RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG wird jedem Arbeitnehmer iSd. Richtlinie unabhängig vom Grund für die Beendigung seines Dienstverhältnisses in allen Fällen, in denen dieser unmittelbar vor der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge einer Erkrankung im Urlaubsjahr der Beschäftigungsbeendigung nicht einen Urlaub im (im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zu aliquotierenden) Ausmaß von vier Wochen konsumieren konnte, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in diesem Ausmaß zugesprochen.Durch Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG wird jedem Arbeitnehmer iSd. Richtlinie unabhängig vom Grund für die Beendigung seines Dienstverhältnisses in allen Fällen, in denen dieser unmittelbar vor der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge einer Erkrankung im Urlaubsjahr der Beschäftigungsbeendigung nicht einen Urlaub im (im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zu aliquotierenden) Ausmaß von vier Wochen konsumieren konnte, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in diesem Ausmaß zugesprochen.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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