RS Vwgh 2004/10/1 98/12/0010

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

E1E
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E051 EGV Art51;
11997E039 EG Art39;
11997E042 EG Art42;
GehG 1956 §22 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §22 Abs2 idF 1993/334;
PG 1965 §53 Abs3 litb idF 1993/256;
PG 1965 §54 Abs3 idF 1988/288;
PG 1965 §56 Abs3 idF 1993/334;
PG 1965 §56;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 56 PG 1956, welche die Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags davon abhängig macht, dass der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, verstößt nicht gegen Art. 48 und Art. 51 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 39 und 42 EG). Hätte der Beschwerdeführer seine (damalige) Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht in Deutschland, sondern in Österreich ausgeübt, hätte er für die hier strittige Zeit (1. Jänner 1994 bis 30. September 1996), die eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gewesen wäre, nach § 22 Abs. 1 GehG 1956 monatlich im Voraus einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 11,75% von der im Abs. 2 leg. cit festgesetzten Bemessungsgrundlage (und zwar auch für den 13. und 14. Gehalt) zu entrichten gehabt. Dieser (im Aktivdienstverhältnis zu leistende) Pensionsbeitrag nach § 22 GehG 1956 ist nach seiner Bemessungsgrundlage und Höhe im Wesentlichen dem besonderen Pensionsbeitrag nach § 56 Abs. 3 PG 1965 vergleichbar, den der Beschwerdeführer für jeden im öffentlichen Dienst im Ausland zurückgelegten als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 angerechneten vollen Monat nach § 56 PG 1965 zu entrichten gehabt hätte, hätte er die Anrechnung nicht durch seine Erklärung nach § 54 Abs. 3 leg. cit ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, liegt somit nicht vor, zumal die im PG 1965 für den besonderen Pensionsbeitrag vorgesehene Möglichkeit der Ratenzahlung (im Regelfall bis maximal 60, bei besonderer Härte bis 90 Monatsraten) eine "Lastenverteilung" über mehrere Jahre zulässt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Deutschland für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998120010.X10

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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