RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

12

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (wie im Übrigen auch § 41a BO 1994) macht einen Urlaubsersatzleistungsanspruch zwingend vom Vorliegen von zumindest drei Tatbeständen abhängig: 1) die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, 2) das Bestehen eines (noch nicht konsumierten und nicht verfallenen) Urlaubsanspruchs zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, und 3) die Nichtmöglichkeit der Konsumation dieses Urlaubsanspruches infolge eines vom Arbeitnehmer nicht überwiegende zu vertretenden Umstands.Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG (wie im Übrigen auch Paragraph 41 a, BO 1994) macht einen Urlaubsersatzleistungsanspruch zwingend vom Vorliegen von zumindest drei Tatbeständen abhängig: 1) die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, 2) das Bestehen eines (noch nicht konsumierten und nicht verfallenen) Urlaubsanspruchs zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, und 3) die Nichtmöglichkeit der Konsumation dieses Urlaubsanspruches infolge eines vom Arbeitnehmer nicht überwiegende zu vertretenden Umstands.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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