Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva in § 11 Abs. 5 NAG soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höher der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva in Paragraph 11, Absatz 5, NAG soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höher der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.
Schlagworte
Finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft, Überprüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes, Berechnung des vorhandenen Einkommens, nachzuweisendes Nettohaushaltseinkommen, Studienzulassung als bindende VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.13526.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017