Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Die Handlung (die Anzeige), für die § 64a Abs. 18 StbG eine Frist vorsieht, ist nur auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der Staatsbürgerschaft, gerichtet, weshalb es sich bei der in § 64a Abs. 18 StbG vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zum vergleichbaren Art. 1 § 1 Abs. 1 Staatsbürgerschaft-Übergangsrecht 1985 ergangene Rechtsprechung unterstreicht dieses Ergebnis (vgl. VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474).Die Handlung (die Anzeige), für die Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG eine Frist vorsieht, ist nur auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der Staatsbürgerschaft, gerichtet, weshalb es sich bei der in Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zum vergleichbaren Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, Staatsbürgerschaft-Übergangsrecht 1985 ergangene Rechtsprechung unterstreicht dieses Ergebnis vergleiche VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474).
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, verfahrensrechtliche Frist, materiellrechtliche Frist, verfahrensrechtliche Frist als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung, Voraussetzungen einer (zulässigen) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtswirksame Einbringung eines Antrags auf WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.1323.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017