptkapiteln wurde großteils nicht eingegangen (zB Zielfunktionen der Feldversuch 2 und 3, Hochskalierung Massenrollout, Updatekonzepte, Entscheidungsmatrizzen zu ESB, Mobility und Use Cases, Rollenkonzept Netzbetreiber)"

Die Bewertung ist falsch, weil die bemängelten Inhalte im Konzept behandelt wurden:

•        Die Zielfunktionen sind im Ab-schnitt „3.1.4.2 Zielfunktionen“ (Seite 117ff) vollständig dargestellt. Da alle Zielfunktionen in Feldversuch 1 und Feldversuch 2 umgesetzt werden, gibt es keine Darstellung für Feldversuch 3.

•        Auch die Hochskalierung für den Massenrollout ist klar ersichtlich in der Tabelle 15 - Systemdimensionierung im Abschnitt „3.1.3.2. Skalierbarkeit“ Seite 110 dargestellt.

•        Die Update- und Releasestrategie wurde ausführlich im Kapitel „3.1.2 KONZEPTKAPITEL Roadmap zur 2106 Release- und Updateplanung“, Seite 104-108 erläutert.

• Weiters ist in keinem der Aus- schreibungs-Dokumente eine Entscheidungsmatrix hinsichtlich Mobility gefordert. Das Mobility- Konzept ist im Übrigen umfangreich auf den Seiten 132 - 145 dargestellt.

 

Erscheinungsbild

Die Abbildungen 66 bis 67 waren nicht selbsterklärend und es wurden keine Informationen präsentiert

Zwischen textuellen Beschrei-bungen und den Grafiken (zB Abb 62,64) bestand häufig kein Zusammenhang und der Informationsgehalt der Grafiken wurde durch den Text nicht unterstützt

Nicht alle Grafiken sind vom Layout einheitlich präsentiert (zB Mockups für die Mobility)

Die Abb 66 + 67 sind selbsterklärend, weil daraus die Evolution der Smart Grid Suite und der MRA mobile Lösung ersichtlich sind. Außerdem findet sich unter jeder Abbildung ein entsprechender Informationstext. Insofern ist die Begründung im Widerspruch zum vorliegenden Konzept und daher nicht richtig.

Auch diese Begründung ist falsch und daher nicht nachvollziehbar. Die Abb 64 visualisiert die Frontansicht des in diesem Punkt beschriebenen Servers, der eingesetzt werden soll. Abb 62 visualisiert das sekundäre Rechenzentrum, das in weiterer Folge ebenfalls beschrieben ist.

Wie in der Ausschreibung gefordert, wurden sog „Mockups" (Bildschirm-Abbildungen) von unterschiedlichen Masken auf unterschiedlichen Geräten (z.B. Mobiltelefon) dargestellt. Diese sind zwangsläufig im Layout unterschiedlich und können technisch nicht vereinheitlicht werden. Insofern ist die Bewertung in Widerspruch zu den Festlegungen in der Ausschreibung und somit inhaltlich nicht richtig.

Plausibilität

Überzeugend

Durch die fehlenden Inhalte in den Konzeptkapiteln ist die Darstellung in weiten Teilen des Konzepts nicht glaubhaft und überzeugend, insbesondere ist die zeitliche Abfolge der zur Verfügungstellung der geforderten Funktionen für die Feldversuche, Massenrollout und Vollausbau nicht erkennbar

Wie bereits im Nachprüfungsantrag vom 7.11.2016, Punkt 9.1.3.3 dargelegt, wurden im Konzept sämtliche geforderten Konzeptkapitel beschrieben. Insofern ist die Begründung, dass Konzeptkapitel fehlen und daher die Darstellung nicht glaubhaft und überzeugend sei, nicht richtig und damit nicht nachvollziehbar. Auch die Begründung, dass die zeitliche Abfolge der Zurverfügungstellung der Funktionen nicht erkennbar sei, ist einfach nicht richtig. Die Zielfunktionen sind in Punkt 3.1.4.2 in zeitlicher Abfolge dargestellt. Im Übrigen findet sich in den Ausschreibungsunterlagen keine Anforderung, dass im Konzept die zeitliche Abfolge darzustellen ist. Insofern darf dies auch nicht zur Begründung der Bewertung herangezogen werden.

 

Eindeutig

Die Ablesung von Zählerständen mittels Mobility Applikation ist unpräzise, da unklar ob nur manuell möglich

Die Begründung ist nicht richtig und damit nicht nachvollziehbar, weil eine Mobility Applikation immer eine manuelle Interaktion erfordert. Damit kann es keine Unklarheit geben

Konzeptpunkt 4 ÜT und dezentrale Komponenten

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

 

Folgerichtig

Der gleichzeitige Betrieb von Cenelec A und FCC bei einer automatischen Umschaltung ist nicht nachvollziehbar dargestellt

Der "nicht nennenswerte Energieverbrauch" für die Schnittstellen G1 und C ist nicht nachvollziehbar

In den Zeilen 3307 bis 3313 des Konzeptes wird CENELEC A und FCC ausführlich beschrieben. Eine automatische Umschaltung ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert. Im Konzept ist eine solche nicht beschrieben, weil diese nicht vorgesehen ist. Es wird immer von einem willentlich gesetzten Akt im SMIS ausgegangen. Insofern ist die Bewertung falsch.

In den Anforderungen an das Konzept wurde nur die Darstellung des Einflusses der Schnittstelle auf den Energieverbrauch des Endgeräts gefordert und nicht der tatsächliche Energieverbrauch. Tatsächlich handelt es sich aber um einen nicht nennenswerten Energieverbrauch, der dem AG bzw einer fachkundigen Jury jedenfalls bekannt ist und daher für diese nachvollziehbar sein muss.

Plausibilität

Tatsachenbasierend

Die Annahmen zu der Annahmeprüfung sind durchgehend falsch (zB Annahmeprüfung auf Zählerprüfeinrichtung des AG, Wareneingangskontrolle durch den AG)

Die Zulässigkeit für Anbindungen zu Internetanwendungen ist falsch angenommen

Wie bereits im Nachprüfungsantrag ausgeführt, ist die Begründung nicht richtig, weil sie in Widerspruch zu den Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage steht (vgl Punkt 9.1.3.2 des Nachprüfungsantrags).Wie bereits im Nachprüfungsantrag ausgeführt, ist die Begründung nicht richtig, weil sie in Widerspruch zu den Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage steht vergleiche Punkt 9.1.3.2 des Nachprüfungsantrags).

Es ist unklar, worauf sich die Begründung zur Anbindung zu Internetanwendungen bezieht; sofern es sich um die Zeile 3373 handelt, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um die Darstellung einer übertragungstechnischen Möglichkeit, nicht um die Anwendung im Sinne eines Endanwenders und keinesfalls um die Beschreibung einer unzulässigen Verbindung handelt. Daher liegt gegenständlich auch keine falsche Annahme vor.

 

Eindeutig

Die Verwendung des Begriffs von Kommunikationsmodulen bei Schnittstellen von nichtmodularen Zählern ist unpräzise

Die Verwendung von ", " als Tausendertrennung in Tabelle 25 ist unpräzise

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar und inhaltlich falsch, weil auch nicht modulare Zähler über ein Kommunikationsmodul verfügen.

Warum die Darstellung unpräzise ist, bei Verwendung von „, “, ist nicht nachvollziehbar. International ist die Tausendertrennung sowohl per „. “ als auch per zulässig. Daher ist dieser Kritikpunkt auch inhaltlich falsch, insbesondere, wenn man bedenkt, dass hier eine fach- und sachkundige Jury die Bewertung vornimmt.

In Zusammenhalt mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Qualitätsbewertung des Konzeptes aufgrund nicht nachvollziehbarer Begründungen monierte die ASt insbesondere die mangelnde Begründungstiefe der Mehrheit der „Anmerkungen“ der Jury im Bewertungsbogen. Bei diesen handle es sich mehrheitlich um leere Worthülsen, die lediglich den Text der Bewertungsgesichtspunkte, ohne erkennbare inhaltliche Aussage wiedergeben würden. Bereits das Bundesvergabeamt habe zur Begründungspflicht festgestellt, dass gerade die Überlegungen der AG, weshalb sie wie viele Punkte vergeben hätte, als einschlägige Gründe anzusehen wären. Erst durch diese Information würden die für die Beurteilung des Angebotes wesentlichen Faktoren transparent und die Entscheidung der AG überprüfbar.

Folgende Bewertungen der Jury wurden hiezu im Einzelnen angeführt:

„Konzeptpunkt 1 Organisation, Rollout

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Vollständigkeit

„Die fehlerhafte Zuordnung der Inhalte zu den Konzeptkapiteln erlaubte kein flüssiges Lesen“

Die Zielanforderung lautet: „Die Dokumentenstruktur hat den formalen Vorgaben entsprochen und alle vorgegebenen Themen wurden behandelt.“ Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und auch inhaltlich falsch.

Es findet sich kein einziges Beispiel, in welchem Konzeptkapitel eine fehlerhafte Zuordnung der Inhalte erfolgt sei. Der Aspekt der „flüssigen Lesbarkeit“ darf bei diesem Subkriterium nicht berücksichtigt werden.

 

Erscheinungsbild

„Die Zugehörigkeit von Grafiken zu dem Konzeptkapitel ist teilweise nicht gegeben"

„Manche Grafiken waren auch auf A3 nicht lesbar"

Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil sich keine weitere Ausführung dazu findet, um welche Grafiken es sich hier konkret handelt.

Auch diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil nicht dargelegt wird, um welche Grafiken es sich handelt. Im Übrigen sind alle im Konzeptpunkt 1 enthaltenen Grafiken auf A3 lesbar.

 

Zielgruppenorientierung

Auf Grund von theoretischen Abhandlungen zu Themen war die Verständlichkeit und Aussagekraft nicht immer gegeben

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil es keinerlei Ausführungen dazu gibt, welche Themen theoretisch abgehandelt worden sind und wie dadurch die Verständlichkeit und Aussagekraft nicht mehr gegeben sei.

Schlüssigkeit

Folgerichtig

Prozessabbildungen sind teilweise nicht logisch nachvollziehbar (z.B. Abb. 8 [Kontrolle ob SM bereits montiert wurde, vor Zugang zu Zähler] Abb 9, Abb 10)

Die Verwendung von Abb 17 (IT-Architektur) in diesem Kapitel ist nicht nachvollziehbar

Hinsichtlich Abb 8 hat die Jury eine Erläuterung geliefert. Die Begründung ist jedoch im Hinblick auf Abb 9 und 10 nicht nachvollziehbar, weil nicht einmal ansatzweise erläutert wird, warum diese nicht logisch sind.

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, sie enthält keine Ausführungen, warum Abb 17 in diesem Punkt nicht nachvollziehbar sein soll. Im Übrigen hat der Bieter gemäß den Anforderungen in HT06 11.1.4 das "technologische Gesamtkonzept für SBU zu beschreiben". In der Zeile 4788 wird ausdrücklich festgelegt, dass ein Architekturbild über die eingesetzte Software und deren geplante Interaktion über Schnittstellen darzustellen ist. Genau für diese geforderte Darstellung dient Abb 17.

 

Konsistent

Widerspruch in den Ausführungen in Punkt 1.2.1.4 in Verbindung mit Abbildung 14 und Tabelle 5

Beschriebene Rollen fehlen in der Verantwortung und Zuständigkeitstabelle (Tabelle 7)

Worin der Widerspruch in Punkt 1.2.1.4 in Verbindung mit Abb 14 und Tabelle 5 liegen soll, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Begründung auch nicht weiter erläutert.

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil die Erläuterung, welche anderen Rollen fehlen, fehlt. Im Übrigen finden sich alle in Konzeptkapitel Testorganisation beschriebenen Rollen in Tabelle 7 wieder.

Plausibilität

Überzeugend

Der Vorteil für die räumliche und organisatorische Trennung von Leitstellen und Rollout Center wurde nicht glaubhaft erläutert.

Die Rolle des CleanUp Managers und der CleanUp-Prozess ist nicht glaubhaft

Die Dauer für den Know- How Transfers (Tabelle 10) ist nicht glaubhaft

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil sie keine weiteren Erläuterungen enthält, warum die Darstellung „nicht glaubhaft“ sei.

 

Eindeutig

Der Transport von der Test- auf die Produktivumgebung ist unpräzise

Die Verwendung von weiterem Testmanagement-Tool neben JIRA ist missverständlich beschrieben

Das Logistikkonzept ist nicht eindeutig genug dargestellt

Die Verwendung von einem eigenen Mandanten für den Rollout von DC/DG ist unklar dargestellt.

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil es keine nähere Begründung dafür gibt, warum etwas „unpräzise“, „missverständlich“, „nicht eindeutig genug“ oder „unklar“ dargestellt ist.

Konzeptpunkt 2 Programm- und Projektmanagement

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Zielgruppenorientierung

„Aus Sicht von Fachexperten wurden ungenaue, oberflächliche und artfremde Begriffe verwendet"

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil nicht einmal beispielsweise dargelegt wird, welche Begriffe das sein sollen.

Schlüssigkeit

Folgerichtig

Die Planung der Personalressourcen ist nicht nachvollziehbar dargestellt und insbesondere in den Grafiken lückenhaft (z.B. Leiststelle fehlt)

Warum die Planung der Personalressourcen nicht nach-vollziehbar dargestellt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es findet sich in der Bewertung auch kein einziges Beispiel dafür. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Planung lediglich um eine Grobplanung handeln kann, weil nach den eigenen Festlegungen des Auftraggebers in der Ausschreibung die endgültige Projektplanung dem AG bis spätestens 2 Monate nach Zuschlagserteilung übergeben werden muss (HT04_Organisation des Vorhabens Kap 2.3.3).

 

Konsistent

Zeitplan, Work Breakdown Structure (Abb 55), RACI Matrix (Abb 57), und Programmorganisation (Abb58) sind zueinander widersprüchlich und inkonsistent. Der Konzeptpunkt ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar.

Die Freigabe eines Changes ist nicht widerspruchsfrei dargestellt

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Worin der Widerspruch und die Inkonsistenz liegen sollen, wird mit keiner Erläuterung begründet.

Warum die Freigabe eines Changes nicht widerspruchsfrei dargestellt sein soll, wird nicht weiter begründet und ist somit nicht nachvollziehbar. Die Freigabe eines Changes erfolgt durch das Change Control Board siehe 2.1.3.1.4 und ist dort widerspruchsfrei dargelegt.

Plausibilität

Überzeugend

Auf Grund von widersprüchlichen Darstellungen des Lösungsansatzes ohne Begründung, ist in weiten Teilen keine glaubhafte Darstellung gegeben; die Darstellung der Zielerreichung ist nicht durchgängig und somit nicht überzeugend

Eine tägliche Fortschrittkontrolle für das Projektcontrolling ist nicht glaubhaft

Worin die widersprüchlichen Darstellungen liegen, wird nicht begründet, auch nicht, warum die Darstellung nicht glaubhaft sein soll und insofern ist die Bewertung nicht nachvollziehbar.

Es ist geplant, tägliche Huddles durchzuführen. Dabei handelt es sich um internationales best practice sowie eine Konzernvorgabe des Bieters für alle Projekte. Aus welchen Gründen eine solche nicht glaubhaft sein soll, wird nicht begründet und ist somit nicht nachvollziehbar.

 

Eindeutig

Die Darstellung von spezifischen Projektrollen und Prozessen war unpräzise (zB Chance Control Board, Dependency-, Risiko-, Business Continuity-, Process- Management)

Inwiefern die Darstellung von spezifischen Projektrollen und Prozessen unpräzise ist, ist nicht nachvollziehbar, weil eine Begründung fehlt. Die beispielhaft genannten Projektrollen und Prozesse sind im Konzept dargestellt.

Konzeptpunkt 3 Lösungsdesign

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Schlüssigkeit

Stimmig in Bezug auf die Anforderungen

„Die Beschreibung der Plattform für das zentrale System ist nicht vollständig beschrieben“

Das Hochskalierungskonzept ist lückenhaft dargestellt

Die Beschreibung zum U. System ist lückenhaft

Die Anforderungen zu den Betriebszählern ist ohne angehängtes Datenblatt lückenhaft beschrieben

Die Ablage von Fahrplänen und die Dokumentation von Befehlen auf dezentralen Komponenten für die Ablöse der TRA ist lückenhaft

Die Begründungen sind insgesamt nicht nachvollziehbar, weil Erläuterungen fehlen, warum nach Ansicht der Jury etwas „lückenhaft“ oder „nicht vollständig“ beschrieben sein soll.

 

Folgerichtig

Die Systemdimensionierung ist nicht plausibel dargestellt und rechnerisch nicht nachvollziehbar

Veränderungen

im/Zukunftssicherheit vom Datenmodell sind unplausibel beschrieben

Die Releaseplanung Ist nicht nachvollziehbar präsentiert

Die Massenprozesstauglichkeit ist nicht nachvollziehbar dargestellt

Die Anforderungen an das zentrale System für Smart Grid sind nicht nachvollziehbar dargestellt (Kapitel 3.4.2.)

Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar. Es findet sich immer nur der Hinweis, dass die jeweilige Beschreibung "nicht nachvollziehbar" bzw "unplausibel" ist, aber keine weitere Begründung dafür.

Beispielhaft ist etwa die Systemdimensionierung anzuführen: In der Begründung wird festgehalten, dass "die Systemdimensionierung nicht plausibel dargestellt und rechnerisch nicht nachvollziehbar" sei. Wie die Jury zu diesem Ergebnis kommt, ist völlig unklar. Zudem ist die Bewertung auch inhaltlich falsch: Die Skalierung ist ersichtlich in der Tabelle 15 - Systemdimensionierung und zudem textuell im Abschnitt „3.1.3.2. Skalierbarkeit, Seite 110 dargestellt. Zudem erfolgt eine Darstellung im Kapitel „3.1.3.1 System - Dimensionierung, S.109.

Plausibilität

Überzeugend

Die Implementierung der Mobility gemäß den Anforderungen der Leistungsbeschreibung ist nicht glaubhaft dargestellt.

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil eine entsprechende Erläuterung fehlt.

