Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof setzt die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach § 11 Abs. 5 NAG gleich, wobei auch in diesen Fällen das Haushaltseinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden.Der Verwaltungsgerichtshof setzt die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG gleich, wobei auch in diesen Fällen das Haushaltseinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden.
Schlagworte
Finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft, Überprüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes, Berechnung des vorhandenen Einkommens, nachzuweisendes Nettohaushaltseinkommen, Studienzulassung als bindende VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.13526.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017