TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/6 VGW-151/063/13847/2016

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Veröffentlicht am 06.02.2017
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Entscheidungsdatum

06.02.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §61
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn S. L., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vom 03.10.2016, Zl. MA35-9/396809-17, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Künstler" gemäß § 61 Abs.1 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn S. L., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vom 03.10.2016, Zl. MA35-9/396809-17, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Künstler" gemäß Paragraph 61, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2017

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 61 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Künstler“ gemäß § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 61, NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Künstler“ gemäß Paragraph 61, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“ gemäß § 61 Abs. 1 NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Antragstellung zur Vorlage von Nachweisen über die bisher erhaltenen Honorare sowie über abgeschlossene Verträge über die zukünftige Tätigkeit aufgefordert worden. Am 30.06.2016 habe er einen Kontoauszug vorgelegt. Diesem hätten jedoch die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner künstlerischen Tätigkeit nicht entnommen werden können. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache habe ebenfalls kein Nachweis im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG erbracht werden können: Am 11.08.2016 habe der Beschwerdeführer Belege über „Kassa - Eingänge“ vorgelegt, denen der Auftragnehmer nicht zu entnehmen gewesen wäre. Die Belege wären vermutlich falsch ausgefüllt worden, da als Empfänger des Honorars unterschiedliche Personen aufschienen. Mit Verständigung vom 26.08.2016 sei der Beschwerdeführer daher über die beabsichtigter Abweisung seines Antrags in Kenntnis gesetzt worden. Am 02.09.2016 sei eine Bestätigung der M. über einen Klavierabend am 25.11.2016 eingelangt. Das Honorar werde bis zu € 300,-- betragen. Weiters wurden zwei Honorarnoten in der Höhe von € 400,- bzw. € 500,- zur Vorlage gebracht worden. Beide würden die Nr. 08/16 tragen, obwohl die Leistung an unterschiedlichen Tagen (04.08.2016, 11.08.2016, 17.08.2016, 24.08.2016, bzw. 06.08.2016, 13.08.2016, 20.08.2016, 03.09.2016) für unterschiedliche Personen erbracht worden wäre. Weder die zuvor zur Vorlage gebrachten Belege „Kassa-Eingänge“ noch die Honorarnoten würden sich als Nachweis eines ausreichenden Einkommens, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Unterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit decken könne, eignen. Selbst in der Annahme, dass diese Einkünfte den Tatsachen entsprechen, hätten die Einkünfte des Beschwerdeführers im August 2016 lediglich € 900,00 betragen. Der Einkommensrichtsatz gemäß § 293 ASVG, der für eine erwachsene Person € 882,78 betrage, werde unter Berücksichtigung des Wertes gemäß § 292 ASVG und nach Abzug der Miete in der Höhe von € 478,54 um € 179,26 unterschritten. Daher liege im Fall kein Einkommen in einem Ausmaß vor, welches den Lebensunterhalt durch die künstlerische Tätigkeit decke. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“ gemäß Paragraph 61, Absatz eins, NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Antragstellung zur Vorlage von Nachweisen über die bisher erhaltenen Honorare sowie über abgeschlossene Verträge über die zukünftige Tätigkeit aufgefordert worden. Am 30.06.2016 habe er einen Kontoauszug vorgelegt. Diesem hätten jedoch die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner künstlerischen Tätigkeit nicht entnommen werden können. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache habe ebenfalls kein Nachweis im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erbracht werden können: Am 11.08.2016 habe der Beschwerdeführer Belege über „Kassa - Eingänge“ vorgelegt, denen der Auftragnehmer nicht zu entnehmen gewesen wäre. Die Belege wären vermutlich falsch ausgefüllt worden, da als Empfänger des Honorars unterschiedliche Personen aufschienen. Mit Verständigung vom 26.08.2016 sei der Beschwerdeführer daher über die beabsichtigter Abweisung seines Antrags in Kenntnis gesetzt worden. Am 02.09.2016 sei eine Bestätigung der M. über einen Klavierabend am 25.11.2016 eingelangt. Das Honorar werde bis zu € 300,-- betragen. Weiters wurden zwei Honorarnoten in der Höhe von € 400,- bzw. € 500,- zur Vorlage gebracht worden. Beide würden die Nr. 08/16 tragen, obwohl die Leistung an unterschiedlichen Tagen (04.08.2016, 11.08.2016, 17.08.2016, 24.08.2016, bzw. 06.08.2016, 13.08.2016, 20.08.2016, 03.09.2016) für unterschiedliche Personen erbracht worden wäre. Weder die zuvor zur Vorlage gebrachten Belege „Kassa-Eingänge“ noch die Honorarnoten würden sich als Nachweis eines ausreichenden Einkommens, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Unterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit decken könne, eignen. Selbst in der Annahme, dass diese Einkünfte den Tatsachen entsprechen, hätten die Einkünfte des Beschwerdeführers im August 2016 lediglich € 900,00 betragen. Der Einkommensrichtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG, der für eine erwachsene Person € 882,78 betrage, werde unter Berücksichtigung des Wertes gemäß Paragraph 292, ASVG und nach Abzug der Miete in der Höhe von € 478,54 um € 179,26 unterschritten. Daher liege im Fall kein Einkommen in einem Ausmaß vor, welches den Lebensunterhalt durch die künstlerische Tätigkeit decke.

