TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/16 VGW-001/016/14666/2016

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Veröffentlicht am 16.02.2017
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Entscheidungsdatum

16.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9
VStG §45 Abs1 Z2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des M. K., zuletzt wohnhaft in H.-gasse, W., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 17.11.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.10.2016, Zl. MBA ... - S 11400/15, betreffend eine Übertretung des § 159 Abs. 2 Z 7 iVm § 121 Abs. 1 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, idF BGBl. I Nr. 174/2013Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des M. K., zuletzt wohnhaft in H.-gasse, W., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 17.11.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.10.2016, Zl. MBA ... - S 11400/15, betreffend eine Übertretung des Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 121, Absatz eins, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 30.000,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von elf Tagen und vier Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die „C. KG“ (nunmehr: „E. KG“) für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 30.000,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von elf Tagen und vier Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die „C. KG“ (nunmehr: „E. KG“) für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Hiegegen erhob der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.11.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 28.11.2016) vor.

Der Beschwerdeführer ist laut Pressemeldungen am 21.1.2017 verstorben. Diese Mitteilung wurde allen Verfahrensparteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom jeweils 2.2.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 8.2.2017 bestätigte der Beschwerdeführervertreter den Todesfall und beantragte, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mit Eingabe vom 9.2.2017 teilte die belangte Behörde – unter Beischluss eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister und aus der Versicherungsdatenbank – schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer am 21.1.2017 verstorben sei und sich die belangte Behörde nun für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausspreche.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Der Tod des Beschwerdeführers bildet gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einen Strafaufhebungsgrund (vgl. VwGH 25.6.1932, A 539/30). Der Tod des Beschwerdeführers bildet gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einen Strafaufhebungsgrund vergleiche VwGH 25.6.1932, A 539/30).

Eine Bestrafung juristischer Personen – insbesondere jener, für welche der Beschwerdeführer als außenvertretungsbefugtes Organ tätig war – ist dem Verwaltungsstrafrecht fremd (vgl. etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 9 VStG Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at]). Eine Bestrafung juristischer Personen – insbesondere jener, für welche der Beschwerdeführer als außenvertretungsbefugtes Organ tätig war – ist dem Verwaltungsstrafrecht fremd vergleiche etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 9, VStG Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at]).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Tod; Beschwerdeführer; Strafaufhebungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.14666.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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