TE Lvwg Erkenntnis 2017/1/24 VGW-021/014/4821/2016

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Veröffentlicht am 24.01.2017
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Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG §13b
TabakG §13c Abs1 Z3
TabakG §13c Abs2 Z7
TabakG §14 Abs4
NKV §2
  1. NKV § 2 gültig von 01.01.2009 bis 28.11.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn C. W. vom 28.1.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.1.2016, Zahl MBA ... - S 33175/15, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 iVm § 13b Tabakgesetz iVm § 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 24.1.2016, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn C. W. vom 28.1.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.1.2016, Zahl MBA ... - S 33175/15, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 24.1.2016, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden bleibt aufrecht. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 15,00 Euro.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden bleibt aufrecht. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 15,00 Euro.

Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Haftungsausspruch betreffend die F. gmbh gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.Der Haftungsausspruch betreffend die F. gmbh gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 20.1.2016 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der F. gmbh mit dem Sitz in G., P.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Stehbuffets in Wien, B.-straße insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz und auch gegen die NKV verstoßen habe, als am 24.5.2015 um 13.10 Uhr in diesem Gastgewerbebetrieb Kennzeichnungen gemäß § 2 NKV gefehlt hätten, da in dem vom Rauchverbot umfassten Raum keine entsprechenden Symbole, das nicht geraucht werden dürfe, vorhanden gewesen seien. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 iVm § 13b Tabakgesetz iVm § 2 NKV verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 250 Euro (15 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die F. gmbh für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Beschuldigten, verhängte Geldstrafe von 250 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 25 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 20.1.2016 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der F. gmbh mit dem Sitz in G., P.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Stehbuffets in Wien, B.-straße insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz und auch gegen die NKV verstoßen habe, als am 24.5.2015 um 13.10 Uhr in diesem Gastgewerbebetrieb Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, NKV gefehlt hätten, da in dem vom Rauchverbot umfassten Raum keine entsprechenden Symbole, das nicht geraucht werden dürfe, vorhanden gewesen seien. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, NKV verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 250 Euro (15 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die F. gmbh für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Beschuldigten, verhängte Geldstrafe von 250 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 25 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten, der ausführt, das vorgeworfene Delikt nicht begangen zu haben. Bereits zum Einspruch habe er Fotos vorgelegt, auf denen zwei Nichtraucherkennungen ersichtlich seien und drei Zeugen genannt.

Am 24.1.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer und dessen Vertreterin unentschuldigt fernblieben. Auch die F. gmbh entsandte keinen Vertreter; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

Die Meldungslegerin L., Lebensmittelaufsichtsorgan des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, bestätigte ihre Angaben in der Anzeige vom 30.6.2015 zur Kontrolle am 24.6.2015, die in Kooperation mit Organen der MD-KS und der WGKK erfolgte. Im Lokal sei ein Angestellter des Unternehmens, dessen Namen sie in der Anzeige festgehalten habe, anwesend gewesen. Die Anzeige sei erfolgt, da im Inneren des Betriebes, im kleinen und einzigen Gastraum, keine Kennzeichnung nach der NKV erfolgt sei. Außen sei eine Kennzeichnung vorhanden gewesen. Aus den Aufzeichnungen ihres Amtskollegen B. zu dessen Kontrolle der gegenständlichen Betriebsanlage am 30.4.2015, gehe hervor, dass auch dieser damals das Fehlen der Kennzeichnungen nach der NKV im Inneren des Betriebes bemängelt habe, aber (noch) von einer Anzeige Abstand genommen habe.

Über Vorhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotoreihe, gab die Zeugin an, dass ihr eine Kennzeichnung nicht aufgefallen sei, obwohl der Gastraum sehr klein sei. Auch habe der von ihr konkret dazu befragte Mitarbeiter des Unternehmens (laut Anzeige: K.) ihr keine Piktogramme im Lokalinneren zeigen können. Zu den Lichtbildern an der Glastür (Bl. 18 und 19 MBA-Akt) merkte die Zeugin an, dass darauf nicht eindeutig erkennbar sei, von welchem Standort aus sie aufgenommen wurden. Es sei eine starke Spiegelung zu erkennen und diese könnte auch von einer Aufnahme von außen her stammen, sie glaube daher, dass die Aufnahmen Bl. 18 und 19 MBA-Akt von außen aufgenommen worden seien.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Unter Zugrundelegung der Anzeige vom 30.6.2015, des Firmenbuchauszuges der F. gmbh vom 6.10.2015, des Einspruches des Beschwerdeführers vom 27.10.2015 samt der drei angeschlossenen Lichtbilder, der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 2.12.2015, der Beschwerde des Beschuldigten vom 28.1.2016, der Zeugenaussage der Meldungslegerin vom 24.1.2017 und der Aufzeichnungen des Kontrollorganes B. vom 30.4.2015 sieht das Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass am 24.6.2015 um 13:10 Uhr im einzigen Gastraum des Gastronomiebetriebes der F. gmbh, (mit Sitz in G., P.-gasse), in Wien, B.-straße keine Kennzeichnung vorhanden war, dass in diesem Gastraum nicht geraucht werden darf.