 

Eindeutig

Die Verantwortlichkeit für den Aufbau der Mobility Lösung ist nicht eindeutig dargestellt

Die definierten Services und Funktionen der Smart Grid Suite (zB Reports) sind unpräzise beschrieben

Die Handhabung von Schlüsselinformationen ist unpräzise zwischen Text und Grafik dargestellt

Die Relation zwischen vCPUs und realen Prozessoren ist unpräzise dargestellt

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil entsprechende Erläuterungen fehlen.

Konzeptpunkt 4 ÜT und dezentrale Komponenten

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Erscheinungsbild

„Nicht alle Grafiken/Tabellen waren unterstützend für die präsentierte Information

Erläuterungen zu Grafiken fehlen oder sind nicht unterstützend

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil jegliche Erläuterung fehlt, welche Grafiken/Tabellen „fehlen“ bzw „nicht unterstützend“ sind und warum sie nicht unterstützend sind.

Schlüssigkeit

Stimmig in Bezug auf die Anforderungen

Die Beschreibung der Funktionalität der Ferndiagnose wurde lückenhaft beschrieben

Die Grenzen der Skalierbarkeit und die Netzoptimierung bei PLC wurden lückenhaft beschrieben

Die Grundlagen für die Skalierbarkeit wurden nicht vollständig dargestellt

„Der Zusammenhang der Ausführungen in Punkt 4.4.2 5.3 haben keinen konkreten Bezug zu den vorgegebenen Anforderungen“

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil nicht dargelegt ist, warum die Ausführungen lückenhaft sind und was nach Ansicht der Jury fehlt.

In Punkt 4.4.2.5.3 des Konzeptes wurde genau das beschrieben, was in HT06 Zeile 2250 der Ausschreibungsunterlagen gefordert ist. Woraus die Jury ableitet, dass es hier keinen konkreten Bezug zu den Anforderungen gibt, ist nicht nachvollziehbar.

 

Konsistent

Die Beschreibung des hohen Sicherheitsstandards von 2G ist widersprüchlich

Die Ausführungen zur Montage von DC/DG, insbesondere in der Sparte Gas sind nicht konsistent dargestellt

Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar. Worin die Widersprüchlichkeit bzw die nicht konsistente Ausführung liegt, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt.

Plausibilität

Überzeugend

Die idealisierte Darstellung der Datenmengen war nicht glaubhaft im Bezug auf die realen Gegebenheiten

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil aus der Begründung nicht hervorgeht, um welche Datenmengen es sich handelt. Im Übrigen sind die im Konzept enthaltenen Daten nicht idealisiert und nehmen Bezug auf reale Gegebenheiten.

 

Tatsachenbasierend

Die Annahme von denselben 3 Zählerlieferanten von Feldversuch 1, 2, und 3 für den Massenrollout und Vollausbau ist falsch

Warum die Annahme falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Begründung fehlt. In der Ausschreibung findet sich kein Hinweis, dass sich die Lieferanten für Feldversuch 1,2,3 nicht auch für Massenrollout und Vollausbau bewerben können. Im Übrigen ist es für die im Konzept erfolgte Darstellung (Tab 21, Seite 147) völlig irrelevant, wer Lieferant 1,2,3 ist. Es wird dort lediglich auf die Anzahl zu prüfender Zähler pro Woche eingegangen. Insofern ist die Begründung auch inhaltlich falsch

 

Eindeutig

Das Ausblenden von Frequenzen auf Anordnung der Behörde ist unpräzise dargestellt

Unpräzise Angabe zu der Schlüssellänge des AES

Die bereits vorhandene integrierte, interoperable Lösung ist nicht präzise ausgeführt worden (zB Zeilen 3010, 3180, 3348)

Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar, weil nicht ausgeführt wird, warum die Ausführungen unpräzise sein sollen.

Im Übrigen stehen die genannten Zeilen 3010, 3180 und 3348 in keinerlei Zusammenhang mit der integrierten interoperablen Lösung.

Konzeptpunkt 5 Sicherheit und Datenschutz

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Schlüssigkeit

Stimmig in Bezug auf die Anforderungen

„Der Schutz von SIM Karten in DC/DG und mobilen Endgeräten ist lückenhaft beschrieben“

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil jegliche Erläuterung fehlt, welche Grafiken fehlen.

 

Folgerichtig

Die Integration von theoretischen und ober-flächlichen Abhandlungen zum Risikomanagement waren schwer nachvollziehbar

Die Verwendung von einem größeren Speicherbereich auf den Micro Controller ist nicht nachvollziehbar beschrieben

Die Ausführung eines Smart Gateway, als DC oder DG ist nicht nachvollziehbar dargestellt (zB ist die durchgeführte Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht nachvollziehbar)

Die Einbindung der Mobility in das Zonenkonzept des Bieters ist nicht nachvollziehbar beschrieben

Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar, weil Erläuterungen dazu fehlen, warum die Ausführungen im Konzept „schwer" bzw „nicht nachvollziehbar“ sein sollen.

 

Konsistent

Die Kommunikationswege Tabelle 31 sind inkonsistent dargestellt (zB unidirektionale und bidirektionale Kommunikation zwischen Zonen)

Der Einsatz der Antivirensoftware ist inkonsistent dargestellt (Zeile 2133 zu 3825)

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil es in der SBU- Security-Zone sowohl eine Bidirektionale Kommunikation mit dem IDS/I PS-System geben muss, sowie eine unidirektionale Kommunikation für das SIEM. In den anderen Zonen erfolgt die Kommunikation ausschließlich bidirektional, weshalb in diesen Zonen eine unidirektionale Kommunikation nicht dargestellt ist. Wo hier die Inkonsistenz liegen soll, ist völlig unklar und wird in der Begründung auch nicht erläutert.

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil die genannten Zeilen 2133 und 3825 keinerlei Bezug zum Kritikpunkt haben und jegliche Erläuterung dazu fehlt. Im Übrigen vgl zum Einsatz der Antivirensoftware Punkt 9.1.1 des Nachprüfungsantrags vom 7. 11. 2016.Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil die genannten Zeilen 2133 und 3825 keinerlei Bezug zum Kritikpunkt haben und jegliche Erläuterung dazu fehlt. Im Übrigen vergleiche zum Einsatz der Antivirensoftware Punkt 9.1.1 des Nachprüfungsantrags vom 7. 11. 2016.

Plausibilität

Überzeugend

Durch die fehlende Ausführung zum Datenschutz ist das Konzept teilweise nicht überzeugend, trotz des Namens des Konzeptpunktes

Die Ausprägung der Deaktivierung (Software/Hardware) von Programmier- und Debugschnittstellen in dezentralen Komponenten ist nicht überzeugend dargestellt

Die Überwachung von IDS/IPS mit der Zonierung Ist nicht glaubhaft dargestellt

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil die Ausschreibung keine Anforderungen dahingehend enthält, dass die Behandlung des Datenschutzes ein zwingender Konzeptinhalt ist. Es ist daher aus der Ausschreibung auch nicht ersichtlich, was die Antragstellerin zum Datenschutz hätte schreiben müssen. Auch die Begründung der Jury enthält keine weiteren Erläuterungen dazu.

Im Übrigen wird das Thema Datenschutz im Konzept der Antragstellerin in den Ausprägungen sichere Datenhaltung, Löschung, sowie sichere Datenübertragung und sicherer Datenzugriff über Rollen und Rechte und in sensiblen Bereichen über die strikte Einhaltung des „Need to know“ Prinzips für jede Komponente unter Berücksichtigung der Datenschutzverordnung beschrieben.

Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar, weil jegliche Erläuterungen fehlen, warum die Ausführungen „nicht überzeugend“ bzw „nicht glaubhaft“ sind.

 

Eindeutig

Die Ausführungen zu den Abweichungen der OE Soll-Empfehlungen sind unpräzise

Die Zuordnung zwischen Strom SM bzw MBUS Gateway und Spartenzähler bei der Inbetriebnahme (Pairing) von Spartenzähler ist unverständlich dargestellt

Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar, weil jegliche Erläuterungen fehlen, warum die Ausführungen „unpräzise" bzw „unverständlich“ sein sollen.

Konzeptpunkt Management Summary und Ausblick

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Erscheinungsbild

„Die verwendete Grafik unterstützt nicht die präsentierten Inhalte“

Die Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil jegliche Erläuterung dazu fehlt.

Schlüssigkeit

Folgerichtig

Die Ausführungen zur Zukunftssicherheit sind nicht nachvollziehbar

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil jegliche Erläuterung dazu fehlt.

Plausibilität

Überzeugend

Der Bezug von Teilen der textuellen Ausführungen auf das gegenständliche Projekt sind teilweise nicht glaubhaft

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil jegliche Erläuterung dazu fehlt.

Als dritte Kategorie vermeintlicher Fehler bei der kommissionellen Bewertung ihres Konzeptes führte die ASt ins Treffen, dass die Jury fehlende Konzeptinhalte bemängelt hätte, welche in den Ausschreibungsunterlagen gar nicht als Konzeptinhalte (Kapitelinhalte) vorgegeben worden wären.

Wenn es in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegungen dazu gäbe, dass bestimmte Aspekte im Konzept zu behandeln wären, so dürfe die Jury diese Aspekte auch nicht zur Grundlage ihrer Bewertung heranziehen, dies umso mehr, als die AG in der Ausschreibungsunterlage (HT01_4 Zuschlagskriterien) äußerst restriktive Vorgaben zu der Länge des Konzepts (42.000 Wörter) festgelegt habe. Eine solche Vorgehensweise widerspräche nach ständiger Judikatur der Vergabegerichte dem Transparenzgrundsatz und wäre die Bewertung daher rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Betroffen wären hievon insbesondere folgende Bewertungen:

„Konzeptpunkt 1 Organisation, Rollout

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Plausibilität

Überzeugend

Durch das Fehlen von Details für die Rolloutsteuerung (z.B. Wechselraten, Zutritt zum Container, Abholung durch Monteure, Mannschafts-größe, Zeitdauer von vor Ort Lagerung) sind die Aus-führungen nicht glaubhaft.

Es gibt keine Anforderung in der Ausschreibung, dass die genannten Details im Konzept darzustellen sind.

Plausibilität

Eindeutig

Der Einsatz von Tools vom AN beim AG wurde in Bezug auf die Weiterverwendung beim AG nicht detailliert erläutert

Es gibt in den Ausschreibungsunterlagen keine Anforderung an das Konzept, wonach die Weiterverwendung von Tools in diesem Konzeptpunkt zu erläutern ist.

Konzeptpunkt 3 Lösungsdesign

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Vollständigkeit

„Auf Inhalte in Konzeptkapiteln wurde großteils nicht eingegangen (zB Zielfunktionen der Feldversuch 2 und 3, Hochskalierung Massenrollout, Updatekonzepte, Entscheidungsmatrizzen zu ESB, Mobility und Use Cases, Rollen-konzept Netzbetreiber)“

Es gibt keine Anforderung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach Entscheidungsmatrizen zu Mobility und Use Case im Konzept zu beschreiben sind.

Schlüssigkeit

Stimmig in Bezug auf die Anforderungen

„Die Beschreibung zum U. System ist lückenhaft“

„Die Ablage von Fahrplänen und die Dokumentation von Befehlen auf dezentralen Komponenten für die Ablöse der TRA ist lückenhaft."

Es gibt in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegungen, was zum U.-System zu beschreiben ist. Insofern kann die Beschreibung im Konzept der Antragstellerin auch nicht lückenhaft sein. Das „U. System wurde im Konzept ausführlich beschrieben: (vgl Punkt „3.1.4.1.5 U. System“, Seite 117, Punkt 1.2.2.2 Visualisierung und Darstellung spezifischer Leitstellensysteme“, Seite 41.Es gibt in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegungen, was zum U.-System zu beschreiben ist. Insofern kann die Beschreibung im Konzept der Antragstellerin auch nicht lückenhaft sein. Das „U. System wurde im Konzept ausführlich beschrieben: vergleiche Punkt „3.1.4.1.5 U. System“, Seite 117, Punkt 1.2.2.2 Visualisierung und Darstellung spezifischer Leitstellensysteme“, Seite 41.

Die Anforderungen an die Ausführungen zu TRA im Konzept sind in HT06 Punkt 7.1.4 beschrieben. Diese hat die Antragstellerin ausführlich in ihrem Konzept auf Seite 124ff beschrieben. In den Anforderungen an das Konzeptkapitel TRA findet sich weder die Ablage von Fahrplänen noch die Dokumentation von Befehlen als zwingender Inhalt dieses Konzeptkapitels.

Plausibilität

Eindeutig

Der Umgang mit Opt Out Kunden in Smart Grid ist nicht dargestellt

Es gibt in den Ausschreibungsunterlagen keine Anforderung an das Konzept, wonach in diesem Konzeptpunkt der Umgang mit Opt Out Kunden darzustellen ist.

Konzeptpunkt 4 ÜT und dezentrale Komponenten

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Vollständigkeit

„Die Möglichkeit der Zusammenlegung der Schnittstellen H1 und M2 wurde nicht erläutert

Die Einbindung der geforderten ZFA Gas wurde nicht behandelt

Eine Zusammenlegung dieser beiden Schnittstellen ist im Konzept nicht erläutert, weil diese vom Bieter nicht angeboten wird; dies war auch nirgends in den Ausschreibungsunterlagen zwingend gefordert; entsprechend den Festlegungen in der Ausschreibung (Zeile 1774), ist dieses Thema nur dann zu behandeln, wenn eine solche Zusammenlegung vorgesehen ist (arg."Etwaige“ Zusammenlegung mit anderen Schnittstellen").

Es findet sich nirgends in der Ausschreibungsunterlage die Festlegung, dass dieses Thema im Konzept zu behandeln ist. Entsprechend den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen (HT 06 8.4.26) wurde im Kriterienkatalog HT 06 8.3.2 und 8.3.3 und 9.2.14 ausdrücklich erklärt, dass eine Einbindung ausschreibungskonform erfolgt, gleichzeitig wurde wie gefordert in HT 06 8.3.3 das entsprechende Datenblatt vorgelegt.

Darüber hinaus wurde im Konzept in Tabelle 17 und in Abbildung 71 dargelegt, dass eine Anbindung von ZFA Gas E. erfolgt.

Plausibilität

Überzeugend

„Auf Grund der teilweise oberflächlichen Darstellung der Sparte Gas im ÜT Konzept war eine glaubhafte Bewertung nur eingeschränkt möglich"

„Die Verwendung von Annahmen und das Fehlen der Darstellung von Auswirkungen auf die Erfüllung der SLA und Rolloutprozesse machten das Konzept teilweise schwer glaubhaft"

Es gibt in der Ausschreibung keinerlei Anforderungen zur Dar-stellung der Sparte Gas im Konzept. Das gleiche gilt auch für die Darstellung von Auswirkungen auf die Erfüllung SLA und Rolloutprozesse. Auch dazu gibt es keine Anforderung in der Ausschreibung.

Konzeptpunkt 5 Sicherheit und Datenschutz

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Plausibilität

Überzeugend

„Durch die fehlende Ausführung zum Datenschutz ist das Konzept teilweise nicht überzeugend, trotz des Namens des Konzeptpunktes“

Es findet sich nirgends in der Ausschreibungsunterlage die Festlegung, dass die Behandlung des Datenschutzes zwingender Konzeptinhalt ist. Das ist offen-sichtlich auch der Jury bewusst, wenn sie im Hauptkriterium „Pro-fessionalität" Subkriterium „Vollständigkeit“ diesen Aspekt nicht bemängelt.

Im Übrigen wird das Thema Datenschutz im Konzept in den Ausprägungen sichere Datenhaltung, Löschung, sowie sichere Datenübertragung und sicherer Datenzugriff über Rollen und Rechte und in sensiblen Bereichen über die strikte Einhaltung des „Need to know'-Prinzips für jede Komponente unter Berücksichtigung der Datenschutzverordnung beschrieben.

Konzeptpunkt Management Summary und Ausblick

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Professionalität

Fehlerfreiheit

„Gliederung auf Grund der nicht durchnummerierten Unterkapitel teilweise schwer erkenntlich“

Die Zielvorgabe bei diesem Subkriterium lautet: „Die Beschreibungen und Darstellungen waren frei von Fehlern bezüglich Rechtschreibung, Grammatik und Gliederung“. Solche Fehler gibt es im Management Summary nicht und wurden auch von der Jury nicht kritisiert.

Hingegen findet sich nirgends in der Ausschreibungsunterlage die Festlegung, dass Unterkapitel der Management Summary zu nummerieren sind. Insofern darf dies nicht als „Fehler“ gewertet werden.

 

Erscheinungsbild

„Nicht alle in der Grafik der Systemlösung dargestellten Teile wurden textuell erläutert“

Es findet sich nirgends die Anforderung, dass "alle in einer Grafik dargestellten Teile textuell erläutert werden müssen”. Vielmehr ist es das Ziel, dass "das Layout die beschriebenen Informationen unterstützt und eine Ausgewogenheit zwischen Text und Grafik gegeben ist." Wie man daraus ableitet, dass alle in der Grafik dargestellten Teile textuell erläutert werden müssen, ist nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Hearing“ wäre in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass jede Schlüsselperson aufgefordert wird, dem AG das Alleinstellungsmerkmal der angebotenen Lösung im jeweiligen Themengebiet des Schlüsselpersonals zu präsentieren. Darüber hinaus solle der persönliche Mehrwert der Schlüsselperson (auf Basis von Projekterfahrung oder ähnlichem) für das gegenständliche Vorhaben präsentiert werden. Für die Präsentation stünde ein Zeitkontingent von maximal 15 Minuten zur Verfügung. Der AG weise darauf hin, dass nach Ablauf der angegebenen Präsentationszeit der AG die Präsentation abbreche und nur die bis zu diesem Zeitpunkt vorgegebene Präsentation bewerte. Nicht aufgebrachte Präsentationszeit verfalle und werde nicht für das Hearing verwendet.

Auch die Qualitätsbewertung der Präsentationen und des Hearings der Schlüsselpersonen wäre, wie bereits im Nachprüfungsantrag dargelegt, nicht nachvollziehbar und weise Widersprüche zu den bestandfesten Festlegungen der AG in der Ausschreibung auf.

