RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Bereits der bloße Wortlaut der vor dem Urteil vom 20.7.2016, Zl. C-341/15, ergangenen Urteile des EuGH zu den Voraussetzungen für einen auf Art. 7 der RL 2003/88/EG gestützten Urlaubsersatzleistungsanspruch legte nahe, dass stets und ohne jegliche Ausnahme einem Arbeitnehmer iSd. RL 2003/88/EG, welcher in einem unmittelbar vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitraum längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ist, und welcher aus diesem Grund seinen (zuletzt entstandenen) Anspruch auf einen innerhalb der letzten 15 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen bezahlten Erholungsurlaub nicht hat konsumieren können, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch zusteht (vgl. EuGH 20.1.2009, C-350/06 [Schultz-Hoff] und C-520/06 [Stringer], Rn 49ff; 22.11.2011, C-214/10 [Schulte]; Rn. 28ff; 3.5.2012, C-337/10 [Neidel], Rn 29ff; 19.9.2013, C-579/12 [Strack] 37ff. 54ff; 12.6.2014, C-118/13 [Bollacke], 18ff).Bereits der bloße Wortlaut der vor dem Urteil vom 20.7.2016, Zl. C-341/15, ergangenen Urteile des EuGH zu den Voraussetzungen für einen auf Artikel 7, der RL 2003/88/EG gestützten Urlaubsersatzleistungsanspruch legte nahe, dass stets und ohne jegliche Ausnahme einem Arbeitnehmer iSd. RL 2003/88/EG, welcher in einem unmittelbar vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitraum längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ist, und welcher aus diesem Grund seinen (zuletzt entstandenen) Anspruch auf einen innerhalb der letzten 15 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen bezahlten Erholungsurlaub nicht hat konsumieren können, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch zusteht vergleiche EuGH 20.1.2009, C-350/06 [Schultz-Hoff] und C-520/06 [Stringer], Rn 49ff; 22.11.2011, C-214/10 [Schulte]; Rn. 28ff; 3.5.2012, C-337/10 [Neidel], Rn 29ff; 19.9.2013, C-579/12 [Strack] 37ff. 54ff; 12.6.2014, C-118/13 [Bollacke], 18ff).

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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