Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 gebührt bei einer Vollzeitbeschäftigung während eines ganzen Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr ein maximaler Urlaubsersatzleistungsanspruch von 160 Stunden. Auch wenn daher nach der Dienstordnung für das jeweilige Kalenderjahr ein höherer Urlaubsanspruch normiert ist, gebührt folglich für dieses Kalenderjahr kein über die Dauer von 160 Stunden hinausgehender Urlaubsersatzleistungsanspruch.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gebührt bei einer Vollzeitbeschäftigung während eines ganzen Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr ein maximaler Urlaubsersatzleistungsanspruch von 160 Stunden. Auch wenn daher nach der Dienstordnung für das jeweilige Kalenderjahr ein höherer Urlaubsanspruch normiert ist, gebührt folglich für dieses Kalenderjahr kein über die Dauer von 160 Stunden hinausgehender Urlaubsersatzleistungsanspruch.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017