Im Einzelnen wurden zu den Anmerkungen der Jury bei der Bewertung der Präsentation bzw. des Hearings von Schlüsselpersonen der ASt folgende Ausführungen getätigt:

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Schlüsselpersonal Smart Meter Solution Architekt IT

G. P.

Eindeutig und überzeugend

Der persönliche Mehrwert der Schlüsselperson als Architekt der angebotenen Lösung wurde nicht glaubhaft dargestellt.

Das Alleinstellungsmerkmal der Lösungs-architektur wurde nicht durchgängig schlüssig präsentiert

wesentliche Architekturteile wurden nur sehr oberflächlich präsentiert

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil eine nähere Erläuterung fehlt, warum die Jury dieser Ansicht ist. Im Übrigen kann die Schlüsselperson zahlreiche Projekterfahrung, nahezu ausschließlich im Bereich der Energieversorgung, vorweisen. Damit ist die Bewertung auch inhaltlich falsch.

Die Bewertung ist nicht nachvollziehbar, weil eine nähere Begründung fehlt, warum die Jury dieser Ansicht ist.

Auch diese Begründung ist nicht nach-vollziehbar, weil nicht erläutert begründet ist, welche wesentlichen Architekturteile nur „sehr oberflächlich“ präsentiert wurden. Dabei ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass für die gesamte Präsentation nur 15 Minuten vorgesehen waren.

 

Kompetenz

Die Kompetenz für die Erstellung von IT-Architekturen mit vergleichbarem Umfang und Komplexität wurde nicht schlüssig dargestellt

Die Verantwortlichkeit und Tätigkeit als Architekt im Projekt wurde nicht vollständig nachvollziehbar dargestellt

Die Begründung steht im Widerspruch zur Zielanforderung an dieses Subkriterium und ist daher nicht nachvollziehbar. Die Zielanforderung lautet:

„Die Schlüsselperson hat die Rolle und die daraus resultierende Vorgehensweise (wesentliche Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Projekt) schlüssig, kompetent und verständlich präsentiert."

Die Erfahrung mit vergleichbaren Projekten darf daher aufgrund dieser Festlegungen an die Zielanforderung in diesem Subkriterium nicht bewertet werden. Insofern ist die Bewertung der Jury entgegen den Festlegungen in der Ausschreibung erfolgt.

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil nicht begründet wird, was der Jury im Hinblick auf die dargestellten Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten fehlte.

 

Qualität

Den Antworten auf die gestellten Fragen hat die technische Tiefe eines IT-Architekten gefehlt

Die Fragen zu den Konzeptinhalten wurden teilweise ausweichend beantwortet (zB Verständnis der Integration von R.)

Die Antwort auf die Skalierung der Systeme in den Projektphasen war äußerst verkürzt dargestellt. Es wurde lediglich der Beginn und der Endausbau, aber keine Zwischenschritte dar-gestellt

Auch diese Bewertung ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt eine Begründung, warum den Antworten die technische Tiefe gefehlt hat.

Auch diese Begründung ist nicht nach-vollziehbar. Es fehlt jegliche Ausführung, was hier ausweichend gewesen sein soll. Wann und wie der Auftraggeber die benötigte Funktionalität zur Verfügung stellt für eine Integration, ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt, weshalb dies von der Schlüsselperson auch nur in der erfolgten Form beantwortet werden konnte.

Schließlich ist auch die Begründung, dass die Antwort auf die Skalierung der Systeme äußerst verkürzt dargestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Die Frage lautete: „Mit welchem Setting starten Sie in FV 1 hardware-seitig?“ Dies wurde beantwortet und gleichzeitig darüber hinaus auch dargelegt, wo man im Endausbau landet. Zwischenschritte waren nicht gefragt und wurden daher auch nicht dargestellt, es ging um die Frage nach dem „Start“.

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Schlüsselpersonal Rolloutverantwortlicher

G. Am.

Kompetenz

Die Vorgehensweise im Rollout (Logistik, Montage etc.) wurde durch die Schlüsselperson nicht durchgehend schlüssig, kompetent und verständlich dargestellt

Die Rolloutprozessplanung wurde nicht so eindeutig dargestellt, dass die Vorgehensweise nachvollziehbar war

Die Begründung zum Subkriterium Kompetenz der Schlüsselperson ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen sowohl Ausführungen dazu, warum die Vorgehensweise im Rollout nicht durchgehend schlüssig kompetent und verständlich dargestellt wurde, sowie auch, warum die Rolloutprozessplanung nicht eindeutig dargestellt sein soll.

 

Qualität

Die Antwort zur Parkraumbewirtschaftung war lediglich oberflächlich

Die Antwort zur Not-wendigkeit der Begehungen war nicht ausreichend klar (mehrere Selbstkorrekturen)

Die Antworten auf die Fragen nach der Einbindung der Mitarbeiter des AG in der Leitstelle und der Montage war widersprüchlich und ausweichend

Wie bereits im Nachprüfungsantrag dargelegt, ist diese Bewertung falsch, weil eine entsprechende Frage nicht gestellt wurde.

Die Begründung ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und nicht richtig, weil die Schlüsselperson die vorgeworfenen Selbstkorrekturen tatsächlich nicht gemacht hat.

Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Antworten auf die Frage zur Einbindung der Mitarbeiter des AG in der Leitstelle und der Montage widersprüchlich sein sollen. Eine nähere Begründung fehlt.

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Schlüsselpersonal Zählerexperte

S. B.

Qualität

Die Errichtung einer Eichstelle/Annahmeprüfung in Ungarn ist nicht glaubhaft im Bezug auf den gegebenen Zeitplan

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil entsprechende Vorbereitungshandlungen schon in Ungarn im Rahmen anderer Projekte gesetzt wurden und daher die Errichtung im vorgegebenen Zeitplan möglich ist. Im Übrigen hätte hier der AG, so wie auch bei anderen Fragen eine entsprechende Rückfrage stellen können.

Hauptkriterium

Subkriterium

Verbale Begründung der Jury

Feststellungen A.

Schlüsselpersonal Security Architekt

T. H.

Eindeutig und überzeugend

Die Verantwortlichkeit der Rolle im Bezug auf den Datenschutz wurde nicht durchgängig schlüssig präsentiert

Die Informationssicherheit als Querschnittsthema wurde nicht in der nötigen Tiefe dargestellt

Der Alleinstellungsmerkmal der Lösung wurde nicht nachvollziehbar dargestellt

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der Zielanforderung, wonach die vorgegebenen Themen (vgl Zeile 536ff HT01_4 Zuschlagskriterien) das Alleinstellungsmerkmal der vorgeschlagenen Lösung und der Mehrwert der Schlüsselperson zu präsentieren sind. Die Verantwortlichkeit der Rolle ist nach den eigenen Festlegungen des AG beim Subkriterium Kompetenz zu bewerten.Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der Zielanforderung, wonach die vorgegebenen Themen vergleiche Zeile 536ff HT01_4 Zuschlagskriterien) das Alleinstellungsmerkmal der vorgeschlagenen Lösung und der Mehrwert der Schlüsselperson zu präsentieren sind. Die Verantwortlichkeit der Rolle ist nach den eigenen Festlegungen des AG beim Subkriterium Kompetenz zu bewerten.

Auch diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt jede Ausführung dazu, was hier gefehlt hat. Im Übrigen war das auch nicht das vorgegebene Thema der Präsentation.

Auch die Begründung, warum das Alleinstellungsmerkmal der Lösung nicht nachvollziehbar dargestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar, weil jegliche weitere Ausführungen dazu fehlen.

 

Kompetenz

Die Kompetenz für die Schlüsselperson des Security Architekt und Datenschutzbeauftragter wurde nicht schlüssig dargestellt Die Verantwortlichkeit und Tätigkeit als Security Architekt und Datenschutzbeauftragter im Projekt wurde nicht vollständig nach-vollziehbar dargestellt

Auch die Begründung zum Subkriterium Kompetenz ist nicht nachvollziehbar, weil keinerlei Ausführungen dahingehend vorliegen, warum die Kompetenz bzw die Verantwortlichkeiten nicht schlüssig bzw nicht nachvollziehbar dargestellt wurden. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, was die Jury bei diesem Subkriterium bewertet hat. Zielanforderung dieses Subkriteriums ist, wie oben dargestellt:

„Die Schlüsselperson hat die Rolle und die daraus resultierende Vorgehensweise (wesentliche Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Projekt) schlüssig, kompetent und verständlich präsentiert.“

Offensichtlich hat die Jury auch bei diesem Subkriterium Aspekte bewertet, die nach den Festlegungen der Ausschreibung nicht bei diesem Subkriterium zu bewerten sind

Zusammenfassend wäre daher festzustellen, dass die vorliegende Qualitätsbewertung sowohl des Konzeptes als auch der Präsentationen und des Hearings rechtswidrig sei.

Bei rechtskonformer Qualitätsbewertung des Konzeptes sowie der Präsentationen und des Hearings wäre die ASt jedenfalls besser bewertet worden. Aufgrund der dargestellten Rechtswidrigkeiten und Bewertungsfehler, wäre die gegenständliche Bewertung für nichtig zu erklären. Die ASt wäre nicht nur in ihrem Recht auf eine nachvollziehbare ausschreibungs- und vergaberechtskonforme Bewertung, sondern insbesondere auch in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, welches auch den Widerruf umfasse, verletzt.

Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Bewertung des Konzepts gemäß den Vorgaben der Ausschreibung anonym zu erfolgen habe, könnte angesichts der zwischenzeitig erfolgten Demostellung sowie der Präsentation und des Hearings diese nicht mehr gewahrt werden. Eine neuerliche Bewertung des Konzepts, die aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten jedenfalls geboten wäre, müsse entsprechend den Festlegungen der Auftraggeberin anonym erfolgen. Da dies jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht mehr möglich wäre, sei das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen.

Den Mitgliedern der Jury wäre die Tendenz der Bewertung bekannt und in Hinblick auf den vorliegenden Nachprüfungsantrag konkret bewusst, welche Fehler bei der Qualitätsbewertung vorliegen würden.

In dieser Situation wäre davon auszugehen, dass die Jurymitglieder in erster Linie darauf bedacht sein würden, ihre einmal getroffene eigene Bewertung, die jetzt kritisiert und letztlich für nichtig erklärt würde, zu „untermauern“ und „zu verteidigen“. Es ginge dann bei einer Verbesserung der Begründung und neuerlichen Bewertung letztendlich nicht mehr um eine objektive und sachliche Bewertung der Inhalte des Konzeptes sowie der Präsentationen und Hearings, sondern um die „Aufrechterhaltung“ der einmal getroffenen Bewertungen. Damit wäre aber ein fairer und lauterer Wettbewerb nicht mehr gegeben.

Die ASt halte daher ihre bisherigen Anträge zur Gänze aufrecht.

Stellungnahme der AG vom 16. November 2016:

In ihrer Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag stellte die AG zunächst den Auftragsgegenstand sowie den bisherigen Verlauf dieses Vergabeverfahrens näher dar.

Anschließend wurden die in den Ausschreibungsunterlagen für dieses Verfahren bestandsfest getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Zuschlagskriterien sowie der Bewertung dargestellt.

Demnach würden die Konzeptpunkte des Erstangebots abschließend durch eine Kommission der AG für das gegenständliche Vergabeverfahren nicht abänderbar bewertet. Das Konzept diene danach nur mehr als Basis für die inhaltlichen und kommerziellen Verhandlungen. Hinsichtlich des Umfangs des Konzepts wäre vorgesehen, dass die Kommission pro Bieter ein Konzept von maximal 42.000 Wörtern oder 5.250 Zeilen erhalte. Die Kommission bewerte nach gemeinsamer Diskussion im Kollektiv den Erfüllungsgrad pro Bewertungskriterium und führe eine stichworthaltige verbale Begründung über die kollektive Bewertung an. Die Bieter/Bietergemeinschaften hätten gemäß den Vorgaben der Ausschreibung zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Bewertung subjektive Einflüsse der Kommissionsmitglieder eine Rolle spielen und sich inhaltlich der kollektiven Entscheidung der Kommission unterworfen. Einzelentscheidungen würden nicht vorliegen.

Darüber hinaus wären den zugelassenen Bewerbern die Bewertungsbögen für die „Demostellung“, das „Konzept“ sowie „Präsentation und Hearing“ offengelegt worden. Die einzelnen Subkriterien wären ebenso wie die Bewertungsskala definiert. In das Feld „Anmerkung“ der einzelnen Bewertungsbögen wäre eine „stichwortartige“ Begründung aufzunehmen gewesen. Weiters habe die AG für die Bewertung der Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing“ bestandsfest eine Bewertungsskala festgelegt, was nach der Judikatur zulässig wäre. Mit der umfassenden Definition der Qualitätskriterien inklusive Subkriterien und Offenlegung dieser gegenüber den Bietern wäre eine Innenrevisionsempfehlung umgesetzt worden.

Hervorzuheben wäre in diesem Zusammenhang, dass keinerlei Fragen bzw. Beanstandungen schriftlich über die Vergabeplattform oder mündlich in den Informationsgesprächen zu den namhaft gemachten Kommissionsmitgliedern ergangen wären. Die Bewertungskommission der AG habe sich an sämtliche – den Bietern von Beginn an kommunizierte – Festlegungen der Herangehensweise gehalten. Die vorgegebene Bewertungsskala wäre eingehalten und die Bewertung teilweise ausformuliert und jedenfalls stichwortartig begründet worden.

Der Ablauf des Vergabeverfahrens wäre umfassend und transparent in Punkt 2.13.2 HT01_3-„Angebotsbestimmungen“ dargestellt. Nach dieser Festlegung sollte zunächst die kommissionelle Bewertung der schriftlichen Konzeptpunkte, die Demostellung, Bewertung der Demostellung, sowie die Präsentation und das Hearing samt kommissioneller Bewertung vorgenommen werden. Im Anschluss sollten die Bewertungspunkte („Verständigung der Bieter über ihre Bewertung“ Zeile 293f) den Bietern übermittelt werden. Dies wäre mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 erfolgt. Bei dieser Verständigung handle es sich nicht um eine Zuschlagsentscheidung und bestünden daher keine gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte.

Infolge der Übermittlung der Bewertungspunkte wäre seitens der ASt mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 für das Hearing eine detaillierte Aufschlüsselung je Themengebiet angefordert worden, welcher mit E-Mail der AG vom 2. November 2016 entsprochen worden sei.

Mit E-Mail vom 3. November wäre seitens der ASt die Übermittlung der 11 fehlenden Detailbewertungsbögen begehrt worden. Auch diesem Begehren habe die AG mit E-Mail vom 4. November 2016 entsprochen.

Hinsichtlich der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Konzept“ wäre – ebenso wie zu dem Zuschlagskriterium „Präsentation und Hearing“ festzuhalten, dass sich die Bieter aufgrund der bestandsfesten Festlegung in den Zeilen 651 FF HT01_4-„Zuschlagskriterien“ der kollektiven Entscheidung der Kommission unterworfen hätten. Da gegenständlich eine kommissionelle subjektive Bewertung erfolgt sei, wäre es verwehrt eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen. Dies deshalb, als „die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen nicht möglich“ sei (BVA 11. Oktober 2011, N70074-BVA/11/2011-40). Zu prüfen sei die Plausibilität der Entscheidung und nicht deren Richtigkeit. Weiters wäre zu prüfen, ob die (bestandfesten) Festlegungen eingehalten wurden.

Zur Vorbereitung der Bewertung wären die Kommissionsmitglieder an zwei Terminen (2. August 2016 und 6. September 2016) über den Ablauf, Rechte und Pflichten, sowie zu veranschlagenden Zeitbedarf für eine umfassende sach- und fachgerechte Bewertung informiert worden.

Die einzelnen Kommissionsmitglieder hätten ein anonymisiertes (mit Schärzungen versehenes) Konzept zur Bewertung erhalten. Hintergrund hiefür sei, dass in den Zeilen 109f HT01_4-„Zuschlagskriterien“ festgelegt worden wäre, dass die Konzepte anonym zu verfassen wären und dies seitens der ASt nicht durchgehend erfolgt wäre. Jedes Kommissionsmitglied hätte die verpflichtende Aufgabe gehabt, im Zeitraum von 13. September 2016 bis 26. September 2016 die Konzepte zu lesen und sich hiermit sachlich und fachlich umfassend auf die Kommissionsbewertung auf Basis der bestandsfesten Bewertungsbögen vorzubereiten. Weiters wäre in den Angebotsunterlagen festgelegt, dass die Kommissionsmitglieder lediglich das Konzept und keine sonstigen Angebotsunterlagen, insbesondere nicht den Kriterienkatalog, erhalten. Hintergrund dessen wäre, dass nur dadurch eine anonyme Konzeptbewertung habe sichergestellt werden können. Allfällige Ausführungen im Kriterienkatalog hätten bei der Bewertung im Übrigen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Besetzung der Kommissionen wäre entsprechend der bestandsfesten Festlegung in Punkt 3.1.1 HT01_4-„Zuschlagskriterien“ erfolgt. Auch wären gegen die einzelnen Kommissionsmitglieder keine Einwände erhoben worden. Bei den Kommissionsmitgliedern handle es sich um interne Experten und/oder Führungskräfte mit langjähriger Erfahrung im Metering Management und damit um maßgebliche Wegbereiter auf diesem Gebiet.

Weiters habe die AG in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegt, dass eine stichwortartige verbale Begründung erfolge. Sämtliche Bewertungen durch die Kommission wären zumindest stichwortartig begründet worden.

Die Bewertung der einzelnen Konzeptpunkte hätte teilweise an mehreren Tagen stattgefunden, die einzelnen Subkriterien wäre durch die Kommissionsmitglieder eingehend diskutiert und gemeinschaftlich/kollektiv die Bewertung sowie Begründung vorgenommen worden wäre. Am 11. Oktober 2016 wäre die Bewertung durch Unterschriftsleistung der einzelnen Kommissionsmitglieder bestätigt worden.

