Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist (in Entsprechung der Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerG 15.5.2014, 2 BvR 324/14) dahingehend auszulegen, dass in dem Umfang von einem konsumierten (und daher nicht zu entschädigenden) Urlaubsanspruch auszugehen ist, als in den Jahren, in welchen noch nicht verfallene Urlaubsansprüche erworben worden sind, tatsächlich Urlaube konsumiert worden sind.Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG ist (in Entsprechung der Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerG 15.5.2014, 2 BvR 324/14) dahingehend auszulegen, dass in dem Umfang von einem konsumierten (und daher nicht zu entschädigenden) Urlaubsanspruch auszugehen ist, als in den Jahren, in welchen noch nicht verfallene Urlaubsansprüche erworben worden sind, tatsächlich Urlaube konsumiert worden sind.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017