Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Infolge der Bestimmung des § 41a Abs. 2 BO 1994 ist davon auszugehen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht umfassend ins nationale Recht umgesetzt wurde, weshalb Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmung des § 41a Abs. 2 BO 1994 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch geltend gemacht werden machen kann, unmittelbar anzuwenden ist.Infolge der Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 2, BO 1994 ist davon auszugehen, dass Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG nicht umfassend ins nationale Recht umgesetzt wurde, weshalb Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG in den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 2, BO 1994 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch geltend gemacht werden machen kann, unmittelbar anzuwenden ist.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017