Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Es liegt ausschließlich in der Ingerenz des nationalen Gesetzgebers zu bestimmen, ob über die unmittelbare Anwendung der nicht ausreichend umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auch nationale Normen, welche über diese Vorgaben der unmittelbar anwendbaren Richtlinienbestimmungen hinausgehende Ansprüche zuerkennen, von den nationalen Behörden bzw. Gerichten anzuwenden sind. Diese nationale Rechtslage zu ermitteln, obliegt (ausschließlich) den nationalen Instanzen.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017