Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
§ 41a Abs. 4 BO 1994 ist dahingehend auszulegen, dass nur dann ein verbrauchter Erholungsurlaub zur Kürzung eines für ein bestimmtes Kalenderjahr bestehenden Urlaubsersatzleistungsanspruchs führt, wenn der verbrauchte Erholungsurlaub in dem Zeitraum, für welchen ein Ersatz des nicht konsumierten Urlaubs (daher ein Urlaubsersatzleistungsanspruch) begehrt werden kann, erworben worden ist.Paragraph 41 a, Absatz 4, BO 1994 ist dahingehend auszulegen, dass nur dann ein verbrauchter Erholungsurlaub zur Kürzung eines für ein bestimmtes Kalenderjahr bestehenden Urlaubsersatzleistungsanspruchs führt, wenn der verbrauchte Erholungsurlaub in dem Zeitraum, für welchen ein Ersatz des nicht konsumierten Urlaubs (daher ein Urlaubsersatzleistungsanspruch) begehrt werden kann, erworben worden ist.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017