Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2017Index
34 MonopoleNorm
GSpG §2 Abs1Rechtssatz
Die Annahme, dass die Bewerbung eines erlaubten Wirtschaftszweigs – hier: Sportwetten – gemäß § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG strafbar sei, weil der Anbieter dieses Wirtschaftszweigs auch Ausspielungen ohne erforderliche Konzession im Internet anbietet, geht über den Wortlaut der genannten Strafbestimmung hinaus, die explizit die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen unter Strafe stellt.Die Annahme, dass die Bewerbung eines erlaubten Wirtschaftszweigs – hier: Sportwetten – gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG strafbar sei, weil der Anbieter dieses Wirtschaftszweigs auch Ausspielungen ohne erforderliche Konzession im Internet anbietet, geht über den Wortlaut der genannten Strafbestimmung hinaus, die explizit die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen unter Strafe stellt.
Schlagworte
Verbotene Ausspielung; Werbung; Bewerbung; Wirtschaftszweig; Sportwetten; Wette; Konzession; WettangebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.022.2486.2016Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017