Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
§ 41a Abs. 3 BO 1994 ordnet zudem - aber in Abweichung zur Festsetzung eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs bei Vollbeschäftigung im Ausmaß von 160 Stunden, für die Fälle, in denen ein aktives Dienstverhältnis im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst nicht über das ganze Kalenderjahr hindurch bestanden hat, eine aliquote Kürzung des maximalen Urlaubsersatzleistungsanspruches (daher des Urlaubsersatzleistungsanspruchs in der Höhe von 160 Stunden) für dieses Kalenderjahr an. Diesfalls gebührt für dieses Kalenderjahr nur der entsprechend der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses aliquote Teil des Urlaubsersatzanspruchs von 160 Stunden.Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ordnet zudem - aber in Abweichung zur Festsetzung eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs bei Vollbeschäftigung im Ausmaß von 160 Stunden, für die Fälle, in denen ein aktives Dienstverhältnis im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst nicht über das ganze Kalenderjahr hindurch bestanden hat, eine aliquote Kürzung des maximalen Urlaubsersatzleistungsanspruches (daher des Urlaubsersatzleistungsanspruchs in der Höhe von 160 Stunden) für dieses Kalenderjahr an. Diesfalls gebührt für dieses Kalenderjahr nur der entsprechend der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses aliquote Teil des Urlaubsersatzanspruchs von 160 Stunden.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017