Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
In den Konstellationen, in welchen 1) einem Bediensteten durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ein Urlaubsersatzleistungsanspruch zuerkannt wird, und in welchen zudem 2) diesem Bediensteten aufgrund des § 41a Abs. 2 BO 1994 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch zugesprochen wird, kommt diesem Bediensteten nur ein Urlaubsersatzleistungsanspruch infolge der unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinienbestimmung zu.In den Konstellationen, in welchen 1) einem Bediensteten durch Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG ein Urlaubsersatzleistungsanspruch zuerkannt wird, und in welchen zudem 2) diesem Bediensteten aufgrund des Paragraph 41 a, Absatz 2, BO 1994 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch zugesprochen wird, kommt diesem Bediensteten nur ein Urlaubsersatzleistungsanspruch infolge der unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinienbestimmung zu.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017