Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Z9Anmerkung
VwGH v. 16.08.2017, Ro 2017/22/0005, EinstellungRechtssatz
Anders als im Fall von humanitären Aufenthaltstiteln, die zwar unterschiedlich ausgestaltet sein und unterschiedliche Berechtigungen einräumen können, aber stets demselben Zweck (nämlich der Wahrung der im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Betroffenen) dienen, dienen Aufenthaltstitel nach § 46 und nach § 47 Abs. 3 NAG nicht demselben Aufenthaltszweck.Anders als im Fall von humanitären Aufenthaltstiteln, die zwar unterschiedlich ausgestaltet sein und unterschiedliche Berechtigungen einräumen können, aber stets demselben Zweck (nämlich der Wahrung der im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Betroffenen) dienen, dienen Aufenthaltstitel nach Paragraph 46 und nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht demselben Aufenthaltszweck.
Schlagworte
Antragsmodifikation, wesentliche Antragsänderung, Änderung des Aufenthaltszwecks, Interpretation, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.064.14608.2016Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017