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne als selbständiger Künstler genug verdienen, um seinen Unterhalt in Österreich zu gewährleisten. Er habe bereits seit 2009 Aufenthaltstitel als Künstler erhalten und ersuche um nochmalige Überprüfung. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne als selbständiger Künstler genug verdienen, um seinen Unterhalt in Österreich zu gewährleisten. Er habe bereits seit 2009 Aufenthaltstitel als Künstler erhalten und ersuche um nochmalige Überprüfung. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

          Einzahlungsquittungen auf das Konto des Beschwerdeführers vom 25.10.2016 über € 800,00 und vom 03.11.2016 über 500,00.

          Honorarnote Nr. 10/16 an Frau H. B. über € 400,00 (Privatklavierstunde am 05.10.2016, 12.10.2016, 19.10.2016 und 25.10.2016)

         Honorarnote Nr. 10/16 an Herrn A. L. über € 400,00 (Privatklavierstunde am 02.10.2016, 08.10.2016, 09.10.2016 und 15.10.2016)

          Honorarnote Nr. 10/16 an D. K. und J. Ha. über € 400,00 (Privat Stunde für zwei Klaviere als Begleitung Probe am 29. und 30.10.2016)

         Honorarnote Nr. 10/16 über € 250,00 für private Klavierbegleitung am 03.10.2016, 04.10.2016, 07.10.2016, 08.10.2016 und 10.10.2016

         Honorarnote Nr. 10/16 über € 250,00 für private Klavierbegleitung am 14.10.2016, 22.10.2016, 23.10.2016, 24.10.2016 und 30.10.2016

III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Aussage:

„Ich bin selbstständiger Konzertpianist. Zuletzt hatte ich am 25.11.2016 einen Klavierabend bei der M.. Die Einnahmen sind abhängig davon wie viele Besucher kommen. Ich habe ca. 300,- Euro dafür bekommen. Ich habe mit der M. auch einen Vertrag für 2017 und werde wieder dort konzertieren. Weiters hatte ich am 23.12.2016 und am 05.01.2017 sowie am 08.01.2017 drei Konzerte in Korea. ich lege dazu die Rechnung vom 10.12.2016 vor, da noch ein weiteres Konzert (das am 08.01.2017) dazugekommen ist habe ich noch mehr Geld bekommen, es waren 4.400,- Euro. Ich werde dieses Jahr auch noch ein Konzert in Berlin und auch wieder Konzerte in Korea veranstalten. Die schriftlichen Verträge dazu werde ich erst später bekommen. Ich hatte auch einen Vertrag als Chordirigent in der G. in Bratislava, der aber aktuell nicht mehr besteht. Ich war auch bei der W. Chormitglied wofür ich Geld bekommen habe. Ich singe immer noch lediglich bei Projekten mit. Im Durchschnitt erhalte ich dafür ca. 140,- Euro. Ich lege nunmehr weiters meinen Kontoauszug vor, der aktuelle Kontostand beträgt 8.512,21 Euro. ich lege weiters folgende Honorarnoten vor, die Nummer 10/16 bzw. 11/16 bzw. 01/17 bezieht sich auf den jeweiligen Monat. Die Honorarnote an D. K. & J. Ha. bezog sich auf eine Unterrichtstätigkeit bzw. Begleittätigkeit für ein Klavierduo, der Unterricht erfolgte in Wien. Die zwei Personen leben in Deutschland. Es handelt sich nicht um regelmäßigen monatlichen Unterricht, sondern kommen diese zwei Personen alle zwei bis drei Monate zu mir. Frau H. B. und Herr A. L. erhalten regelmäßig Unterricht von mir, im Normalfall mehr als eine Stunde wöchentlich. Im Monat erhalte ich von beiden jeweils 400,- Euro. Im Jänner habe ich deshalb weniger unterrichtet, weil ich auf Konzertreise in Korea war.

