TE Lvwg Erkenntnis 2017/1/12 VGW-021/019/13797/2016, VGW-021/019/13798/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2017
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Entscheidungsdatum

12.01.2017

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG §13a Abs1 Z1
TabakG §13b Abs5
TabakG §13c Abs1
TabakG §13c Abs2
TabakG §14 Abs4
NKV §2 Abs2
NKV §2 Abs3
  1. NKV § 2 gültig von 01.01.2009 bis 28.11.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2008
  1. NKV § 2 gültig von 01.01.2009 bis 28.11.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerden des Herrn N. A., Wien, S.-gasse, gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, 1) vom 12.10.2016, Zl. MBA ... - S 23024/16, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, idF BGBl. Nr. 101/2015 iVm § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, idjgF, 2) vom 11.10.2016, Zl. MBA ... - S 23023/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. Nr. 101/2015, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerden des Herrn N. A., Wien, S.-gasse, gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, 1) vom 12.10.2016, Zl. MBA ... - S 23024/16, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, idjgF, 2) vom 11.10.2016, Zl. MBA ... - S 23023/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015,,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden, die im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurden, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu 1.) von EUR 250,00 auf EUR 125,00 und zu 2.) von EUR 350,00 auf EUR 175,00 herabgesetzt werden.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden, die im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurden, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu 1.) von EUR 250,00 auf EUR 125,00 und zu 2.) von EUR 350,00 auf EUR 175,00 herabgesetzt werden.

Dementsprechend verringern sich die behördlichen Strafkostenbeiträge zu 1.) von EUR 25,00 auf EUR 12,50 und zu 2.) von EUR 35,00 auf EUR 17,50.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die angefochtenen Straferkenntnisse enthalten jeweils folgenden Spruch:

z. Zl. MBA ... - S 23024/16:

„Sie haben als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart Kaffeehaus) in Wien, W.-gasse, zu verantworten, dass Sie am 08.04.2016, um 19.10 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13b Tabakgesetz verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in ihrem Gastgewerbebetrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen wurde, als beim Eingangsbereich zum Lokal keine den Bestimmungen der NKV entsprechende Kennzeichnung vorhanden war und auch innerhalb der Räumlichkeit keine entsprechenden Kennzeichnungen angebracht waren.„Sie haben als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart Kaffeehaus) in Wien, W.-gasse, zu verantworten, dass Sie am 08.04.2016, um 19.10 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 b, Tabakgesetz verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in ihrem Gastgewerbebetrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen wurde, als beim Eingangsbereich zum Lokal keine den Bestimmungen der NKV entsprechende Kennzeichnung vorhanden war und auch innerhalb der Räumlichkeit keine entsprechenden Kennzeichnungen angebracht waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015 iVm § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

z. Zl. MBA ... - S 23023/16:

„Sie haben als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart Kaffeehaus) in Wien, W.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13a Tabakgesetz verstoßen, als Sie zumindest am 08.04.2016, um 19.05 Uhr, nicht dafür Sorge getragen haben, dass in Ihrem Gastgewerbebetrieb mit einem einzigen 60 m2 großen Gastraum ohne Abtrennung für die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht geraucht wurde, da zum genannten Zeitpunkt dort vier Personen rauchten und an der Bar zwei Aschenbecher sowie an jedem Tisch ein Aschenbecher aufgestellt waren. Angemerkt wird, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 13a Abs. 3 Z. 2 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015 zum Tatzeitpunkt nicht vorlag.„Sie haben als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart Kaffeehaus) in Wien, W.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 a, Tabakgesetz verstoßen, als Sie zumindest am 08.04.2016, um 19.05 Uhr, nicht dafür Sorge getragen haben, dass in Ihrem Gastgewerbebetrieb mit einem einzigen 60 m2 großen Gastraum ohne Abtrennung für die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht geraucht wurde, da zum genannten Zeitpunkt dort vier Personen rauchten und an der Bar zwei Aschenbecher sowie an jedem Tisch ein Aschenbecher aufgestellt waren. Angemerkt wird, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015, zum Tatzeitpunkt nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,Q0 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Da die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurden, war es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen.

Die Strafen wurden spruchgemäß herabgesetzt, da diese auf Basis durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse bemessen wurden, welche dem Beschwerdeführer jedoch seiner eigenen, diesbezüglich unbedenklichen Darstellung zufolge nicht zugutekommen. In Verbindung mit dem besonderen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erschienen daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, auch mit den nunmehr herabgesetzten Geldstrafen, als hinreichend gesühnt.

Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nichtraucherschutz; Kaffeehaus; Aschenbecher; Strafherabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.13797.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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