Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Im Falle einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG besteht keine Zuständigkeit der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden – auch nicht zur Entgegennahme der Anzeige. Anders als § 57 Abs. 4, § 58c Abs. 3 und § 59 Abs. 4 StbG sieht § 64a StbG keine Möglichkeit vor, die Anzeige bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Vielmehr sieht § 64a Abs. 18 ausdrücklich vor, dass die Anzeige schriftlich bei der (gemäß § 39 Abs. 1 StbG zuständigen) Behörde abzugeben ist. Für eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen gibt es mangels Vorliegen einer Lücke keine Grundlage.Im Falle einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG besteht keine Zuständigkeit der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden – auch nicht zur Entgegennahme der Anzeige. Anders als Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 58 c, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 4, StbG sieht Paragraph 64 a, StbG keine Möglichkeit vor, die Anzeige bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Vielmehr sieht Paragraph 64 a, Absatz 18, ausdrücklich vor, dass die Anzeige schriftlich bei der (gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StbG zuständigen) Behörde abzugeben ist. Für eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen gibt es mangels Vorliegen einer Lücke keine Grundlage.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, verfahrensrechtliche Frist, materiellrechtliche Frist, verfahrensrechtliche Frist als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung, Voraussetzungen einer (zulässigen) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtswirksame Einbringung eines Antrags auf WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.1323.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017