Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannten Posten, sind letztlich vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt.Nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannten Posten, sind letztlich vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt.
Schlagworte
Finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft, Überprüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes, Berechnung des vorhandenen Einkommens, nachzuweisendes Nettohaushaltseinkommen, Studienzulassung als bindende VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.13526.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017