Es ist richtig, dass ich monatlich 478,54 Euro an Miete bezahle. Ich lebe seit dem Jahr 1995 in Österreich. Ich bin ca. einmal im Jahr in Korea, meist wenn ich Konzerte habe. Ich habe in der gesamten EU Konzerttätigkeiten gehabt, zB. in Ungarn und Bratislava. Meine Eltern leben in Korea, mein Vater hat auch in Wien Musik studiert, ich war als Kind auch schon mit meinem Vater ca. zwei Jahre während der Volkschulzeit in Wien, das war ca. 1986. Derzeit habe ich in Österreich keine Verwandten, ich habe aber allerdings viele Freunde und Bekannte. Ich bin ledig und kinderlos.

Ich arbeite auch privat als Klavierbegleiter, das ergibt sich aber immer kurzfristig, wenn mich ein Instrumentalist vor einem Auftritt braucht.“

IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: römisch vier. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer wurde am ... 1979 geboren und ist koreanischer Staatsangehöriger. Nachdem er bereits im Volksschulalter ca. zwei Jahre hindurch mit seinem Vater in Wien gelebt hatte, kam er im Jahr 1995 zum Zwecke des Musikstudiums nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend aufhält. Am 19.12.2008 wurde ihm nach Abschluss seiner Ausbildung als Konzertpianist erstmals der Aufenthaltstitel „Künstler“ erteilt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde. Am 25.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen weiteren Verlängerungsantrag.

Der Beschwerdeführer gab am 25.11.2016 einen Konzertabend bei der M. in Wien, wofür er ein Honorar von ca. € 300,00 erhielt. Ein weiterer Konzertabend bei der M. für das Jahr 2017 ist geplant. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge einer Korea-Tournee im Dezember 2016/Jänner 2017 drei Konzerte gegen ein Honorar von insgesamt € 4.400,00. Im laufenden Jahr ist eine weitere Konzerttätigkeit in Korea sowie in Berlin beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer gibt regelmäßig privaten Klavierunterricht an Frau H. B. und Herrn A. L., wofür er von beiden monatlich je € 400,00 erhält. Weiters betreut er das Klavierduo D. K. & J. Ha. regelmäßig alle zwei bis drei Monate, wofür er jeweils € 400,00 erhält. Der Beschwerdeführer wird in unregelmäßigen Abständen als Klavierbegleiter verschiedener Instrumentalisten tätig, wofür er jeweils € 250,00 in Rechnung stellt. Weiters wirkt der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen bei Projekten der W. mit, wofür er jeweils ca. € 140,00 erhält.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er lebt in einer Wohnung in Wien, wofür er monatlich € 478,54 an Miete bezahlt. Sein Sparkonto weist aktuell einen Guthabenstand in Höhe von € 8.512,21 auf.

V. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung.römisch fünf. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung.

VI. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch sechs. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

VI.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch sechs.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 61 NAG lautet samt Überschrift:. Paragraph 61, NAG lautet samt Überschrift:.

Künstler

§ 61 (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; undParagraph 61, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und

1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder

2. im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.(2) Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige ei-gene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulege. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige ei-gene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulege.

VI.2. rechtliche Beurteilung: römisch sechs.2. rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich erging die abweisende Entscheidung der belangten Behörde aufgrund des nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalts des Beschwerdeführers.

Ungeachtet dessen, dass – worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird – gegenständlich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sehr wohl von einer günstigen Prognose hinsichtlich der Erzielbarkeit eines den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechenden Einkommens durch den Beschwerdeführer ausgegangen wird, war dazu grundsätzlich Folgendes zu bemerken: Ungeachtet dessen, dass – worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird – gegenständlich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sehr wohl von einer günstigen Prognose hinsichtlich der Erzielbarkeit eines den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechenden Einkommens durch den Beschwerdeführer ausgegangen wird, war dazu grundsätzlich Folgendes zu bemerken:

Der angefochtene Bescheid vermengt in unzulässiger Wiese die (allgemeine) Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG mit der ausschließlich für selbständige Künstler geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG. Der angefochtene Bescheid vermengt in unzulässiger Wiese die (allgemeine) Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG mit der ausschließlich für selbständige Künstler geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.

