RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

§ 41a Abs. 3 BO 1994 ordnet zudem - aber in Abweichung zur Festsetzung eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs bei Vollbeschäftigung im Ausmaß von 160 Stunden, für die Fälle, in denen ein aktives Dienstverhältnis im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst nicht über das ganze Kalenderjahr hindurch bestanden hat, eine aliquote Kürzung des maximalen Urlaubsersatzleistungsanspruches (daher des Urlaubsersatzleistungsanspruchs in der Höhe von 160 Stunden) für dieses Kalenderjahr an. Diesfalls gebührt für dieses Kalenderjahr nur der entsprechend der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses aliquote Teil des Urlaubsersatzanspruchs von 160 Stunden.Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ordnet zudem - aber in Abweichung zur Festsetzung eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs bei Vollbeschäftigung im Ausmaß von 160 Stunden, für die Fälle, in denen ein aktives Dienstverhältnis im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst nicht über das ganze Kalenderjahr hindurch bestanden hat, eine aliquote Kürzung des maximalen Urlaubsersatzleistungsanspruches (daher des Urlaubsersatzleistungsanspruchs in der Höhe von 160 Stunden) für dieses Kalenderjahr an. Diesfalls gebührt für dieses Kalenderjahr nur der entsprechend der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses aliquote Teil des Urlaubsersatzanspruchs von 160 Stunden.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten