Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54bRechtssatz
Der gerichtliche Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren ist bloß verfahrensrechtlicher Natur und sagt weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels, noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aus. Seine Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren (vgl. OGH vom 24.08.2011, GZ: 3 Ob111/11m). Damit steht der Einstellungsbeschluss einem nochmaligen Exekutionsverfahren nicht entgegen, sofern unstrittig ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel nachgewiesen werden kann, zumal im Gerichtsverfahren die Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht geprüft wurde.Der gerichtliche Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren ist bloß verfahrensrechtlicher Natur und sagt weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels, noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aus. Seine Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren vergleiche OGH vom 24.08.2011, GZ: 3 Ob111/11m). Damit steht der Einstellungsbeschluss einem nochmaligen Exekutionsverfahren nicht entgegen, sofern unstrittig ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel nachgewiesen werden kann, zumal im Gerichtsverfahren die Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht geprüft wurde.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen, Vollstreckung von Geldstrafen, Eintritt der Vollstreckbarkeit von Geldstrafen, Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als Exekutionstitel, Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid im Zuge des VollstreckungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.9684.2016.AZuletzt aktualisiert am
21.03.2017