Somit wäre festzuhalten, dass die Bewertung ausschreibungskonform und rechtskonform erfolgt sei. Die von der ASt vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten würden nicht vorliegen. Ungeachtet dessen, dass aufgrund der bestandsfesten Unterwerfung unter die subjektive Entscheidung der Kommission die Richtigkeit der Bewertung nicht mehr bestritten werden könne, werde zu den einzelnen Vorwürfen der ASt gesondert Stellung genommen.

Die ASt behaupte zu Unrecht, dass die Begründung bzw. die Bewertung rechtswidrig vorgenommen worden sei.

Die Bewertung im „Konzeptpunkt 3 – Lösungsdesign“ im Subkriterium „Schlüssigkeit – Stimmig in Bezug auf die Anforderungen“ wäre ebenso wie die Begründung richtig. Zu bewerten wäre gewesen, ob ein inhaltlicher Bezug zu den vorgegebenen Themen gegeben sei und keine Lücken bezüglich der Anforderungen bestünden.

In den Ausschreibungsunterlagen wäre in den Zeilen 542 bis 547 HT07 bezüglich dem Virenschutz festgelegt, dass seitens der AG ein Virenschutz der Firma Sc. (...) inklusive Updateservice verwendet werde. Ausdrücklich fände sich auch der Hinweis, dass die Auftragnehmer den Betrieb des Virenschutzes auf den Smart Metering Systemen unterstützen müssten. Dem widersprechend fände sich im (anonymisierten) Konzept der ASt in den Zeilen 2132 bis 2137 die Festlegung, dass als Virenscanner M. ... zum Einsatz komme. Weiters werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass diese Systeme mit der Hersteller-Wartung bereitgestellt werden. Nach Übernahme der Systeme durch den AG wäre die Wartung zu übernehmen, etwaige Updates auf neue Softwareversionen müssten mit dem betreffenden Hersteller vereinbart und gegebenenfalls Lizenzen gekauft werden. Überdies fände sich in den Zeilen 2129 bis 2130 des Konzeptes in einer Tabelle der Hinweis auf die geplante Verwendung von Produkten von M., wofür die AG offensichtlich auch Lizenzen beziehen müsste. Aus dem Konzept der ASt ergäbe sich somit nicht, dass als Virenschutz – entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung – „Sc. ...“ eingesetzt werde. Somit wäre aber sowohl die Bewertung in diesem Punkt, wie auch die Begründung der Jury richtig.

Nicht nachvollziehbar wäre, weshalb das Versenden eines Aufklärungsersuchens die Bewertung bzw. deren Begründung rechtswidrig machen solle. Im Hinblick darauf, dass die Angebotsprüfung unter Berücksichtigung von sämtlichen Angebotsbestandteilen inklusive Berücksichtigung des Kriterienkatalogs zu erfolgen habe und nicht wie die Bewertung ausschließlich auf das Konzept abstelle, wäre unklar, ob dieses MUSS-Kriterium erfüllt sei oder nicht. Dementsprechend wäre aus vergaberechtlicher Sicht zwingend ein Aufklärungsersuchen an den Bieter zu richten gewesen, um sicherzustellen, dass keine Verletzung eines MUSS-Kriteriums vorliege. Dies ändere jedoch nichts an der Richtigkeit der Bewertung und deren Begründung. Allfällige Aufklärungen dürften in Hinblick auf die bestandsfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen sowie in Anbetracht der Grundprinzipien des Vergabeverfahrens, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot, bei der Bewertung der Kommission, welche ausschließlich auf Basis des Konzeptes zu erfolgen habe, nicht berücksichtigt werden.

Auch die Bewertung des „Konzeptpunktes 4 – ÜT und dezentrale Komponenten“ in den Subkriterien „Schlüssigkeit – Stimmig in Bezug auf die Anforderung“ wäre ebenso wie die Begründung richtig.

In den Ausschreibungsunterlagen wäre im HT06 in den Zeilen 1886 bis 1890 als MUSS-Anforderung festgelegt, dass eine Auslesung der Zählerregister der Sparte Strom über IEC 62056-21 möglich sein müsse. Im Widerspruch dazu wäre im Konzept der ASt in den Zeilen 3193 ff ausdrücklich vorgesehen, dass eine Auslesung der Schnittstelle über den IEC 62056-21-Standard nicht möglich sei. Aus dem Konzept der ASt ergäbe sich somit gerade nicht, dass eine Auslesung über den IEC 62056-21 Standard möglich sei. Eine Umdeutung der eindeutigen Aussage, dass die Auslesung nicht möglich sei, wäre nicht zulässig. Es könne auch in diesem Punkt nicht rechtswidrig sein, wenn die AG im Zuge der Angebotsprüfung ein Aufklärungsersuchen an die ASt gerichtet habe, um unter Berücksichtigung auch der Angaben im abgegebenen Kriterienkatalog festzustellen, ob eine Verletzung dieses MUSS-Kriteriums vorliege.

Am 25. Oktober 2016 habe das Hearing und die Präsentation bezüglich der ASt stattgefunden. Die Fragen und Antworten der Kommissionsmitglieder wären nicht protokolliert worden. Nicht nachvollziehbar wäre das Vorbringen, dass an Herrn Am. keine Frage zur Parkraumbewirtschaftung gerichtet worden sei. Er sei damals dezidiert gefragt worden, was bei mobilen Zwischenlagern mit LKW und beim Aufstellen von Containern zu beachten sei. Seine Antwort wäre gewesen, dass Behördenverfahren einzuhalten wären, ohne jedoch näher darauf einzugehen, welche das wären bzw. von welcher Dauer bzw. welche Kosten sie verursachen würden.

Entgegen dem unrichtigen Vorbringen der ASt wäre auch die Bewertung des „Konzeptpunktes 4 – ÜT und dezentrale Komponenten“, im Subkriterium „Plausibilität-Tatsachenbasierend“ rechtskonform erfolgt. Dies deshalb, als im (anonymisierten) Konzept der Antragstellerin in den Zeilen 456 bis 481 ausdrücklich festgelegt wäre, dass Teile des Zentrallagers der Wiener Netze GmbH durch Mitarbeiter des Auftragnehmers betrieben würden, um unter anderem das Management von Anlieferungen, Wareneingangsprüfungen, Annahmeprüfungen, Umlagerungen und andere interne Logistikprozesse wahrzunehmen. Im Rahmen der Beantwortung einer diesbezüglichen Bieteranfrage wäre von der AG aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zählerprüfeinrichtung der AG nicht für die Annahmeprüfung des Auftragnehmers zur Verfügung stünde. Hinzu komme, dass die einzelnen Prüfschritte (zuerst Annahmeprüfung durch den Auftragnehmer, danach Wareneingangsprüfung durch den Auftraggeber) nicht richtig dargestellt worden wären. Auch die zusätzlichen Qualitätsprüfungen der AG wären in keinster Weise berücksichtigt worden. Die Begründung der Jury wäre somit ordnungsgemäß erfolgt.

Auch die Bewertung des „Konzeptpunktes 3 – Lösungsdesign“ wäre ebenso wie deren Begründung richtig erfolgt. Insbesondere wäre die Bewertung in dem Subkriterium „Professionalität-Vollständigkeit“ und deren verbale Begründung richtig ausgeführt. Zu bewerten wäre gewesen, ob die Dokumentenstruktur den formalen Vorgaben entsprochen hätte und alle vorgegebenen Themen behandelt worden wären. Entgegen den Ausführungen der ASt habe das Konzept in den einzelnen Hauptteilen vorgegebene Themen – auf die verwiesen worden wäre und die im Übrigen als „Konzeptkapitel“ bezeichnet worden wären – nicht berücksichtigt und nicht behandelt. Im Schriftsatz der AG findet sich zur Veranschaulichung eine tabellarische Darstellung in welcher die inhaltlichen Mindestanforderungen des Konzeptes bzw. die Gliederung laut Ausschreibungsunterlagen dem anonymisierten Konzept der ASt gegenübergestellt wurden und gemäß welcher zahlreiche Themen entweder überhaupt nicht, in einem anderen als dem hiefür vorgesehenen Konzeptkapitel oder in inhaltlicher Hinsicht nicht ausreichend behandelt worden wurden.

Insbesondere beschränke sich die Beschreibung der zeitgerechten Bereitstellung von Zielfunktionen auf die Auflistung von Funktionen, die je Projektphase zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine konzeptuelle Herleitung dieser Funktionen von den dazu benötigten technischen Umwelten wäre nicht dargestellt. Ebenso bleibe in der gezeigten Darstellung unklar in welchen Umgebungen (Produktiv-, Test-, Prüf- und Entwicklungsumgebung) die Funktionen verfügbar wären, wodurch der jeweilige Reifegrad der gesamten Systemumgebung nicht darstellt wäre.

Der Tabelle 15 in Abschnitt 3.1.3.2 im (anonymisierten) Konzept der Antragstellerin könne lediglich eine geplante Skalierung über die gesamte Systemlandschaft hinweg entnommen werden. Diese Darstellung biete keine Aussage darüber, wie sich Einzelsysteme in ihrer Größe entlang der einzelnen Projektphasen nach entwickelten. Die Stellgrößen der Skalierung wären in Abschnitt 3.1.3.1 nur unzusammenhängend und in ihrem Inhalt nur sehr oberflächlich, das Niveau eines projektunspezifischen, allgemeinen IT-Verständnisses kaum verlassend, dargestellt worden. Eine inhaltliche Bewertung der Systemtauglichkeit wäre damit nicht möglich.

Beispielhaft wäre in 3.1.3.1 des (anonymisierten) Konzepts der Antragstellerin beschrieben, dass sich die Lösung der ASt linear skalieren lasse. Ohne Beschreibung der Zusammenhänge zwischen den Faktoren (Anzahl der Zähler, Volumen des Datenverkehrs) wäre die lineare Skalierung unvollständig.

In Abschnitt 3.1.2 des (anonymisierten) Konzepts habe die ASt Releasepläne von diversen (Eigen-)Produkten, im Sinne einer allgemeinen Zusammenschau von zu erwarteten Veröffentlichungsdaten, dargestellt. Hervorzuheben sei, dass die Releaseplanung bereits mit dem Jahr 2015 beginne und zusätzlich keine fünf Jahre umfasse. Gänzlich fehle auch eine Korrelationsdarstellung zwischen verfügbaren Produktfunktionen und konkreten zeitlichen Anforderungen, wie sie zur Projekterfüllung notwendig seien. Das in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Konzeptkapitel (Kapitel 8.1.7 HT05) beschreibe die Aufgabenstellung für die AST hinreichend klar, dass nämlich vom Bieter keine Produktdarstellung erwartet werde, sondern eine Vorgehensbeschreibung, mit der die Zielerreichung der Anforderungen (im eigentlichen Sinn sichere Systemeinführungen und Systemänderungen) über die Projektlaufzeit gewährleistet werde.

Weiters wären in Abschnitt 3.1.2.4 statt Hardwarekonzepte ausschließlich Softwarelösungen dargestellt worden. Die stattdessen erwartete Hardware-Releaseplanung fehle dagegen zur Gänze. In diesem Abschnitt werde völlig unklar beschrieben, dass Updates von neuen Softwareversionen mit dem Hersteller vereinbart werden müssten und die AG gegebenenfalls entsprechende Lizenzen kaufen müsste.

Auch hinsichtlich der Ausführungen der ASt bezüglich „Mobility“ wäre statt einer strategischen Darstellung zur Erreichung der geforderten Projektziele ein Veröffentlichungsplan einer Produktlösung dargestellt worden. Aus dieser Darstellung gingen überdies vitale Ausschreibungsforderungen nicht eindeutig hervor. So werde im Abschnitt „3.5 Mobility“ zwar durchgängig dargestellt, dass die Mobility-Lösung auf Windows 10 betrieben werde (was ein MUSS-Kriterium für die Integration darstelle), jedoch werde in der Produkttermindarstellung die Einführung einer Windows-basierten Lösung mit 2017 definiert. Die zeitgerechte Kompatibilität der Mobility-Lösung wäre somit unklar.

Aus dem Gesagten folge, dass die angefochtene Entscheidung rechtskonform sei und werde beantragt, den bzw. die Nachprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Am 24. November 2016 und am 5. Dezember 2016 nahm die anwaltliche Vertreterin der ASt in die von der AG vorgelegten Akten Einsicht in dem im Vergabeakt dokumentierten Umfang.

Replik der AG vom 25. November 2016:

In ihrem weiteren Schriftsatz vom 25. November 2016 führte die AG im Rahmen ihrer allgemeinen Ausführungen aus, dass die Bewertungskommission ausschreibungs- und rechtskonform die Bewertung der Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing“ vorgenommen habe.

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sei entgegen der unrichtigen Ansicht der ASt nicht – wie bereits im Zuge der vorigen Stellungnahme vom 16. November ausgeführt – die Richtigkeit der durch die Bewertungskommission vorgenommene Bewertung und Punktevergabe. Nach der ständigen Judikatur (BVA 11. Oktober 2011, N/0074-BVA/11/2011-40, BVA 8. März 2013, N/0124-BVA/02/2012-32) sei es einer Nachprüfungsbehörde „verwehrt eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen“.

Bei funktionalen Ausschreibungen – wie der gegenständlichen – wäre eine „Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen nicht möglich, Prüfungsmaßstab wäre daher, ob die Punkte mäßigen und verbalen Bewertungen plausibel und nachvollziehbar sind und die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben eingehalten wurden.“ (LVwG Burgenland 3. Mai 2016, SVNP/06/2016.001/032).

Die ASt behaupte unsubstantiiert, dass es dem Gericht obliegen würde, eine Nachprüfung der Richtigkeit der Bewertung vorzunehmen. Nach ständiger Judikatur wäre es jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts Wien die von Fachexperten mit Expertise aus vorangegangenen Smart Meter Projekten vorgenommene Bewertung zu korrigieren. Jede subjektive Bewertung würde ad absurdum geführt werden, könnten Gerichte deren Richtigkeit anzweifeln und damit die Bewertung einer Kommission abändern.

Hervorzuheben sei, dass die Unterwerfung unter die Richtigkeit der Entscheidung der Bewertungskommission in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich festgelegt worden sei.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, habe die AG die bestandsfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eingehalten. Bewertungsgegenstand wären die Konzepte und keine sonstigen Angebotsbestandteile gewesen. Auch bei der Präsentation und dem Hearing wären lediglich die Ausführungen in der Präsentation und dem Hearing berücksichtigt worden und keine anderen Unterlagen.

Die Bewertungskommission wäre entsprechend Punkt 3.1.1 HT01_4-„Zuschlagskriterien“ besetzt gewesen. Wie in 3.1.2 HT01_4-„Zuschlagskriterien“ festgelegt, wäre die Bewertung durch die Kommission nach eingehender, eigenständiger Vorbereitung und Auseinandersetzung der Kommissionsmitglieder mit den Konzepten und stundenlanger gemeinsamer Erörterung und Diskussion der Inhalte in Bezug zu den Anforderungen der AG durch die jeweiligen Kommissionen kollektiv erfolgt. Die Bewertung sei auf Basis der bestandsfesten Bewertungsbögen, die bereits der Ausschreibungsunterlage beigelegt gewesen wären, erfolgt (HT01_4-„Zuschlagskriterien-Bewertungsbögen“).

Die Begründung wäre in den bestandsfesten Bewertungsbögen gemäß der bestandsfesten Festlegung in Punkt 3.1.2 HT01_1-„Zuschlagskriterien“ „stichwortartig“ erfolgt. Dass nicht jedes Element eines mehr als 200-seitigen Konzepts Erwähnung in der Begründung der Punktevergabe finden könne, wäre absolut nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar wäre das Vorbringen, wonach die Inhalte der Konzeptkapitel „unübersichtlich“ wären. Die Inhalte der Konzepte wären seit Jänner 2016 bekannt. Wie bereits in der letzten Stellungnahme ausgeführt, wären umfassend Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gestellt worden und hätten diesbezüglich auch Informationsgespräche stattgefunden. Weshalb die ASt die Mindestinhalte für das zu legende Konzept, für welches ein Entgelt vorgesehen sei, nicht hätte finden können, wäre insofern nicht nachvollziehbar, als in Punkt 3.2.5 „Konzeptkapitelanforderung“ HT01_1-„Überblick Vergabe“ in den Zeilen 279 bis 291 explizite diesbezügliche Vorgaben gemacht worden wären. Gemäß diesen Ausführungen bedeute die Überschrift „Konzeptkapitel“, dass der Bieter umfangreiche konzeptionelle Angaben zur Umsetzung der Leistungserbringung in einem Konzept darstellen müsse. Solch Forderungen wären in der Überschrift mit dem Präfix „Konzeptkapitel“ gekennzeichnet. Für jeden Konzeptkapitelpunkt beschreibe die AG möglichst konkret, welche Mindestinhalte vom Bieter konkret zu behandeln wären. Die Konzeptkapitel-Anforderungen würden über alle Hauptteile der Ausschreibung gesammelt und wären vom Bieter in Rahmen einer vorgegebenen Konzeptstruktur auszuarbeiten.

In den Hauptteilen der Ausschreibungsunterlagen wären sämtliche Kapitel, welche bei Erstellung des Konzeptes zu berücksichtigen sind, entsprechend dieser Anforderung gekennzeichnet. Weiters wäre den Bietern eine Vorlage für die Erstellung der Konzepte zur Verfügung gestellt worden (HT01_4-„Zuschlagskriterium-Konzeptvorlage“). Aus dieser Vorlage ergäbe sich die Unterteilung der einzelnen Konzeptpunkte. Bei jedem Unterpunkt befände sich ein Verweis auf den maßgeblichen Punkt in dem jeweiligen Hauptteil, der mit „Konzeptkapitel“ entsprechend der oben zitierten Vorgabe gekennzeichnet sei. Der notwendige Inhalt und die Gliederung des Konzeptes wären somit jedem durchschnittlich fachkundigen Bieter bekannt gewesen.