Das Verwaltungsgericht Wien folgte den klaren und schlüssigen Angaben der Meldungslegerin L., die im persönlichen Eindruck ehrlich, korrekt und kompetent wirkte.

Der Beschwerdeführer hingegen ließ es dabei bewenden, den Tatvorwurf als solchen zu bestreiten und lediglich Fotos vorzulegen, deren Entstehungszeitpunkt ungeklärt blieb bzw. Zeugen namhaft zu machen, ohne ein Beweisthema anzuführen.

Gemäß § 13c Abs. 1 Z 3 Tabakgesetz haben Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12- 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 -, 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Entsprechend § 13c Abs. 2 Z 7 leg. cit. hat jeder Inhaber gemäß Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder eine gemäß § 13 Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprochen wird.Entsprechend Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. hat jeder Inhaber gemäß Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder eine gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV und dessen Überschrift lauten. Paragraph 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV und dessen Überschrift lauten.

„Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum

§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.Paragraph 2, (1) Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.

(2) Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.

(3) Darf im Gastraum geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 1 der Anlage entspricht.

(4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.(4) Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.

(5) Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 4 zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Abs. 1) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Abs. 3) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.“(5) Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Absatz eins,) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Absatz 3,) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.“

Gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Zur Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer. Diese Funktion hatte der Beschuldige zur Tatzeit für die F. gmbh inne. Diesen trifft daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer. Diese Funktion hatte der Beschuldige zur Tatzeit für die F. gmbh inne. Diesen trifft daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Bei Übertretungen nach dem Tabakgesetz, wie der gegenständlichen, handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte (vgl. VwGH 29.03.2011, Zl. 2011/11/ 0035; 17.06.2013 2012/11/0235), weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Bei Übertretungen nach dem Tabakgesetz, wie der gegenständlichen, handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte vergleiche VwGH 29.03.2011, Zl. 2011/11/ 0035; 17.06.2013 2012/11/0235), weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In solchen Fällen ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Es liegt daher im konkreten Fall eine mangelnde Sorgetragung in Ansehung der Verpflichtung den (einzigen) Gastraum, in dem nicht geraucht werden durfte, durch Piktogramme (mit durchgestrichener rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) entsprechend der Abbildung 2 der Anlage der NKV zu kennzeichnen, vor. Im Beschwerdefall wurde daher nicht nur das Tatbild, sondern auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Die im Tabakgesetz im Zusammenhalt mit der NKV normierten Kennzeichnungspflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen: Konkret sollen im Lokal verweilende Gäste informiert sein, ob im entsprechenden Gastraum rauchen erlaubt ist. Dieser Informationspflicht durch Kennzeichnung auch im jeweiligen Gastraum misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Der verfahrensgegenständliche Gastronomiebetrieb wurde zur Tatzeit als Nichtraucherlokal geführt. Im Hinblick darauf, dass im Gastraum die entsprechende Kennzeichnung gänzlich fehlte, kann der objektiven Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht als gering angesehen werden.

Auch das Ausmaß des Verschuldens ist nicht als bloß geringfügig zu werten, da die Verwaltungsübertretung bei Aufwendung der in einem Gastronomiebetrieb zumutbaren und dem Beschuldigten jedenfalls auch möglichen Sorgfalt leicht vermeidbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, ist jedoch der Einschätzung durch die belangte Behörde, welche von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen ist, nicht entgegengetreten. Es wurden daher auch dieser Entscheidung, mangels Anhaltspunkte für das Vorliegen ungünstiger Verhältnisse, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu Grunde gelegt, allfällig bestehende Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

In Anbetracht des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und aufgrund dessen, dass der Kennzeichnungspflicht am Lokaleingang entsprochen war, der die Tür zum einzigen Gastraum darstellte, konnte mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Eine weitergehende Strafherabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, dieser standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen.

Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht, da die belangte Behörde diese ohnehin so niedrig bemessen hat, sodass sie auch zu der herabgesetzten Geldstrafe die erforderliche Verhältnismäßigkeit aufweist.

Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Stehbuffet; Sorgetragung; Piktogramme; Zigarette

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.4821.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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