RS Vwgh 2004/9/30 2003/16/0080

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabe nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen (Hinweis E 29.11.1997, 95/13/0111). Soweit eine Entrichtung trotz Erfüllung aller Vertreterpflichten angesichts der Vermögenslage des Vertretenen nicht hätte erfolgen können, kann eine Haftung nach § 9 BAO (vergleichbar mit dem hier anzuwendenden § 7 Wr LAO) nicht eingreifen, da insoweit eine schuldhafte Verletzung von Pflichten nicht ursächlich ist (Stoll, BAO-Kommentar I, 131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160080.X01

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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