Die Bewertung der Konzepte wäre inhaltlich ordnungsgemäß und nicht willkürlich erfolgt. Die Bewertungskommission habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und sich an die bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage gehalten. Die Kommission habe sich mit sämtlichen Aspekten der Konzepte der ASt auseinandergesetzt. Die Bewertungskommission habe in tagelanger akribischer Arbeit die Konzepte sämtlicher Bieter durchgearbeitet und nach eingehender stundenlanger Diskussion eine gemeinsame Bewertung samt Begründung aufgenommen. Hinsichtlich der Begründung der Bewertung wäre – unabhängig von der Festlegung der stichwortartigen Begründung – festzuhalten, dass jeder Bewertungspunkt der Definition des festgelegten „Scoring Modells“ entspräche.

Der Vollständigkeit halber werde in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur hingewiesen, wonach eine Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfe. Die angefochtenen Entscheidungen wären gesetzlich nicht geregelt und seien daher keine gesetzlichen Mindestinhalte festgelegt. Im Übrigen habe die ASt mit ihren Schriftsätzen nachgewiesen, dass die Begründung so ausreichend gewesen wäre, dass sie einen Nachprüfungsantrag hätte formulieren können.

Auch gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur dürfe die Begründungspflicht nicht überspannt werden (VwGH 9. April 2013, 2011/04/01/73; VwGH 9. April 2013, 2011/04/0224, VwGH 12. September 2013, 2010/04/066). Nicht jedes von einem Bieter vermisste Begründungselement führe zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung, zumal sich die Forderung nach der Präzisierung einer Entscheidung ad Infinitum fortsetzen ließe (VwGH 21. Jänner 2014, 2011/04/0133).

Die Bewertungskommission habe in vergaberechtskonformer Weise und entsprechend der bestandsfesten Festlegung in der Ausschreibungsunterlage bei der Bewertung des „Konzepts“ und „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“ jeweils die für die Punktevergabe essentiellen Aspekte hervorgehoben.

Die Ausführungen der ASt hinsichtlich der Verpflichtung des Widerrufs wären in keinster Weise nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass – wie oben ausgeführt – die Bewertung rechtskonform erfolgt wäre, könnte selbst bei einer Wiederholung der Bewertung diese ohne die Notwendigkeit eines Widerrufs durchgeführt werden. Weiters sei in diesem Zusammenhang abermals hervorzuheben, dass eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung nach ständiger Judikatur nicht zulässig sei.

In der Folge erläuterte die AG in Form einer tabellarischen Darstellung die von der ASt in ihren bisherigen Schriftsätzen beanstandeten verbalen Anmerkungen der Bewertungskommission in den Bewertungsbögen bezüglich des „Konzepts“ sowie der „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“ näher.

Aus diesen Erläuterungen ergäbe sich ebenfalls – obwohl das Verwaltungsgericht nicht zur Prüfung der Richtigkeit der inhaltlichen Bewertung zuständig sei – dass die kommissionelle Bewertung der Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“ richtig und ordnungsgemäß begründet worden sei.

Aus dem Gesagten ergäbe sich, dass die angefochtene Entscheidung rechtskonform erfolgt sei und würden daher sämtliche gestellten Anträge inhaltlich aufrecht bleiben.

Stellungnahme der ASt vom 9. Dezember 2016:

Zunächst führte die ASt aus, dass angesichts des Umstandes, dass nach den bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung die gegenständlich angefochtene Verständigung der Bieter über die Bewertung des „Konzepts“ und der „Präsentation und Hearing“ bereits in der Erstangebotsrunde final und präkludierend durchzuführen sei, eine vergaberechtswidrige Bewertung nur im jetzigen Stand des Verfahrens angefochten werden könne.

Eine Anfechtung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, wäre aufgrund Präklusion nicht mehr möglich. Zu diesem Zeitpunkt könnten dann nur noch die bekanntgegebenen Vor- und Nachteile des Angebots der Bestbieterin angefochten werden. Insofern müsse die gegenständliche Bewertung die gleiche Begründungstiefe wie eine Zuschlagsentscheidung haben.

Im Übrigen könne aus der in den Ausschreibungsunterlagen getroffenen Festlegung, wonach im Rahmen der Bewertung durch die Kommissionsmitglieder subjektive Einflüsse eine Rolle spielen und sich die Bieter inhaltlich der kollektiven Entscheidung der Kommission unterwerfen, nicht abgeleitet werden, dass der Bewertungskommission ein uneingeschränkter und willkürlicher Bewertungsspielraum zur Verfügung stünde. Entsprechend den vergaberechtlichen Anforderungen wäre in den Ausschreibungsunterlagen konkret darzulegen, welchen Inhalt die qualitativen Zuschlagskriterien haben und wie diese bei der Bestbieterermittlung heran zu ziehen sind. Zuschlagskriterien müssten eindeutig konkretisiert sein und dürften dem Entscheidungsgremium keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, um eine willkürliche Vorgangsweise des Entscheidungsgremiums hintanzuhalten.

Daraus folge aber, dass eine subjektive Bewertung objektiv nachvollziehbar sein müsse. Die Kommission dürfe ihr subjektives Ermessen nur nach sachlichen Gesichtspunkten im Rahmen der vorgegebenen Zielvorgaben objektiv nachvollziehbar ausüben, was von den Vergabegerichten zu prüfen sei.

Wie die ASt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2016 konkret dargelegt habe, entbehre die gegenständliche Bewertung vom 28. Oktober 2016/4. November 2016 mangels einer inhaltlichen Begründung jeglicher Nachvollziehbarkeit und widerspräche sowohl den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen als auch dem vorliegenden Konzept der ASt. Tatsächlich liege auch keine nachvollziehbare Bewertung im Vergabeakt auf.

Offensichtlich wäre der AG bewusst, dass die vorliegende Bewertung weder nachvollziehbar wäre, noch den vergaberechtlichen Anforderungen entspräche, wenn sie in ihren Stellungnahmen vom 16. November 2016 und vom 25. November 2016 versuche, ihre nicht nachvollziehbare Bewertung zu begründen. Tatsache wäre auch, dass diese im Nachprüfungsverfahren erfolgten ergänzenden Ausführungen zur Bewertung der ASt nicht im Vergabeakt aufliegen würden.

Auch wenn die AG stets betone, dass gegenständlich subjektive Kriterien vorliegen würden, die einer Überprüfung nicht zugänglich wären, wären einige der in den Bewertungsbögen genannten Kriterien nicht subjektiv und würden der Kommission insofern auch keinen Ermessensspielraum eröffnen.

Die von der AG nachträglich erstellten Ergänzungen zur Bewertung, könnten die vorliegende vergaberechtswidrige Bewertung nicht mehr sanieren. Das Vergabeverfahren wäre daher zu widerrufen. Entgegen der Ansicht der AG wäre im vorliegenden Fall weder eine Sanierung noch eine Wiederholung der Bewertung möglich. Die AG habe in ihrer Ausschreibung die Festlegung getroffen, dass die Konzepte anonym bewertet werden müssten. Darüber hinaus bringe die AG selbst vor, dass Hintergrund des 2-Kuvert-Verfahrens und der Tatsache, dass die Kommission nur die Konzepte, nicht aber den Kriterienkatalog erhalten habe, die Sicherstellung einer anonymen Bewertung wäre. Eine anonyme Bewertung wäre aber im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich. Dass einzelne Punkte im Konzept der ASt geschwärzt worden wären, könne nicht dazu führen, dass die AG nicht mehr an ihre eigenen Festlegungen gebunden sei. Auch die im Nachprüfungsverfahren von der AG in ihren Stellungnahmen getätigten Ausführungen zur Bewertung der Kommission ließen erkennen, dass es nicht mehr um eine objektive und sachliche Bewertung der Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing“ gehe, sondern um die „Aufrechterhaltung“ der einmal getroffenen Bewertungen.

Nicht nur, dass sich im Vergabeakt keine nachvollziehbare Begründung der Bewertung des Konzepts der Antragstellerin fände, habe die AG in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2016 erklärt, dass die Fragen und Antworten des Hearings nicht protokolliert worden wären. Also fehle auch für die Bewertung des Hearings eine entsprechend nachvollziehbare Dokumentation.

Unter Berücksichtigung, dass das Hearing sechs Stunden (mit Pausen acht Stunden) gedauert habe, acht Schlüsselpersonen jeweils acht bis zehn Fragen gestellt worden wären, werde klar, dass ohne entsprechende Protokollierung und Dokumentation eine entsprechend nachvollziehbare Bewertung nicht erfolgen könne. Durch so eine Vorgehensweise wäre es dem Nachprüfungsgericht nicht möglich zu prüfen, ob die Bewertung objektiv nachvollziehbar sei, der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden wäre und berücksichtigt worden sei, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen oder vorgegebene Beurteilungsmaßstäbe verletzt worden wären.

Mangels Dokumentation wäre auch eine objektiv nachvollziehbare Neubewertung des Hearings nicht möglich. Das Verfahren könne nur noch widerrufen werden.

Im Übrigen wären auch die ergänzenden Ausführungen der AG hinsichtlich der Bewertung der Kommission nicht geeignet gewesen, die beanstandeten Widersprüchlichkeiten zu den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen sowie dem Konzept der ASt auszuräumen.

Abschließend wurde erneut die nicht nachvollziehbare Bewertung des Hearings und der Präsentation hervorgestrichen, welche zum einen darin begründet sei, dass in der Begründung auf Themen referenziert werde, die zu keinem Zeitpunkt Inhalt des Hearings gewesen wären, wie z.B. „Parkraumbewirtschaftung“ zum anderen wären die Begründungen derart unbestimmt, dass nicht nachvollziehbar wäre, welche Fragen und Antworten hier gemeint gewesen wären.

Abschließend werde festgehalten, dass bei rechtskonformer Qualitätsbewertung des Konzeptes sowie der Präsentationen und des Hearings die ASt jedenfalls besser hätte bewertet werden müssen. Aufgrund der dargestellten Rechtswidrigkeiten und Bewertungsfehler, sei die gegenständliche Bewertung für nichtig zu erklären. Da weder die Bewertung der Konzepte noch das Hearing saniert oder wiederholt werden könnten, müsse das Vergabeverfahren widerrufen werden.

Die ASt halte daher ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Mündliche Verhandlung:

Am 14. Dezember 2016 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Vertreter für die ASt und die AG sowie deren rechtsfreundliche Vertretung teilgenommen haben. Der als Zeuge geladene M. Pe. (Kommissionsmitglied) sowie Herr Am. (Schlüsselperson der ASt für Rollout) sind ebenfalls ladungsgemäß erschienen.

Zunächst wurde die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages mit den Parteien erörtert. In diesem Zusammenhang wurde von beiden Parteienvertretern übereinstimmend ausgesagt, dass im Verfahren die Erstangebotsfrist bereits abgelaufen ist.

Die ASt führte aus, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Verhandlungsphase bereits begonnen hat. Dies deshalb, als bereits mehrmals seitens der AG schriftliche Aufklärungsersuchen zu Teilen des Angebots, nämlich dem Konzept und dem Kriterienkatalog, an sie ergangen sind.

Der Vertreter der AG führte aus, dass als Termin für die Einladungen zum Kick-Off für die Verhandlungen ursprünglich der 8. November 2016 vorgesehen gewesen wäre. Dieser Termin wäre aber in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag abgesagt worden. Allerdings sei zutreffend, wie von der ASt ausgeführt, dass mit dem schriftlichen Auskunftsersuchen vom 19. Oktober 2016 die Verhandlungsphase entgegen der ursprünglichen Planung vorgezogen worden ist. Die gegenständlichen Festlegungen wären daher bereits in der Verhandlungsphase erfolgt.

Auf die Frage der Berichterin, gegen welche konkreten Ausschreibungsbestimmungen die Kommission bei der Bewertung des Konzepts verstoßen haben soll, führt die Vertreterin der ASt näher aus, dass sich im Konzept der ASt die Ausführung fände, dass die Wareneingangskontrolle durch den AG erfolge. Dies wäre in den Ausschreibungsunterlagen genauso in Punkt HT04.5.5.5 vorgesehen. Beim Qualitätsmanagement widerspräche die Beurteilung der Kommission dem Ausschreibungspunkt HT05_Allgemeine Anforderungen.9.2.4. Zum Konzeptpunkt 6 – Management Summary werde ausgeführt, dass die Bewertung gegen HT04_4_ Zuschlagskriterium_Konzept_Vorlage verstoße. Im Konzeptpunkt 5 – Datenschutz widerspräche die Bewertung ebenfalls dem HT01_4_Zuschlagskriterium_Konzept_Vorlage. Die Bewertung widerspräche den Festlegungen in der Ausschreibung, in welchen die Inhalte der jeweiligen Konzeptkapitel beschreien sind. Im Konzeptpunkt 3 – Lösungsdesign widerspräche die Bewertung, dass Entscheidungsmatrizzen zu ESB Mobility und Use Cases fehlen würden, der Beilage in den Ausschreibungsbestimmungen, in welchen die AG die jeweiligen Konzeptinhalte dargestellt habe.

Der als Zeuge befragte Herr Am., führte aus, dass er seit September 2014 für die ASt im Bereich IT-Consulting tätig sei und davor selbständig gewesen sei. Er wäre im Rahmen seiner Tätigkeit für die ASt als Unternehmensvertreter für die Sa. AG bei der Einführung des Smart Meter EDV-Systems eingebunden gewesen.

Er könne sich noch an seine Präsentation als Roll-Out Verantwortlicher für die ASt am 25. Oktober 2016 erinnern. Damals habe er gesehen, dass an etwa fünf bis sieben Personen im Raum Bewertungsbögen der AG, welche für die Bewertung des Hearings vorgegeben waren, ausgeteilt wurden. Daraus habe er geschlossen, dass diese Personen Kommissionsmitglieder wären. Bei der Präsentation und dem Hearing der einzelnen Schlüsselpersonen wären damals immer alle Beteiligten der ASt und der AG anwesend gewesen.

Begonnen habe er sein Hearing damals mit der Präsentation seiner Person. Für diesen Teil des Hearings habe er auch eine Power-Point-Präsentation gemacht. Dieser Teil habe etwas weniger als fünfzehn Minuten gedauert. Danach habe die Fragerunde begonnen. Er wisse noch, dass er nicht konkret nach „Parkraumbewirtschaftung“ als solches befragt worden sei. Richtig wäre aber, dass ihm die Frage gestellt worden sei, was bei mobilen Zwischenlagern mit LKW und beim Aufstellen von Containern zu beachten sei. Er wisse noch in etwa seine damalige Antwort, nämlich dass bei Aufstellungen auf öffentlichem Grund Bewilligungen einzuholen wären.

Was die Frage nach dem Erfordernis von Begehungen beträfe, könne er sich noch genau erinnern, dass die an ihn gerichtete Frage der Kommission damals lautete, ob alle Trafostationen besichtigt werden müssten. Diese Frage habe er bejaht. Er wisse noch, dass die Kommissionsmitglieder damals auf seine Antwort mit Unglauben reagiert hätten, etwas anderes wäre zu diesem Thema nicht gesagt worden.

Das als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragte Kommissionsmitglied M. Pe., führte über Befragen der Berichterin aus, dass er seit 1983 für die AG tätig sei und sein Spezialgebiet in der Durchführung von dem Tausch von Zählern in großem Umfang sowie in letzter Zeit in der Durchführung der Planung von Smart Metering liege. Im gegenständlichen Vergabeverfahren wäre er Fachexperte unter anderem für das Gebiet „Gesamtsystem Roll-Out“ gewesen.

Er könne sich noch im Groben an den Ablauf des Hearings von Herrn Am. erinnern. Dieser habe damals mit einer Power-Point-Präsentation gestartet, die etwa 15 Minuten gedauert habe. Im Anschluss habe dann die Fragerunde begonnen. Er selbst habe damals zwei Fragen an Herrn Am. gerichtet, nämlich zum einen hätte er diesen nach der geplanten durchschnittlichen Anzahl der Zählertäusche pro Tag und Monteur gefragt, zum anderen wie oft die mobilen Lager umgestellt würden und was dabei konkret zu beachten sei. Er wisse noch, dass ihm damals auf die zweite Frage geantwortet worden ist, dass Behördenbewilligungen erforderlich wären.

Er wisse nicht mehr im Einzelnen, was damals beim Hearing hinsichtlich der Begehung von Standorten der AG im Einzelnen besprochen worden ist.

Es wäre damals so gewesen, dass jedes Kommissionsmitglied während des Hearings Notizen für sich gemacht hätte. Im Anschluss an das Hearing wäre unmittelbar mit der Bewertung durch die Kommission begonnen worden, fertiggestellt worden wäre sie etwa zwei bis drei Tage später.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden führte Herr Pe. aus, dass das Wort „Parkraumbewirtschaftung“ damals nicht von ihm in den Mund genommen worden wäre, er habe dieses Thema zwar durch seine Frage, was beim Aufstellen der Container zu beachten sei, ansprechen wollen, es wäre jedoch seitens Herrn Am. nicht zur Sprache gekommen.

Auf die Frage der Vertreterin der ASt, was mit seinen Notizen passiert wäre, führte der Zeuge aus, dass er diese heute nicht mit hätte, sie sich aber nach wie vor in seinem Besitz befänden.

Auf die Frage des Vertreters der AG, ob es damals zur Vorbereitung der Kommissionsmitglieder Besprechungen gegeben hätte, führt der Zeuge aus, dass dies der Fall gewesen sei. Es wäre damals auch besprochen worden, dass bei den Hearings von den einzelnen Kommissionsmitgliedern Notizen zu machen seien, da man sich sonst nicht alles merken könne. Die Bewertung wäre so erfolgt, dass pro Punkt in der Kommission diskutiert worden wäre und dann eine gemeinsame Bewertung erfolgt sei.

Der Vertreter der AG führte aus, dass es zutreffe, dass die Zusammensetzung der Jurymitglieder sowohl hinsichtlich der einzelnen Konzeptpunkte, als auch für die Durchführung der Hearings bereits vorweg in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt worden sei. Diese Festlegung wäre gleichzeitig mit der Aufforderung zur Angebotslegung an die betreffenden Bewerber übermittelt worden. Es habe einen einzigen Wechsel eines Kommissionsmitgliedes gegeben, dieser wäre den Bietern im Vorfeld auch mitgeteilt worden. Weder bezüglich der Zusammensetzung der Kommission, noch hinsichtlich des Wechsels eines Mitglieds habe es allfällige Rückfragen bzw. Beanstandungen der Bieter gegeben.

