TE Lvwg Beschluss 2017/2/20 VGW-102/013/2193/2017

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Veröffentlicht am 20.02.2017
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Entscheidungsdatum

20.02.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art. 10 Abs1 Z7
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
AVG §6
SPG §2
BWG §41 Abs3
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG Art. 6 § 2 gültig von 01.10.1997 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999
  1. BWG § 41 heute
  2. BWG § 41 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  3. BWG § 41 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. BWG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BWG § 41 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  6. BWG § 41 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. BWG § 41 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. BWG § 41 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  9. BWG § 41 gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  10. BWG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  11. BWG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  13. BWG § 41 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  14. BWG § 41 gültig von 01.10.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. BWG § 41 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  16. BWG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1993
  17. BWG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau S. E., geboren 1971, Sz., Ungarn, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Abwicklung von Transaktionen, und zwar am 14.12.2016 in der Höhe von EUR 24.000 von dem Konto G. Kft., IBAN: ..., bei der Volksbank Wien (Verständigung erhalten am 15.12.2016) und am 21.12.2016 für den Betrag von EUR 16.420,95 von demselben Konto (Verständigung erhalten am 27.12.2016) gegen das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau S. E., geboren 1971, Sz., Ungarn, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Abwicklung von Transaktionen, und zwar am 14.12.2016 in der Höhe von EUR 24.000 von dem Konto G. Kft., IBAN: ..., bei der Volksbank Wien (Verständigung erhalten am 15.12.2016) und am 21.12.2016 für den Betrag von EUR 16.420,95 von demselben Konto (Verständigung erhalten am 27.12.2016) gegen das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird römisch eins. Die Beschwerde wird

a) wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien, sowie

b) als verspätet

zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.römisch zwei. Die Revision wird zugelassen.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, wendet sich gegen zwei Anordnungen der Geldwäschemeldestelle, mit denen zwei Transaktionen der G. Kft. untersagt wurden. Mit Anordnung vom 15.12.2016, GZ: 3263730/1-II/BK/7.2/G35, wurde eine Transaktion über EUR 24.000,- gemäß § 41 Abs. 3 BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin davon verständigt; diese Anordnung wurde am 15.12.2016 zugestellt. Mit einer weiteren Anordnung vom 21.12.2016 zu der selben GZ wurde eine Transaktion über EUR 16.420,95 gemäß § 41 Abs. 3 BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin verständigt, die Anordnung wurde am 27.12.2016 durch zwei Polizeibeamte ausgehändigt. Die Beschwerde dagegen wurde zu ... protokolliert.1. Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, wendet sich gegen zwei Anordnungen der Geldwäschemeldestelle, mit denen zwei Transaktionen der G. Kft. untersagt wurden. Mit Anordnung vom 15.12.2016, GZ: 3263730/1-II/BK/7.2/G35, wurde eine Transaktion über EUR 24.000,- gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin davon verständigt; diese Anordnung wurde am 15.12.2016 zugestellt. Mit einer weiteren Anordnung vom 21.12.2016 zu der selben GZ wurde eine Transaktion über EUR 16.420,95 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin verständigt, die Anordnung wurde am 27.12.2016 durch zwei Polizeibeamte ausgehändigt. Die Beschwerde dagegen wurde zu ... protokolliert.

2. Mit Vorlage vom 04.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle die Beschwerden samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem gemäß § 41 Abs. 3 BWG auch unverzüglich an die StA W. berichtet worden, dort sei das Verfahren zu GZ ... anhängig.2. Mit Vorlage vom 04.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle die Beschwerden samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG auch unverzüglich an die StA W. berichtet worden, dort sei das Verfahren zu GZ ... anhängig.

3. Mit Eingabe vom 12.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle zwei Beschlüsse des Landesgerichtes W. zu ..., ... und ..., ... jeweils vom 02.01.2017, mit denen die Beschlagnahme von zwei näher konkretisierten Geldbeträgen auf zwei Konten, nämlich 1. bei der Volksbank ... AG, Konto Nr. ..., SWIFT: ..., lautend auf D. Kft., Budapest, A., und 2. bei der Volksbank ... AG, Konto Nr. ..., SWIFT: ..., lautend auf G. Kft., Budapest, A., angeordnet wird. Aus der Begründung der beiden Beschlüsse ergibt sich, dass den beiden Beschlüssen ein Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Komitats B. im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der D. Kft. wegen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit einem besonders großen Vermögensnachteil unter Verwendung von gefälschten Urkunden zugrunde liegt. Es sei zu Überweisungen von Konten der D. Kft. auf jene der G. Kft. gekommen, bei welchen nahe liege, dass das überwiesene Geld aus der dem Geschäftsführer der D. Kft. zur Last gelegten Tat stamme.

