RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Mangels Indizien aus der Wiener Rechtslage kann nicht der Wille des Landesgesetzgebers geschlossen werden, dass auch pensionierten Beamten, welche nach dem § 41a Abs. 2 BO 1994 keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung haben, zusätzlich zu einem diesen aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG zukommenden Urlaubsersatzleistungsanspruch hinausgehende Ansprüche zuerkannt werden sollen.Mangels Indizien aus der Wiener Rechtslage kann nicht der Wille des Landesgesetzgebers geschlossen werden, dass auch pensionierten Beamten, welche nach dem Paragraph 41 a, Absatz 2, BO 1994 keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung haben, zusätzlich zu einem diesen aus Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG zukommenden Urlaubsersatzleistungsanspruch hinausgehende Ansprüche zuerkannt werden sollen.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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