Der Vertreter der ASt führte aus, dass es zutreffend sei, dass von ihrer Seite keine Bedenken oder Beanstandungen gegen die bekanntgegebenen Jurymitglieder erfolgt sind.

Befragt nach der praktischen Durchführung der Bewertung der Konzepte, führte der Vertreter der AG aus, dass die eingegangenen Konzepte zunächst auf ihre Konformität mit den in der Ausschreibung festgelegten Anonymisierungsvorschriften gesichtet wurden. Dies deshalb, als die Kommission die Bewertung der Konzepte ohne Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Bieter vornehmen sollte. Die Konzepte wären daher geschwärzt und im Anschluss den jeweiligen Kommissionsmitgliedern übermittelt worden. Vor der Übermittlung der Konzepte habe ein Informationsgespräch mit den Kommissionsmitgliedern stattgefunden, wo insbesondere auch besprochen worden wäre, dass im Bedarfsfalle bei einzelnen Punkten externe Sachverständige beigezogen werden könnten, was bekanntzugeben wäre. Die Mitglieder der Kommissionen der einzelnen Konzeptkapitel hätten sich, was sich aus einer entsprechenden Unterlage im Vergabeakt ergäbe, im Vorfeld zum Teil mehrmals getroffen, um kollektiv über die jeweiligen in der Bewertungsvorlage ausgewiesenen Subkriterien Beratungen durchzuführen. In der Praxis habe dies so ausgesehen, dass der der Bewertung zugrunde gelegte Bewertungsbogen an die Wand projiziert worden ist und anhand dessen die Bewertung durch die Kommissionsmitglieder erfolgte. Bei manchen Konzeptkapiteln wäre es auch erforderlich gewesen, dass sich die Kommission mehrmals zusammensetzte und beriet. Es habe am Ende eine Abschlussrunde stattgefunden, in der alle Kommissionsmitglieder die Bewertungsbögen abschließend unterfertigt und somit bewertet hätten.

Auf die Frage der ASt, warum es teilweise beinahe einen Monat gedauert habe, zwischen dem Zeitpunkt der letzten Besprechung der Kommissionsmitglieder eines Konzeptpunktes bzw. der abschließenden Unterschriftsleistung am Ende, führte der Vertreter der AG aus, dass dies insbesondere dem Umstand zuzurechnen sei, dass kurz vor der letzten gemeinsamen Sitzung, bei welcher die Unterschriftsleistung durch alle Kommissionsmitglieder erfolgte, auch ein Abgleich zwischen den Konzepten der Bieter des gegenständlichen Vergabeverfahrens erfolgt sei. Dies um sicherzustellen, dass es bei der Beurteilung der Konzepte der Bieter zu keinen Ungleichbehandlungen komme.

Dem Antrag der Vertreterin der ASt, das Verwaltungsgericht Wien möge anhand eines Einstieges ins ANKÖ überprüfen, ob die Öffnung des Angebotsbestandteiles Teil 2 (Preise) bis dato tatsächlich noch nicht erfolgt sei, wurde entsprochen.

Nach einem Einstieg ins Livesystem des ANKÖ, welcher gleichzeitig das elektronische Beschaffungsportal für die gegenständliche E-Vergabe darstellt, wurde vom erkennenden Senat festgestellt, dass die Öffnung des Angebotsbestandteiles 2 durch die AG bis dato nicht erfolgt ist.

Hinsichtlich der Bewertung des Konzeptkapitels 5 betreffend den Datenschutz führte die AG aus, dass bei allen Bietern negativ angemerkt worden sei, dass in diesem Konzeptkapitel keine Ausführungen zum Datenschutz beinhaltet waren.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Antrages:

Der gegenständliche Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens erweist sich als rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2014. Die gegenständlich angefochtene Bekanntgabe ihrer Bewertung in den Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“ wurde der ASt mit E-Mail der AG vom 28. Oktober 2016 übermittelt, zehn Tage später, am 7. November 2016 wurde dagegen ein Nachprüfungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.Der gegenständliche Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens erweist sich als rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014. Die gegenständlich angefochtene Bekanntgabe ihrer Bewertung in den Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“ wurde der ASt mit E-Mail der AG vom 28. Oktober 2016 übermittelt, zehn Tage später, am 7. November 2016 wurde dagegen ein Nachprüfungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.

Bekämpft wurde die Mitteilung der AG an die ASt vom 28. Oktober 2016 hinsichtlich der Bekanntgabe ihrer erreichten Bewertungspunkte in den Qualitätskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“. Bei dieser nach außen in Erscheinung getretenen Festlegung der AG handelt es sich, da diese gemäß den übereinstimmenden Angaben beider Verfahrensparteien während der Verhandlungsphase erfolgte, um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit dd iVm sublit ii BVergG 2006. Die Verständigung der AG durch die ASt im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2014 ist erfolgt.Bekämpft wurde die Mitteilung der AG an die ASt vom 28. Oktober 2016 hinsichtlich der Bekanntgabe ihrer erreichten Bewertungspunkte in den Qualitätskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing namhaft gemachter Schlüsselpersonen“. Bei dieser nach außen in Erscheinung getretenen Festlegung der AG handelt es sich, da diese gemäß den übereinstimmenden Angaben beider Verfahrensparteien während der Verhandlungsphase erfolgte, um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, in Verbindung mit Sub-Litera, i, i, BVergG 2006. Die Verständigung der AG durch die ASt im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2014 ist erfolgt.

Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich mit einem im Sinne des § 2 Abs. 2 Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung erhöhten Gebührenansatz wurde nachgewiesen.Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich mit einem im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung erhöhten Gebührenansatz wurde nachgewiesen.

Die ASt hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt. Die Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entsprechen auch sonst den Bestimmungen der
§§ 20 Abs. 1 und 23 Abs. 1 VWRG 2014.
Die ASt hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt. Die Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entsprechen auch sonst den Bestimmungen der , Paragraphen 20, Absatz eins und 23 Absatz eins, VWRG 2014.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 4 WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.

Gemäß § 13 Abs. 1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 WVRG 2014 hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird.

Gemäß § 26 Abs. 1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 26, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn

1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem geltend gemachten Recht verletzt und

2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Gemäß § 2 Z 16 lit.a. sublit aa BVergG 2006 sind folgende Begriffsbestimmungen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes maßgebend:Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 sind folgende Begriffsbestimmungen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes maßgebend:

Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ii) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;ii) bei der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 25, Absatz 7 :, hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

Gemäß § 19 Abs. 1 BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

Gemäß § 122 BVergG 2006 ist die Prüfung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Gemäß Paragraph 122, BVergG 2006 ist die Prüfung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Aufgrund der Schriftsätze der Verfahrensparteien, des Inhaltes des in Papierform vorgelegten Vergabeaktes und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die AG führt ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb als Sektorenauftraggeberin. Gegenständlicher Auftrag ist ein Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Ziel des gegenständlichen Verfahrens ist es, eine Rahmenvereinbarung mit einem „Lead- und Technologiepartner“ als Auftragnehmer für Leistungen im Vorhaben zur Einführung von Smart Metering im Verteilernetzgebiet in Wien, Teilen von Niederösterreich und Burgenland abzuschließen.

Die gegenständliche Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Zuschlagskriterien sind gemäß den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen neben dem gewichteten Gesamtpreis ein Konzept, eine Demostellung, eine Präsentation der Umsetzungsplanung und Hearing namhaft gemachten Schlüsselpersonals sowie SOLL-Kriterien (Kriterienkatalog).

Der Ablauf des Verhandlungsverfahrens ist in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen in HT01_3-Angebotsbestimmungen im Punkt 2.13.2 überblicksmäßig dargestellt. Nach abgeschlossener Präqualifikationsphase befindet sich das gegenständliche Verfahren derzeit in der Erstangebotsrunde. Mit den präqualifizierten Bewerbern wurden Informationsgespräche über den Inhalt und das Verständnis der Ausschreibungsunterlagen sowie der Bieterfragen geführt.

Von eingeladenen Bietern – dazu zählt auch die ASt - wurden über das elektronische Beschaffungsportal (Erst)Angebote in zwei getrennten Teilen bis zum Ende der Angebotsfrist am 9. September 2016 eingebracht. Im bisher ausschließlich geöffneten Angebotsbestandteil 1 wurde von den Bietern neben dem Kriterienkatalog auch die laut Ausschreibung geforderte konzeptionelle Darstellung ihrer angebotenen Lösung abgegeben. Die Öffnung des Angebotsbestandteiles 2, welcher die von den Bietern angebotenen Preise enthält, ist bis dato nicht erfolgt, was vom erkennenden Gericht im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung nachgeprüft wurde. Die Öffnung der Angebotsbestandteile 2 wurde der AG mittels einstweiliger Verfügung bis zum Abschluss des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt.

In den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen findet sich im HT01_1-Überblick Vergabe im Punkt 3.2.5 der Hinweis, dass KONZEPKAPITEL bedeutet, dass der Bieter umfangreiche konzeptionelle Angaben zur Umsetzung der Leistungserbringung in einem Konzept darstellen muss. Demzufolge beschreibt der AG für jeden Konzeptkapitelpunkt möglichst konkret, welche Mindestinhalte vom Bieter konkret zu behandeln sind. Weiters wird an dieser Stelle in der Zeile 290 festgelegt, dass die KONZEPTKAPITEL-Anforderungen über alle Hauptteile (HAT) gesammelt sind und vom Bieter im Rahmen einer vorgegebenen Konzeptstruktur auszuarbeiten sind.

Weiters ist in den Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich des Konzeptes verbindlich vorgesehen (vgl. HT01_4-Zuschlagskriterien, Punkt 2.2), dass der Bieter mit dem Erstangebot ein Konzept, mit mehreren Konzeptpunkten, sowie einer Management Summary und einem Ausblick abzugeben hat. Die Bieter sind diesen Festlegungen zu Folge verpflichtet, die seitens der AG zur Verfügung gestellten Vorlagen zur Konzepterstellung zu verwenden und deren Struktur nicht abzuändern. In dieser von der AG zur Verfügung gestellten Vorlage für das Konzept (HT01_4_Zuschlagskriterium_Konzept_Vorlage.docx) findet sich bezüglich der insgesamt fünf Punkte, das sind 1. Organisation und Rollout, 2. Programm- und Projektmanagement, 3. Lösungsdesign, 4. ÜT und dezentrale Komponenten sowie 5. Sicherheit und Datenschutz eine vorgegebene Unterteilung in Themengruppen, welchen wiederum die in diesem Abschnitt zu behandelnden Konzeptkapitel und der Hinweis, wo sie in den Ausschreibungsunterlagen zu finden sind, zugeordnet sind.Weiters ist in den Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich des Konzeptes verbindlich vorgesehen vergleiche HT01_4-Zuschlagskriterien, Punkt 2.2), dass der Bieter mit dem Erstangebot ein Konzept, mit mehreren Konzeptpunkten, sowie einer Management Summary und einem Ausblick abzugeben hat. Die Bieter sind diesen Festlegungen zu Folge verpflichtet, die seitens der AG zur Verfügung gestellten Vorlagen zur Konzepterstellung zu verwenden und deren Struktur nicht abzuändern. In dieser von der AG zur Verfügung gestellten Vorlage für das Konzept (HT01_4_Zuschlagskriterium_Konzept_Vorlage.docx) findet sich bezüglich der insgesamt fünf Punkte, das sind 1. Organisation und Rollout, 2. Programm- und Projektmanagement, 3. Lösungsdesign, 4. ÜT und dezentrale Komponenten sowie 5. Sicherheit und Datenschutz eine vorgegebene Unterteilung in Themengruppen, welchen wiederum die in diesem Abschnitt zu behandelnden Konzeptkapitel und der Hinweis, wo sie in den Ausschreibungsunterlagen zu finden sind, zugeordnet sind.

Es findet sich an dieser Stelle auch der Hinweis, dass das Konzept soweit wie möglich anonym zu verfassen ist und dabei jedenfalls auf Marken, Firmennamen und –logos, sowie Firmenpräsentationen zu verzichten ist. Weiters ist festgelegt, dass die Konzeptpunkte des Erstangebots abschließend durch eine Kommission des AG für das gegenständliche Vergabeverfahren nicht abänderbar bewertet werden. Bei Erreichen einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl, was bei der ASt der Fall ist, ist für die Erstellung des Konzeptes eine Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00 vorgesehen.

Bezüglich des Konzeptteils Management Summary und Ausblick ist im Punkt 2.2.1.6 des HT01_4-Zuschlagskriterien folgendes festgelegt:

„Der Bieter muss die Konzeptpunkte in einer Management Summary zusammenfassen. Darüber hinaus muss ein Ausblick hinsichtlich der geforderten Konzeptpunkte verfasst werden. Dabei ist der Ausblick auf das Konzept als Ganzes und nicht für jeden Konzeptpunkt zu verfassen.“

Hinsichtlich des Umfanges des Konzeptes finden sich in Punkt 2.2.2 des HT01_4-Zuschlagskriterien folgende Vorgaben an die Bieter:

„Der Bieter hat ein Konzept abzuliefern, wobei die maximale Wortanzahl der Konzeptpunkte 1 bis 5 und die „Management Summary und Ausblick“ in Summe 42.000 Wörter nicht übersteigen darf, des Weiteren darf das Konzept nicht mehr als 5.250 Zeilen umfassen. Hierbei inkludiert sind Deckblätter, Inhaltsverzeichnisse sowie Grafiken und Abbildungen.

Dabei gelten folgende Bedingungen für die Texte:

?
Blattgröße: A4
?
Schriftart: Arial
?
Zumindest Schriftgröße: 11pt
?
Zumindest einfacher Zeilenabstand
?
Zumindest Abstand nach dem Absatz: 6pt

Alle Grafiken müssen im Konzept eingefügt sein. Jede Grafik muss sich in einer eigenen Zeile befinden und darf keinen umschließenden Text aufweisen. Des Weiteren dürfen Grafiken keinen Fließtext beinhalten. Grafiken, die im Original kleiner als A4 und in dieser Auflösung auf einem Ausdruck lesbar sind, müssen in Originalauflösung innerhalb des Dokuments eingefügt sein. Grafiken mit einer größeren Auflösung bzw. welche in A4 nicht lesbare Informationen enthalten, müssen im Dokument in verkleinerter, jedoch erkennbarer Form eingefügt und in Originalauflösung dem Konzept beigelegt sein. Dabei ist vorgegeben, dass alle Informationen in der Grafik beim Ausdruck auf A3 lesbar sein müssen. Die Kommission erhält pro Bieter ein Konzept von maximal 42.000 Wörtern oder 5.250 Zeilen (je nachdem welche Einschränkung zuerst eintritt, dabei gilt für Wörter die Angabe der Statistikfunktion aus Microsoft Word bzw. die Zeilennummerierung bei Ermittlung der Anzahl der Zeilen). Wurde die maximale Wort- oder Zeilenbegrenzung vom Bieter überschritten, so werden unbeschadet des Inhaltes beginnend mit dem 42.001 Wort oder der 5.521 Zeile auch alle nachfolgenden Seiten und die zugehörigen Grafiken als Anhang durch Schwärzung für die Kommission unkenntlich gemacht.“

Was die Bewertungskriterien der Konzepte betrifft, ist in Punkt 2.2.3 des HT01_4-Zuschlagskriterien folgendes vorgesehen:

„Das Konzept wird mit maximal 100 Bewertungspunkten bewertet.

Jeder Konzeptpunkt sowie die Management Summary und der Ausblick werden wie nach den Bewertungskriterien im Bewertungsbogen „Konzept“ (HT01_4_Bewertungsbogen_Konzept.pdf) mit maximal 100% bewertet, dies wird aliquot auf die Bewertungspunkte je Konzeptpunkt und Management Summary, Ausblick angewandt.

Die Bewertungspunkte werden wie folgt verteilt:

?    Konzeptpunkt 1 – Organisation, Rollout     max. 18 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 2 – Programm- und Projektmanagement max. 18 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 3 – Lösungsdesign          max. 18 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 4 – ÜT und dezentrale Komponenten max. 18 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 5 – Sicherheit und Datenschutz max. 18 Bewertungspunkte

?    Management Summary, Ausblick           max. 10 Bewertungspunkte

Die Formel für die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Konzept“ ist die folgende:

Beispiel (siehe HT01_4_Beispiel_Bewertung.pdf):

?    Konzeptpunkt 1         76% ergibt 13,68 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 2           100% ergibt 18 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 3         72% ergibt 12,96 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 4         88% ergibt 15,84 Bewertungspunkte

?    Konzeptpunkt 5          41% ergibt 7,38 Bewertungspunkte

?    Management Summary, Ausblick  49% ergibt 4,90 Bewertungspunkte

Summe der Bewertungspunkte für das Zuschlagskriterium „Konzept“ = 72,76 Bewertungspunkte“

In den den Ausschreibungsunterlagen angeschlossenen und allen Bietern vor der Abgabe ihres (Erst)Angebotes zur Kenntnis gebrachten Muster-Bewertungsbögen sind die für die Beurteilung des Konzeptes relevanten gewichteten Hauptkriterien sowie die jeweiligen Subkriterien und Zielvorstellungen angeführt. Es findet sich auch entsprechend Raum für die jeweiligen Anmerkungen der Jury zu den einzelnen Kriterien.

Nach Öffnung des ersten Angebotsteiles am 9. September 2016 wurden die Konzepte der Bieter auf ihre Einhaltung mit den in der Ausschreibung festgelegten Anonymisierungsvorschriften überprüft und erforderlichenfalls – wie auch im eingereichten Konzept der ASt – Schwärzungen vorgenommen um keine Rückschlüsse auf die Identität des dahinterstehenden Bieters zu ermöglichen.

