Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist § 55 Abs. 3 letzter Satz NAG in Zusammenhang mit Abs. 4 und 6 zu lesen. Dort ist die jeweilige Vorgangsweise je nach Ausgang des aufenthaltsbeendenden Verfahrens angeführt. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies gemäß § 55 Abs. 4 NAG der nach dem NAG zuständigen Behörde mitzuteilen; diese hat in der Folge die Dokumentation vorzunehmen. Ergeht hingegen eine Aufenthaltsbeendigung und erwächst diese in Rechtskraft, ist die nach dem NAG zuständige Behörde gemäß § 55 Abs. 6 NAG zur Verfahrenseinstellung berechtigt. Aus diesem System ist abzuleiten, dass die nach dem NAG zuständige Behörde erst wieder zu einem behördlichen Handeln in die eine oder andere Richtung verpflichtet wird, wenn entweder eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung an sie ergeht oder eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist Paragraph 55, Absatz 3, letzter Satz NAG in Zusammenhang mit Absatz 4 und 6 zu lesen. Dort ist die jeweilige Vorgangsweise je nach Ausgang des aufenthaltsbeendenden Verfahrens angeführt. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies gemäß Paragraph 55, Absatz 4, NAG der nach dem NAG zuständigen Behörde mitzuteilen; diese hat in der Folge die Dokumentation vorzunehmen. Ergeht hingegen eine Aufenthaltsbeendigung und erwächst diese in Rechtskraft, ist die nach dem NAG zuständige Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 6, NAG zur Verfahrenseinstellung berechtigt. Aus diesem System ist abzuleiten, dass die nach dem NAG zuständige Behörde erst wieder zu einem behördlichen Handeln in die eine oder andere Richtung verpflichtet wird, wenn entweder eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung an sie ergeht oder eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit/Beachtlichkeit der Befassung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, Fortlauf der Entscheidungsfrist, Verpflichtung zum behördlichen Handeln bei Befassung des Bundesamts für Fremdenwesen und AsylEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.1189.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017