RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 gebührt bei einer Vollzeitbeschäftigung während eines ganzen Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr ein maximaler Urlaubsersatzleistungsanspruch von 160 Stunden. Auch wenn daher nach der Dienstordnung für das jeweilige Kalenderjahr ein höherer Urlaubsanspruch normiert ist, gebührt folglich für dieses Kalenderjahr kein über die Dauer von 160 Stunden hinausgehender Urlaubsersatzleistungsanspruch.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gebührt bei einer Vollzeitbeschäftigung während eines ganzen Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr ein maximaler Urlaubsersatzleistungsanspruch von 160 Stunden. Auch wenn daher nach der Dienstordnung für das jeweilige Kalenderjahr ein höherer Urlaubsanspruch normiert ist, gebührt folglich für dieses Kalenderjahr kein über die Dauer von 160 Stunden hinausgehender Urlaubsersatzleistungsanspruch.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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