Die geschwärzten Konzepte wurden in der Folge den einzelnen Kommissionsmitgliedern übermittelt. Sowohl die für die Bewertung der einzelnen Konzeptpunkte, als auch der Management Summary und Ausblick von der AG heranzuziehenden Kommissionsmitglieder wurden von der AG bereits in den Ausschreibungsunterlagen namentlich angeführt. Bei diesen handelt es sich durchwegs um interne Experten der AG und/oder Führungskräfte mit langjähriger Erfahrung im Metering Management. Gegen die von der AG ausgewählten Kommissionsmitglieder wurden weder seitens der ASt noch von anderen Bietern Zweifel hinsichtlich ihrer Fachkunde oder Kompetenz geäußert. Für die Bewertung jedes Zuschlagskriteriums war die Kommission laut den bestandsfesten Vorgaben in der Ausschreibung zumindest mit fünf Mitgliedern zu besetzen, was von der AG eingehalten wurde. Dies ergibt sich aus den Bewertungsbögen, wo die jeweiligen Kommissionsmitglieder, die die Bewertung durchgeführt haben, namentlich angeführt sind.

Für die Bewertung der Konzepte, aber auch der Präsentation und dem Hearing des Schlüsselpersonals wurde pro Bewertungskriterium in der Ausschreibung in Punkt 3.1.2. des HT01_4-Zuschlagskriterien folgendes Bewertungsschema festgelegt:

„3.1.2 Bewertungsvorgehen für Kommissionen

Die Bewertung der Konzepte, Präsentationen und Hearings erfolgt gemäß nachfolgendem Bewertungsschema pro Bewertungskriterium:

?
Nicht erfüllt: Die Jury konnte die Erfüllung der Zielsetzung nicht erkennen (0-15% Erfüllung)
?
Teilweise erfüllt: Die Jury konnte wesentliche Abweichungen zur Zielsetzung feststellen (16%-50% Erfüllung)
?
Weitgehend erfüllt: Die Jury konnte Abweichungen zur Zielsetzung feststellen (51%-84% Erfüllung)
?
Vollständig erfüllt: Die Jury konnte nur geringfügige Abweichungen zur Zielsetzung feststellen (85%-100% Erfüllung)

Die Kommission bewertet nach gemeinsamer Diskussion im Kollektiv den Erfüllungsgrad pro Bewertungskriterium und führt eine stichwortartige verbale Begründung über die kollektive Bewertung an.

Die Bieter/Bietergemeinschaften nehmen zur Kenntnis, dass im Rahmen der Bewertung subjektive Einflüsse der Kommissionsmitglieder eine Rolle spielen und unterwerfen sich inhaltlich der kollektiven Entscheidung der Kommission. Einzelentscheidungen liegen nicht vor.“

Vor der Übermittlung der Konzepte an die einzelnen Kommissionsmitglieder fanden Informationsgespräche mit der AG statt. Die übermittelten Konzepte wurden von den Kommissionsmitgliedern zunächst einzeln gelesen. In der Folge fanden zum Teil mehrmals, Beratungen der Kommissionen zu den einzelnen Konzeptkapiteln statt. In der Praxis hat dies so ausgesehen, dass der der Bewertung zu Grunde gelegte Bewertungsbogen an die Wand projiziert wurde und anhand dessen die Bewertung durch die Kommissionsmitglieder im Kollektiv erfolgte. Am 11. Oktober 2016 fand die Abschlussrunde statt, in der alle Kommissionsmitglieder die Bewertungsbögen abschließend unterfertigten und somit bewerteten. Im Vergabeakt befindet sich ein Protokoll, im dem die terminliche Abwicklung der kommissionellen Konzeptbewertungen dokumentiert ist.

Hinsichtlich der von der ASt im gegenständlichen Verfahren angebotenen Lösung fand an mehreren Tagen Mitte Oktober 2016 eine Demostellung in den Räumlichkeiten der AG statt. Die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums wurde der ASt ebenfalls im E-Mail der AG vom 28. Oktober 2016 bekannt gegeben. Die Bewertung dieses Qualitätskriteriums wurde von der ASt im gegenständlichen Nachprüfungsantrag nicht beeinsprucht.

Am 25. Oktober 2016 fanden die Präsentationen und das Hearing der von der ASt bereits in ihrem Angebot namhaft gemachten acht Schlüsselpersonen statt. Im Vergabeakt befindet sich eine Niederschrift über die Präsentation und das Hearing, im dem der zeitliche Ablauf und die damals anwesenden Personen in Form einer Anwesenheitsliste dokumentiert sind. Die von allen Schüsselpersonen der ASt bei der Präsentation ihrer Person verwendeten Power-Point-Unterlagen liegen im Vergabeakt auf. Diese wurden nach Absolvierung der Präsentationen und der Hearings an die AG übermittelt.

Bezüglich der Präsentation des namhaft gemachten Schlüsselpersonals ist in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen in HT01_4-Zuschlagskriterin im Punkt 2.4.3 festgelegt, dass jede Schlüsselperson aufgefordert wird, dem AG das Alleinstellungsmerkmal der angebotenen Lösung im jeweiligen Themengebiet des Schlüsselpersonals zu präsentieren. Darüber hinaus soll der persönliche Mehrwert der Schlüsselperson (auf Basis von Projekterfahrung oder ähnlichem) für das gegenständliche Vorhaben präsentiert werden.

Bezüglich des Hearings findet sich in HT01_4-Zuschlagskriterin im Punkt 2.4.4 die Vorgabe, dass nach Abschluss der Präsentation der jeweiligen Schlüsselperson ein Hearing bzw. eine Fragerunde mit der jeweiligen Schüsselperson für die Dauer von maximal 15 Minuten abgehalten wird. Festgelegt ist in diesem Zusammenhang, dass sich der AG vom namhaft gemachten Schlüsselpersonal die sofortige Beantwortung der spontan zum Inhalt der vorangegangenen Präsentation oder des abgegebenen Bieterkonzepts gestellten Fragen erwartet. Darüber hinaus sind gemäß den Ausschreibungsunterlagen vom Bieter noch Fragen zum angebotenen Leistungsgegenstand sowie zu internen Prozessabläufen, Qualitätsmanagement etc. zu beantworten. Der AG hat in der Ausschreibung in diesem Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen, dass themenübergreifende Fragen gestellt werden, welche das Schlüsselpersonal als Team beantworten muss.

Hinsichtlich der Bewertungskriterien ist im HT01_4-Zuschlagskriterin im Punkt 2.4.5 der bestandsfesten Ausschreibung festgelegt, dass die Bewertung der Präsentation und dem Hearing auf Basis der im Bewertungsbogen „Präsentation & Hearing“ (HT01_4_Bewertungsbogen_Präsentation_Hearing.pdf) definierten Bewertungskriterien durchgeführt wird.

Bei der Präsentation und dem Hearing der einzelnen Schlüsselpersonen waren stets alle Vertreter der AST und der AG anwesend. Die Schlüsselpersonen hatten zunächst höchstens 15 Minuten Zeit für die Präsentation ihrer Person. Diese wurde von allen Schlüsselpersonen der ASt unter Verwendung einer Power-Point-Präsentation durchgeführt, welche jeweils im Vergabeakt aufliegen. Im Anschluss fand eine Fragerunde statt, in welcher die Kommissionsmitglieder Fragen an die einzelnen Schlüsselpersonen stellten. Für diese Fragerunde war ebenfalls ein Zeitkontingent von 15 Minuten pro Schlüsselperson vorgesehen. Dieser Ablauf entspricht den Festlegungen in der Ausschreibung im HT01_4-Zuschlagskriterien im Punkt 2.4.2.

An Herrn Am., Schlüsselperson der ASt für den Themenbereich Rollout, wurde damals unterer anderem die Frage gerichtet, was bei mobilen Zwischenlagern mit LKW und beim Aufstellen von Containern zu beachten ist. Seine Antwort auf diese Frage lautete, dass bei Aufstellungen auf öffentlichem Grund Bewilligungen erforderlich sind.

Die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern an die Schlüsselpersonen gerichteten Fragen sind im Vergabeakt nicht dokumentiert. Die Kommissionsmitglieder haben sich während des Hearings Notizen zu den einzelnen gehörten Personen gemacht. Unmittelbar im Anschluss an das Hearing wurde mit der Bewertung durch die Kommission begonnen, finalisiert wurde diese am 27. Oktober 2016.

Das Datum der Beratungen der Kommissionen zu den jeweiligen Zuschlagskriterien ist in den jeweiligen Bewertungsbögen vermerkt.

Am 28. Oktober 2016 fasste die AG den Beschluss, den Bietern ihre erreichten Bewertungspunkte betreffend die Zuschlagskriterien „Konzept“, „Demostellung“ und „Präsentation und Hearing“ zu übermitteln.

Mit E-Mail der AG vom 28. Oktober 2016 teilte die AG der ASt ihre erreichte Punkteanzahl bezüglich des von ihr eingebrachten Konzepts, der Demostellung und der Präsentation und Hearings ihrer Schlüsselpersonen mit.

Nach entsprechender Anfrage durch die ASt übermittelte die AG am 2. November 2016 abermals das Ergebnis der Qualitätsbewertung, allerdings mit beim Zuschlagskriterium „Präsentation und Hearing“ auf die einzelnen Schlüsselpersonen ausgewiesenen Punkten.

Mit E-Mail vom 3. November 2016 ersuchte die ASt um Übermittlung der fehlenden Bewertungsbögen zu den einzelnen Zuschlagskriterien. Diesem Ersuchen leistete die AG mit E-Mail vom 4. November 2016 Folge.

Am 7. November 2016 langte beim Verwaltungsgericht Wien der verfahrensgegenständliche Nachprüfungsantrag ein, mit welchem die ASt die Nichtigerklärung ihrer mitgeteilten Bewertung in den Zuschlagskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing“ begehrte.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des (großteils in Papierform) vorgelegten Vergabeaktes. Die Feststellungen zum Ablauf der Präsentation und des Hearings der Schlüsselpersonen der ASt bzw. des Herrn Am. im Besonderen fußen auf den glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen, deren Aussagen von beiden Verfahrensparteien unwidersprochen geblieben sind.

Die Feststellungen zum Ablauf der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Hearing“ gründen sich auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung gehörten Kommissionsmitglieds, dessen Angaben im Übrigen auch – insbesondere was den Zeitpunkt der stattgefundenen kommissionellen Beratungen betrifft – durch die im Vergabeakt einliegenden Bewertungsbögen entsprechend bestätigt wird.

Die Feststellungen zum praktischen Ablauf der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Konzept“ gründet sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der AG in der Verhandlung, welche auch durch entsprechende Unterlagen im Vergabeakt, wie zum Beispiel dem Protokoll der AG bezüglich der terminlichen Abwicklung der kommissionellen Konzeptbewertungen, bzw. den Bewertungsbögen, auf welchen die Beratungstage der jeweiligen Kommission ebenfalls vermerkt sind, untermauert werden.

Rechtliche Beurteilung:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der ASt, die Bekanntgabe ihrer Punktebewertung mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 sei bereits deshalb für nichtig zu erklären, als die inhaltlichen Mindestanforderungen insofern nicht erfüllt gewesen wären, als eine Aufschlüsselung der Punkte je Schlüsselperson im Zuschlagskriterium „Präsentation und Hearing“ sowie eine verbale Begründung der Bewertung gefehlt hätte, insofern ins Leere gehen muss, als die AG diese zusätzlichen Informationen mit weiteren E-Mails vom 2. November 2016 und vom 4. November 2016 an die ASt übermittelt hatte.

Selbst unter der Prämisse, dass es der ASt ausschließlich mit der Bekanntgabe vom 28. Oktober 2016 nicht möglich gewesen wäre, einen begründeten Nachprüfungsantrag gegen diese von ihr beeinspruchte Festlegung der AG einzubringen und insofern tatsächlich ein inhaltlicher Mängel vorgelegen hätte, wäre dieser spätestens mit den nachfolgenden beiden E-Mails der AG saniert worden. Daher kann dieser allfällige Mangel für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss sein, was sich auch daran zeigt, dass die ASt (spätestens nach Erhalt der mit den E-Mails der AG vom 2. November 2016 und vom 4. November 2016 zusätzlich übermittelten Informationen) sehr wohl in der Lage war, in ihrem Nachprüfungsantrag fristgerecht sehr detailliert und explizit ihre Bedenken gegen die Jurybewertung ihres Angebotes in den Zuschlagskriterien „Konzept“ sowie „Präsentation und Hearing Schlüsselpersonal“ zum Ausdruck zu bringen.

Die ASt wendet hinsichtlich der Bekanntgabe der Bewertung ihres Angebotes in den Zuschlagskriterien „Konzept“ sowie „Präsentation und Hearing“ im Wesentlichen ein, der Kommission wären drei Kategorien von Fehlern unterlaufen wären. Zum einen wäre die Qualitätsbewertung inhaltlich falsch, zum anderen habe die Jury keine inhaltlich nachvollziehbaren Begründungen für ihre Bewertung dargelegt und letztlich habe sich die Jury bei der Bewertung nicht an die bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibung gehalten.

Unrichtige Bewertung des Angebots der ASt:

Wenn die ASt vorbringt, dass ihr Angebot unrichtig bewertet worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass es dem nachprüfenden Gericht bei einer - wie hier – funktional gestalteten Ausschreibung bei der gemäß den bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung im Rahmen der Bewertung subjektive Einflüsse der Kommissionsmitglieder eine Rolle spielen, grundsätzlich verwehrt ist, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung durch die Kommission vorzunehmen. In den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich festgelegt, dass sich die Bieter inhaltlich der kollektiven Bewertung der Kommission unterwerfen.

Dass es den von der AG für die Bewertung der Qualitätskriterien herangezogenen Kommissionsmitgliedern an dem für ihre jeweilige Aufgabe notwendigen Fachwissen gefehlt hätte, wurde von der ASt nicht ins Treffen geführt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte sich, dass gegen die bereits in den Ausschreibungsunterlagen namentlich bekannt gegebenen Mitglieder der Bewertungskommissionen bzw. dem später bekannt gegebenen Wechsel einer Person von keinem der Bieter allfällige Bedenken an die AG herangetragen wurden. Insofern besteht auch für den erkennenden Senat keine Veranlassung, die Sachkunde der Kommissionsmitglieder in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei diesen Personen laut den Ausführungen der AG allesamt um interne Experten und/oder Führungskräfte mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Smart Metering Vorbereitung und Umsetzung handelt.

Der Vergabekontrollbehörde obliegt es daher lediglich, eine Plausibilitätskontrolle der durch die Kommissionen vorgenommenen Bewertungen dahingehend vorzunehmen, ob die in der Ausschreibung festgelegten Beurteilungskriterien berücksichtigt wurden, die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind bzw. vorgegebene Beurteilungsmaßstäbe nicht verletzt wurden. Auch ist es kein Gegenstand der vergaberechtlichen Prüfung, wie intern im Gremium die Entscheidung zustande gekommen ist. Dies auch in Anbetracht dessen, dass in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sogar ausdrücklich festgehalten ist, dass keine Einzelentscheidungen vorliegen.

Dass sich die Kommissionsmitglieder bei ihrer Bewertung von sachfremden Motiven hätten leiten lassen, wurde von der ASt nicht behauptet und liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor, zumal – insbesondere bei der Bewertung der eingereichten Konzepte, durch entsprechende Anonymisierungsvorschriften in den Ausschreibungsunterlagen sichergestellt wurde – dass diese keinen Rückschluss auf die Identität der dahinterstehenden Bieter ermöglichen.

Dem einzig konkreten Hinweis im Vorbringen der Antragstellerin auf eine willkürlich erfolgte Bewertung durch die Jury, nämlich dass sich im Bewertungsbogen hinsichtlich des Rollout-Verantwortlichen der ASt die verbale Anmerkung fände, seine Antwort zur Parkraumbewirtschaftung wäre „lediglich oberflächlich“ gewesen, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine solche Frage an ihn gerichtet worden wäre, wurde nachgegangen und sowohl diese Schlüsselperson, als auch das betreffende Kommissionsmitglied im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt.

Im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung dieser Personen wurde übereinstimmend angegeben, dass beim Hearing die Frage gestellt wurde, was bei mobilen Zwischenlagern mit LKW und beim Aufstellen von Containern zu beachten ist, was von der betreffenden Schlüsselperson mit dem Hinweis, dass bei Aufstellungen auf öffentlichem Grund Bewilligungen einzuholen sind, beantwortet wurde. Dass diese Frage bzw. Antwort von der Kommission in ihren Anmerkungen unter den Oberbegriff „Parkraumbewirtschaftung“ subsumiert wurde, ändert nichts daran, dass der Schlüsselperson eine Frage zu diesem Themenkomplex gestellt wurde, welche bereits ihrer eigenen Aussage zu Folge nicht in die Tiefe gehend, sondern nur mit dem allgemeinen Hinweis auf das Erfordernis behördlicher Bewilligungen, beantwortet wurde.

Wenn die ASt moniert, dass die Bewertungen der Kommission im Zuschlagskriterium „Präsentation und Hearing“ bereits deshalb vergaberechtswidrig wären, als die Fragen an die Schlüsselpersonen und deren Antworten nicht protokolliert worden sind und somit eine entsprechend nachvollziehbare Dokumentation fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich in den Ausschreibungsunterlagen keine diesbezügliche Verpflichtung der AG finden lässt.

Abgesehen davon wurden die Kommissionsmitglieder von der AG angewiesen, sich hinsichtlich der einzelnen Schlüsselpersonen Notizen zu machen. Da im vorliegenden Vergabeverfahren keine Einzelbewertungen, sondern nur kollektive Entscheidungen der Kommissionsmitglieder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sind, ist eine Dokumentation der Notizen der einzelnen Kommissionsmitglieder im Vergabeakt nicht geboten. Eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes kann aufgrund der fehlenden Protokollierung der an die Schlüsselpersonen gerichteten Fragen bzw. der dazugehörigen Antworten insofern nicht erkannt werden, als in den von der Kommission mit ihren Anmerkungen versehenen Bewertungsbögen für den Fall eines Punkteabzuges jeweils konkret angegeben wurde, welche an die Schlüsselpersonen konkret gerichteten Fragen aus ihrer Sicht nicht optimal beantwortet wurden.

