Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG wird jedem Arbeitnehmer iSd. Richtlinie unabhängig vom Grund für die Beendigung seines Dienstverhältnisses in allen Fällen, in denen dieser unmittelbar vor der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge einer Erkrankung im Urlaubsjahr der Beschäftigungsbeendigung nicht einen Urlaub im (im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zu aliquotierenden) Ausmaß von vier Wochen konsumieren konnte, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in diesem Ausmaß zugesprochen.Durch Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG wird jedem Arbeitnehmer iSd. Richtlinie unabhängig vom Grund für die Beendigung seines Dienstverhältnisses in allen Fällen, in denen dieser unmittelbar vor der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge einer Erkrankung im Urlaubsjahr der Beschäftigungsbeendigung nicht einen Urlaub im (im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zu aliquotierenden) Ausmaß von vier Wochen konsumieren konnte, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in diesem Ausmaß zugesprochen.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017