RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Bei Zugrundelegung der Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG durch das deutsche Bundesverfassungsgericht, welchem das erkennende Gericht mangels gegenteiliger Hinweise in der Richtlinie 2003/88/EG folgt, wird durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG für ein bestimmtes Urlaubsjahr nur insoweit ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 4 Wochen gewährt, als in diesem Urlaubsjahr keinerlei Urlaub konsumiert worden ist. Folglich führt ein in einem Urlaubsjahr konsumierter Urlaub auch dann zur Minderung der für dieses Urlaubsjahr zustehenden maximalen Urlaubsersatzleistung, wenn der in diesem Urlaubsjahr konsumierte Urlaub schon vor Beginn des Urlaubsjahres erworben worden ist (vgl. BVerG 15.5.2014, 2 BvR 324/14). Auch in dieser Hinsicht findet daher die günstigere Regelung des § 41a BO 1994 auf den gegenständlich zu prüfenden Urlaubsersatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers keine Anwendung.Bei Zugrundelegung der Auslegung des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG durch das deutsche Bundesverfassungsgericht, welchem das erkennende Gericht mangels gegenteiliger Hinweise in der Richtlinie 2003/88/EG folgt, wird durch Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG für ein bestimmtes Urlaubsjahr nur insoweit ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 4 Wochen gewährt, als in diesem Urlaubsjahr keinerlei Urlaub konsumiert worden ist. Folglich führt ein in einem Urlaubsjahr konsumierter Urlaub auch dann zur Minderung der für dieses Urlaubsjahr zustehenden maximalen Urlaubsersatzleistung, wenn der in diesem Urlaubsjahr konsumierte Urlaub schon vor Beginn des Urlaubsjahres erworben worden ist vergleiche BVerG 15.5.2014, 2 BvR 324/14). Auch in dieser Hinsicht findet daher die günstigere Regelung des Paragraph 41 a, BO 1994 auf den gegenständlich zu prüfenden Urlaubsersatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers keine Anwendung.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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