Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Bei Zugrundelegung der Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG durch das deutsche Bundesverfassungsgericht, welchem das erkennende Gericht mangels gegenteiliger Hinweise in der Richtlinie 2003/88/EG folgt, wird durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG für ein bestimmtes Urlaubsjahr nur insoweit ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 4 Wochen gewährt, als in diesem Urlaubsjahr keinerlei Urlaub konsumiert worden ist. Folglich führt ein in einem Urlaubsjahr konsumierter Urlaub auch dann zur Minderung der für dieses Urlaubsjahr zustehenden maximalen Urlaubsersatzleistung, wenn der in diesem Urlaubsjahr konsumierte Urlaub schon vor Beginn des Urlaubsjahres erworben worden ist (vgl. BVerG 15.5.2014, 2 BvR 324/14). Auch in dieser Hinsicht findet daher die günstigere Regelung des § 41a BO 1994 auf den gegenständlich zu prüfenden Urlaubsersatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers keine Anwendung.Bei Zugrundelegung der Auslegung des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG durch das deutsche Bundesverfassungsgericht, welchem das erkennende Gericht mangels gegenteiliger Hinweise in der Richtlinie 2003/88/EG folgt, wird durch Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG für ein bestimmtes Urlaubsjahr nur insoweit ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 4 Wochen gewährt, als in diesem Urlaubsjahr keinerlei Urlaub konsumiert worden ist. Folglich führt ein in einem Urlaubsjahr konsumierter Urlaub auch dann zur Minderung der für dieses Urlaubsjahr zustehenden maximalen Urlaubsersatzleistung, wenn der in diesem Urlaubsjahr konsumierte Urlaub schon vor Beginn des Urlaubsjahres erworben worden ist vergleiche BVerG 15.5.2014, 2 BvR 324/14). Auch in dieser Hinsicht findet daher die günstigere Regelung des Paragraph 41 a, BO 1994 auf den gegenständlich zu prüfenden Urlaubsersatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers keine Anwendung.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017