Eine strikte Trennung beider Voraussetzungen ist einerseits im Hinblick auf die im Falle des Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 8 MRK gebotene einzelfallbezogene Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sowie andererseits aufgrund der diesfalls im Verlängerungsverfahren anzuwendenden speziellen Verfahrensbestimmung des § 25 NAG unbedingt erforderlich. Eine strikte Trennung beider Voraussetzungen ist einerseits im Hinblick auf die im Falle des Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach Artikel 8, MRK gebotene einzelfallbezogene Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sowie andererseits aufgrund der diesfalls im Verlängerungsverfahren anzuwendenden speziellen Verfahrensbestimmung des Paragraph 25, NAG unbedingt erforderlich.

Aus § 61 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz NAG kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG im Falle eines selbständigen Künstlers gleichzeitig eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt. Abgesehen von den im Hinblick auf Art. 8 MRK bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eine Interessensabwägung wäre gegenständlich auch bei Vorliegen eines mehr als 20-jährigen durchwegs rechtmäßigen Aufenthaltes nicht geboten) widerspricht dem auch der ausdrückliche Verweis auf die Voraussetzungen des 1. Teiles sowie die Zulässigkeit einer Haftungserklärung im Einleitungssatz des § 61 NAG. Aus Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG im Falle eines selbständigen Künstlers gleichzeitig eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt. Abgesehen von den im Hinblick auf Artikel 8, MRK bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eine Interessensabwägung wäre gegenständlich auch bei Vorliegen eines mehr als 20-jährigen durchwegs rechtmäßigen Aufenthaltes nicht geboten) widerspricht dem auch der ausdrückliche Verweis auf die Voraussetzungen des 1. Teiles sowie die Zulässigkeit einer Haftungserklärung im Einleitungssatz des Paragraph 61, NAG.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist demnach nach § 61 NAG im Falle eines selbständigen Künstlers zu prüfen, ob sein Unterhalt überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gedeckt ist, während nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und § 11 Abs. 5 NAG die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Verhältnis zu den Richtsätzen des § 293 ASVG zu prüfen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist demnach nach Paragraph 61, NAG im Falle eines selbständigen Künstlers zu prüfen, ob sein Unterhalt überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gedeckt ist, während nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Verhältnis zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu prüfen ist.

Gegenständlich steht das gesamte vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausbildung und Tätigkeit als Konzertpianist und betrifft demnach unzweifelhaft Aufgaben der künstlerischen Gestaltung.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des

§ 61 Abs1 Z 2 NAG. Paragraph 61, Abs1 Ziffer 2, NAG.

Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG:Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG:

Der aktuelle Richtsatz des § 293 ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich € 889,84. Bei Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von € 478,54 abzüglich des Wertes der freien Station (€ 284,32) ergibt sich für den Beschwerdeführer somit ein monatliches Gesamterfordernis von € 1.084,06. Der aktuelle Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich € 889,84. Bei Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von € 478,54 abzüglich des Wertes der freien Station (€ 284,32) ergibt sich für den Beschwerdeführer somit ein monatliches Gesamterfordernis von € 1.084,06.

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 9. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153 u.a.).

Der Beschwerdeführer verfügt über regelmäßige monatliche Einnahmen von € 800,00 aus seiner Unterrichtstätigkeit sowie von weiteren € 400,00 alle 2 bis 3 Monate durch die Zusammenarbeit mit einem Klavierduo. Im Durchschnitt ergibt sich demnach ein monatlicher Betrag von zumindest € 933,00.

Bezüglich des Fehlbetrages von monatlich € 151,06 ist davon auszugehen, dass dieser durch die weitere Konzerttätigkeit des Beschwerdeführers (im abgelaufenen Jahr wurden Einnahmen in Höhe von € 4.700,00 nachgewiesen) sowie durch Klavierbegleitungen bzw. Mitwirkungen an Projekten der W. abgedeckt werden kann.

Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer zur Abdeckung des Fehlbetrages zusätzlich auch noch ein Sparguthaben in der Höhe von € 8.512,21 zur Verfügung.

Bei diesem Sachverhalt ist nicht zu erwarten, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

Die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nachgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist zur Frage des Verhältnisses von § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG zu § 61 Abs. 1 Z 2 NAG. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, doch war diese Frage gegenständlich insofern nicht entscheidungswesentlich, als aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG erfüllt sind. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher fallbezogen von bloß theoretischer Bedeutung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist zur Frage des Verhältnisses von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, doch war diese Frage gegenständlich insofern nicht entscheidungswesentlich, als aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfüllt sind. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher fallbezogen von bloß theoretischer Bedeutung.

Schlagworte

(Getrennte) Prüfung der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen, überwiegende Deckung des Unterhalts durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung, allgemein zur Verfügung stehende Unterhaltsmittel, Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.063.13847.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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