Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Bei der erteilten Studienzulassung durch die Universität Wien handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde rechtskräftig entschiedene, im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ bindende Vorfrage, welche auch dann der Entscheidung zugrunde zu legen ist, wenn diese aus welchen Gründen auch immer mit Rechtswidrigkeit behaftet sein sollte. Eine darüber hinausgehende Beurteilung eines zu erwartenden Studienerfolges des einreisewilligen Fremden steht dem Verwaltungsgericht Wien mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu.
Schlagworte
Finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft, Überprüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes, Berechnung des vorhandenen Einkommens, nachzuweisendes Nettohaushaltseinkommen, Studienzulassung als bindende VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.13526.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017