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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Fiakerunternehmen auf Aufhebung von Bestimmungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes sowie der Betriebsordnung für solche Unternehmen mangels Legitimation; Verwaltungsverfahren betreffend die Zuweisung von Platzkarten bereits abgeschlossenRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des §9 Abs4 Z2 Wr Fiaker- und PferdemietwagenG, LGBl 57/2000 idF LGBl 24/2004, sowie des §8 Abs4 bis Abs8 Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 idF LGBl 26/2004.Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des §9 Abs4 Z2 Wr Fiaker- und PferdemietwagenG, Landesgesetzblatt 57 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2004,, sowie des §8 Abs4 bis Abs8 Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2004,.
Keine Beschwerdeerhebung gemäß Art144 B-VG gegen die Abweisung von Berufungen betreffend die Zuweisung von Platzkarten gemäß §8 Abs7 Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, daher keine Legitimation zur Einbringung eines Individualantrags. Daran ändert auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts, der Beschwerden eines Fiakerunternehmers im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegende Geltungsdauer der beantragten Platzkarten mangels rechtlichen Interesses an der Entscheidung als gegenstandslos erklärt und die Verfahren einstellt (VwGH 08.06.05, 2005/03/0078).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fiaker, VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, GelegenheitsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G262.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010