Aus diesem Grund war es der ASt auch möglich, hinsichtlich der Bewertung ihrer Schlüsselperson für das „Rollout“ konkrete Einwendungen bezüglich deren Nachvollziehbarkeit ins Treffen zu führen, welchen vom nachprüfenden Gericht auch nachgegangen wurde.

Die Befragung der gehörten Zeugen hat keine Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Durchführung der Präsentationen und dem Hearing der Schlüsselpersonen zu Tage gebracht. Auch bei der Bewertung der Konzepte hat die AG ihren glaubhaften Ausführungen zu Folge rigoros darauf geachtet, dass ihre diesbezüglichen Vorgaben in der Ausschreibung, nämlich zum einen die Sicherstellung der Anonymität der Bieter sowie zum anderen, dass den Kommissionsmitgliedern ausschließlich die (geschwärzten) Konzepte und keine sonstigen Angebotsbestandteile für die Bewertung zur Verfügung standen, eingehalten wurden.

Weiters ist festzuhalten, dass die AG sowohl hinsichtlich der Bewertung der eingereichten Konzepte, als auch bezüglich der Präsentationen und Hearings der Schlüsselpersonen die hierfür ausschlaggebenden Haupt- und Subkriterien in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen so explizit festgelegt hat, dass der Kommission kein unangemessener und nicht nachvollziehbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung stand. Hinzu kommt, dass die für die Beurteilung der einzelnen Qualitätskriterien heranzuziehenden Beurteilungsbögen, anhand von welchen die kollektive Bewertung durch die Kommissionen dann auch tatsächlich erfolgte, den Bietern gegenüber bereits mit der Einladung zur Abgabe eines Angebotes offen gelegt wurden. Im Übrigen wurden mit den einzelnen Bietern auch Aufklärungsgespräche zum besseren Verständnis der Angebotsunterlagen geführt, sodass hinsichtlich der für die Bewertung der einzelnen Qualitätskriterien ausschlaggebenden Faktoren an sich kein Raum für Unklarheiten bleiben durfte.

Aus den im Vergabeakt dokumentieren Bewertungsbögen der ASt sind keine Widersprüche zwischen der Punktevergabe bzw. der prozentuellen Bewertung und der jeweiligen dazugehörigen verbalen Begründung der Kommission erkennbar. Diesen lässt sich außerdem entnehmen, dass die Jury ihrer Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien das in den Ausschreibungsunterlagen in HT01_4-Zuschlagskriterin im Punkt 3.1.2 festgelegte (zulässige) Bewertungsschema zu Grunde legte.

Die vom Gericht durchgeführte Plausibilitätsprüfung hat keine rechtswidrige Vorgehensweise der Bewertungskommissionen bzw. der AG bei der Bewertung des Konzeptes sowie der Präsentationen und dem Hearing der Schlüsselpersonen der ASt erkennen lassen. Da die Nachprüfung von behaupteten Bewertungsfehlern inhaltlicher Natur nicht Aufgabe eines Gerichts sein kann – dies bereits angesichts der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen, dass bei der Bewertung auch subjektive Einflüsse der Kommissionsmitglieder ein Rolle spielen und sich die Bieter inhaltlich deren kollektiver Entscheidung unterwerfen – erübrigt sich ein Eingehen auf die in den Schriftsätzen der ASt aufgezählten Beispiele für eine materiell „falsche Jurybewertung“.

Was das Vorbringen der ASt bezüglich der Bewertung beinahe aller Konzeptpunkte betrifft, wonach das Fehlen der von der Jury in ihren Anmerkungen aufgezählten Inhalten insofern nicht zu einer schlechteren Bewertung hätte führen dürfen, als sich in den Ausschreibungsunterlagen keine Anforderung zur Darstellung dieser Details im Konzept fände, ist darauf hinzuweisen, dass in den Ausschreibungsunterlagen im HT01_1-Überblick Vergabe im Punkt 3.2.5 bestandsfest festgelegt ist, dass der AG mit dem Hinweis „Konzeptkapitel“ für jeden Punkt des Konzepts möglichst konkret beschreibt, welche Mindestinhalte vom Bieter konkret zu behandeln sind.

Diese Festlegung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert für einen sach- und fachkundigen Bieter nur so zu verstehen, dass der AG in den Ausschreibungsunterlagen nur die Mindestinhalte der von den Bietern auszuarbeitenden konzeptionellen Darstellung ihrer Lösungsvorschläge in den einzelnen Konzepten vorgegeben hat, was aber nicht ausschließt, dass sich die Bewertungskommission für den Fall der höchstmöglichen Bewertung in einem Kriterium bzw. Subkriterium nicht noch darüber hinausgehende Details bei den Ausführungen der Bieter im Konzept hätte erwarten dürfen. Dies auch in Anbetracht dessen, dass die für die einzelnen Konzeptpunkte relevanten Beurteilungskriterien bzw. das dahinter stehende Ziel in den einzelnen Bewertungsbögen bestandsfest definiert wurden.

Fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die Kommission:

Ein weiteres Argument für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Mitteilung ihrer Bewertungspunkte liege nach Ansicht der ASt darin begründet, dass sich bei näherer Betrachtung der Anmerkungen der Jury in den Bewertungsbögen zeige, dass diese mehrheitlich keine verbale Begründung darstellen würden, sondern es sich vielmehr überwiegend um leere Worthülsen handle, die lediglich den Text der Bewertungsgesichtspunkte wiedergeben würden, ohne erkennbare inhaltliche Aussage.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Fall eine „sonstige Festlegung der AG“ bekämpft wird, für welche sich im Bundesvergabegesetz keine gesetzlich geregelten Inhaltserfordernisse wie z.B. für die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung finden. Auch darf nicht übersehen werden, dass gegenständlich nicht die Mitteilung der AG bekämpft wird, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sondern die Mitteilung an die ASt bezüglich ihrer erreichten Punkte in den Qualitätskriterien „Konzept“ und „Hearing Schlüsselpersonal“.

In den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ist diesbezüglich – wie bereits in den obigen Feststellungen ausgeführt – festgelegt, dass die Kommission nach gemeinsamer Diskussion im Kollektiv den Erfüllungsgrad pro Bewertungskriterium bewertet und eine stichwortartige verbale Begründung über die kollektive Bewertung angibt (vgl. HT01_4-Zuschlagskriterien, Punkt 3.1.2).In den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ist diesbezüglich – wie bereits in den obigen Feststellungen ausgeführt – festgelegt, dass die Kommission nach gemeinsamer Diskussion im Kollektiv den Erfüllungsgrad pro Bewertungskriterium bewertet und eine stichwortartige verbale Begründung über die kollektive Bewertung angibt vergleiche HT01_4-Zuschlagskriterien, Punkt 3.1.2).

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 9. April 2013, 2011/04/0224 sowie VwGH 21. Jänner 2014, 2011/04/0133) ist entscheidend, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die bekämpfte Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Das bedeute nach Ansicht des Höchstgerichtes, dass nicht jedes vom Bieter in der bekämpften Entscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit führt. Abgesehen davon, dass dies nämlich auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad Infinitum fortsetzen ließe, komme es vielmehr darauf an, ob der Bieter ohne Kenntnis weiterer Begründungselemente ohne Probleme einen begründeten Nachprüfungsantrag einbringen könne.Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 9. April 2013, 2011/04/0224 sowie VwGH 21. Jänner 2014, 2011/04/0133) ist entscheidend, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die bekämpfte Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Das bedeute nach Ansicht des Höchstgerichtes, dass nicht jedes vom Bieter in der bekämpften Entscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit führt. Abgesehen davon, dass dies nämlich auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad Infinitum fortsetzen ließe, komme es vielmehr darauf an, ob der Bieter ohne Kenntnis weiterer Begründungselemente ohne Probleme einen begründeten Nachprüfungsantrag einbringen könne.

Im gegenständlichen Fall hatte die Jury hinsichtlich aller Beurteilungskriterien in den Bewertungsbögen eine stichwortartige verbale Begründung angeführt. Bei näherer Betrachtungsweise derselbigen mag zwar zutreffend sein, dass sich in den Ausführungen des Öfteren die Worte „nicht glaubhaft“, „missverständlich“ oder „nicht eindeutig genug“ wiederfinden, allerdings immer nur in Bezug auf konkret bezeichnete Konzeptkapitel bzw. Inhalte derselbigen, was es der ASt aber jedenfalls ermöglicht, die Überlegungen der Jury, warum sie einzelne Kriterien bzw. deren Subkriterien nur als „weitgehend“ bzw. „teilweise“ oder sogar „nicht erfüllt“ angesehen hatte, nachzuvollziehen zu können. Es ergibt sich aus den einzelnen Anmerkungen zu den Subkriterien nämlich stets sehr genau, warum diese aus Sicht der Kommission nicht als vollständig erfüllt anzusehen sind.

Abgesehen davon, hat die AG der ASt in der (teilweise) bekämpften Festlegung ausschließlich die von der Kommission im Kollektiv getroffenen Entscheidung betreffend deren Bewertung in den einzelnen Qualitätskriterien mitgeteilt. Die verbalen Anmerkungen der Kommission waren aber jedenfalls präzise genug, um die ASt in die Lage zu versetzen, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, was sich bereits an dem umfassenden Vorbringen bestätigt, welches die ASt den aus ihrer Sicht inhaltlich unrichtigen verbalen Jurybewertungen entgegen hielt.

Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen sonstigen Festlegung der AG auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der verbalen Anmerkungen der Bewertungskommissionen ist daher – insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht zu erkennen. Die verbalen Anmerkungen liefern stets konkrete Hinweise darauf, warum in einem Subkriterium das in den jeweiligen Bewertungsbögen festgelegte Ziel nicht zur Gänze erfüllt wurde.

Widerspruch der Bewertungen zu den bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibung:

Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, sind in den Ausschreibungsunterlagen unter der Bezeichnung „Konzeptkapitel“ ausschließlich die Mindestinhalte der von den Bietern in ihrer konzeptuellen Darstellung bei den einzelnen Konzeptpunkten (im Rahmen der von der AG vorgegebenen Gliederung) zu behandelnden Themenbereiche festgelegt.

Aus diesem Grund liegt aber auch kein Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen vor, wenn sich die Kommission in einzelnen Konzeptpunkten auch über diesen von der AG beispielhaft definierten Mindestinhalt hinaus zu bestimmten Themenbereichen zusätzliche Informationen bzw. Erklärungen der Bieter zum besseren Verständnis der von ihnen angebotenen Lösungsdarstellung erwartet hätte und deren Fehlen in die Bewertung miteinfließen lässt.

Dies hat aber auch zur Folge, dass die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung nicht gegen Ausschreibungsbestimmungen vorstoßen hat, nur weil im Konzeptkapitel 5 mit der Überschrift „Sicherheit und Datenschutz“ Ausführungen zum Datenschutz erwartet wurden, auch wenn in den einzelnen Hauptteilen der Ausschreibungsunterlagen diesbezüglich keine Mindestinhalte vorgegeben waren. Denn bereits die Überschrift dieses Konzeptkapitels in der vorgegebenen Konzeptstruktur legt den Schluss nahe, dass sich die AG in diesem Punkt Ausführungen zu dieser Thematik erwartet hätte. Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass bei allen Bietern das Fehlen der Ausführungen zum Datenschutz negativ angemerkt wurde.

Die obigen Ausführungen, wonach in den Hauptteilen der Ausschreibungsunterlagen nur die Mindestinhalte der Konzeptkapitel von der AG vorgegeben wurden, gilt auch für die Bewertung der ASt im Konzeptpunkt 3 – Lösungsdesign, wobei in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben soll, dass in der von der AG bestandsfest vorgegebenen Konzeptstruktur in der Themengruppe IKT unter anderem das Konzeptkapitel 4.1.3 – Zukunftssicheres Gesamtsystem des fünften Hauptteiles der bestandsfesten Ausschreibung zu behandeln war und in diesem Konzeptkapitel als Mindestinhalt „Mobility und Use Cases“ sogar ausdrücklich angeführt sind.

Auch bei der verbalen Bewertung der „Management Summary“ ist nicht erkenntlich, inwiefern die Kommission gegen die bestandsfeste Konzeptvorlage verstoßen habe soll, nur weil in Zusammenhang mit der bestandsfesten Zielvorgabe „Gliederung“ beim Subkriterium „Fehlerfreiheit“ beanstandet wurde, dass die Gliederung auf Grund der nicht durchnummerierten Unterkapitel teilweise schwer erkenntlich war. Dasselbe gilt für die Anmerkung der Jury zum Subkriterium „Erscheinungsbild“, wo als Zielvorgabe im Bewertungsbogen definiert ist, dass das Layout die beschriebenen Informationen unterstützen soll und eine Ausgewogenheit zwischen Text und Grafik erwartet wird. Wenn die Kommission bei diesem Kriterium anmerkte, dass „nicht alle in der Grafik der Systemlösung dargestellten Teile textuell erläutert wurden“ ist kein Widerspruch der Bewertung zu den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, zumal der bereits mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe den Bietern offengelegte Bewertungsbogen für „Management Summary und Ausblick“ einen Teil der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen bildet und gemäß den dort definierten Kriterien und Subkriterien die Bewertung der Kommission vorzunehmen war. Genau diese dort definierten Beurteilungskriterien hat die Kommission aber ihrer Bewertung zu Grunde gelegt, sodass kein Verstoß gegen Ausschreibungsunterlagen vorliegen kann.

Soweit die ASt einwendet, sie habe in ihrem Konzept (um nur zwei Beispiele konkret zu nennen) ihre Ausführungen zum Qualitätsmanagement bzw. zur Durchführung der Wareneingangskontrolle exakt in Einklang mit den Vorgaben der AG in den Ausschreibungsunterlagen erstattet und wäre deshalb die erfolgte Bewertung der Kommission in diesen Punkten, welche angesichts ihrer verbalen Anmerkungen offensichtlich vom Gegenteil ausgegangen ist, nicht richtig, ist ihr zu entgegen, dass derartiges Vorbringen, welches die materielle Richtigkeit einzelner Bewertungen der Kommission in Abrede stellt, keinen Gegenstand der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle darstellt.

Die Durchsicht der im Vergabeakt einliegenden Unterlagen - insbesondere auch des geschwärzten Konzepts der ASt sowie der von den Schlüsselpersonen der ASt zur Präsentation ihrer Person verwendeten Power-Point Folien - hat keine Unplausibilität der in den Bewertungsbögen nachvollziehbar dokumentierten Kollektivbewertung der einzelnen Kommissionen dieser Qualitätskriterien erkennen lassen, insbesondere wenn die verbalen Anmerkungen der Jury zu den einzelnen Haupt- und Subkriterien in ihrer Gesamtheit gelesen werden und nicht nur einzelne Spiegelstriche oder Klammerausdrücke ohne Zusammenhang mit den übrigen Anmerkungen, auch was die Ausführungen der Jury in Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagement bzw. der Wareneingangs- und Annahmekontrolle betrifft, berücksichtigt werden.

 

Dass die einzelnen durch fachkundige Personen besetzten Kommissionen bei ihrer Bewertung die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten haben, ihrer Bewertung die in der Ausschreibung bestandsfest festgelegte Bewertungsskala anhand den in den einzelnen Bewertungsbögen definierten Kriterien und Subkriterien zu Grunde legten und auch keine willkürlichen bzw. sachfremden Momente in ihre Bewertung miteingeflossen sind, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der gehörten Zeugen unzweifelhaft ergeben. Auch eine Verletzung von Transparenz- bzw. Gleichbehandlungspflichten zu Lasten der ASt hat das Nachprüfungsverfahren nicht zu Tage gebracht.

Die Kommissionsmitglieder haben sich bei ihrer Bewertung – wie oben aufgezeigt – an die bestandsfest gewordenen und in der Ausschreibung vorgegebenen Leitlinien gehalten und ist ihre Bewertung in den Bewertungsbögen nachvollziehbar begründet und dokumentiert. Inhaltliche Widersprüche sind nicht erkennbar. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraumes wurde nicht festgestellt und konnte auch im Nachprüfungsverfahren von der ASt nicht erfolgreich aufgezeigt werden.

Somit konnte keine rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin bezüglich der Bewertung der Qualitätskriterien „Konzept“ und „Präsentation und Hearing des Schlüsselpersonals“ bezüglich des Angebotes der ASt festgestellt werden und war ihr Antrag deshalb abzuweisen.

Angesichts des Umstandes, dass dem Gericht die Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Kommissionsbewertungen verwehrt ist, keine Beanstandungen bezüglich der Wahl der Kommissionsmitglieder ins Treffen geführt wurden und im Rahmen der mündlichen Verhandlung die von den Parteien bzw. Zeugen geschilderten Abläufe und Modalitäten hinsichtlich der Durchführung der kommissionellen Bewertungen nicht in Abrede gestellt wurden, bestand auch keine Veranlassung für weitere Zeugenbefragungen.

Auf das wiederholte Vorbringen der ASt in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Widerrufes des gegenständlichen Verfahrens im Falle einer Nichtigerklärung der bekämpften Festlegung ist mangels Relevanz für das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nicht einzugehen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist auf die zwingende Rechtsvorschrift des
§ 16 WVRG 2014 hinzuweisen, wonach ein Gebührenersatz nur für den Fall des zumindest teilweise Obsiegens der ASt vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde, konnte der beanstandete Gebührenersatz nicht zugesprochen werden.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist auf die zwingende Rechtsvorschrift des , Paragraph 16, WVRG 2014 hinzuweisen, wonach ein Gebührenersatz nur für den Fall des zumindest teilweise Obsiegens der ASt vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde, konnte der beanstandete Gebührenersatz nicht zugesprochen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091).

Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern Fragen der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Bewertung des Konzeptes sowie der Präsentation und dem Hearing der Schlüsselpersonen der ASt durch die Bewertungskommissionen im gegenständlichen Fall plausibel und nachvollziehbar erfolgten, im Vordergrund standen, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Kommission zur Bewertung der Zuschlagskriterien, unrichtige Qualitätsbewertung des Angebots, Plausibilitätskontrolle, fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertung, Widerspruch der Bewertung zu den bestandfesten Festlegungen der Ausschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.062.13778.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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