4. Mit Beschluss vom 02.02.2017, GZ: W210 2143891-1/3E hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Verneinung seiner Zuständigkeit zurückgewiesen und die Revision darüber zugelassen; anschließend wurde der Akt samt Beschluss am 10.02.2017 einlangend an das vom erstbefassten Gericht für zuständig gehaltene Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Verwaltungsgericht Wien erachtet sich im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig, und geht vielmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Gegenstand aus. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Wien die erst am 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG, weitergeleitete Beschwerde als verspätet. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet sich im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig, und geht vielmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Gegenstand aus. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Wien die erst am 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG, weitergeleitete Beschwerde als verspätet.

1. Zunächst wird schon die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt, wonach die Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 SPG (oder auch nur die Sicherheitspolizei im Sinne des § 3 leg.cit.) gesamthaft – und nicht etwa je nach betreffendem Gesetz – in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte falle (ersteres ist schon in Bezug auf die Fremdenpolizei, welche ja ebenfalls zur Sicherheitsverwaltung zählt, offensichtlich unrichtig).1. Zunächst wird schon die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt, wonach die Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, SPG (oder auch nur die Sicherheitspolizei im Sinne des Paragraph 3, leg.cit.) gesamthaft – und nicht etwa je nach betreffendem Gesetz – in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte falle (ersteres ist schon in Bezug auf die Fremdenpolizei, welche ja ebenfalls zur Sicherheitsverwaltung zählt, offensichtlich unrichtig).

Zudem sah das Bankwesengesetz in der ab Einrichtung der Verwaltungsgerichte geltenden Fassung ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß § 41 dieses Gesetzes vor. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert immerhin (und in diesem Punkt zutreffend!) in seiner eigenen Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung hätte abweichen wollen, und zwar weder mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMF (BGBl. I Nr. 70/2013), noch mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz BGBl. I Nr. 118/2016. In seiner Begründung geht es aber nicht auf die Frage ein, warum dann das Gesetz (§ 41 Abs. 3 BWG) zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten des Inkrafttretens (also vom 01.01.2014 bis 31.12.2016) ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Zudem sah das Bankwesengesetz in der ab Einrichtung der Verwaltungsgerichte geltenden Fassung ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 41, dieses Gesetzes vor. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert immerhin (und in diesem Punkt zutreffend!) in seiner eigenen Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung hätte abweichen wollen, und zwar weder mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,), noch mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,. In seiner Begründung geht es aber nicht auf die Frage ein, warum dann das Gesetz (Paragraph 41, Absatz 3, BWG) zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten des Inkrafttretens (also vom 01.01.2014 bis 31.12.2016) ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat.

Wenn das FM-GwG keine Zuständigkeitsänderung bezweckt, so muss auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Die Rechtslage hat sich nämlich nur insofern mit 01.01.2017 geändert, als wesentliche Teile des § 41 BWG herausgelöst und in ein eigenes Geldwäschegesetz überführt worden sind, auf welches § 41 BWG jedoch weiterhin verweist. Aus dieser – aus europarechtlichen bzw. -politischen Erwägungen durchgeführten – Herauslösung von Teilen der Gesetzesmaterie in ein gesondertes Gesetz kann nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten geschlossen werden. Bei der geänderten Wortwahl („zuständiges Verwaltungsgericht“ im FM-GwG statt bisher „Bundesverwaltungsgericht“) handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich legistisch motivierte Vereinheitlichung: In Gesetzen, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen, soll grundsätzlich kein konkreter Gerichtstyp mehr genannt werden, da die Zuständigkeitsverteilung ohnehin bereits in der Bundesverfassung festgelegt ist.Wenn das FM-GwG keine Zuständigkeitsänderung bezweckt, so muss auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Die Rechtslage hat sich nämlich nur insofern mit 01.01.2017 geändert, als wesentliche Teile des Paragraph 41, BWG herausgelöst und in ein eigenes Geldwäschegesetz überführt worden sind, auf welches Paragraph 41, BWG jedoch weiterhin verweist. Aus dieser – aus europarechtlichen bzw. -politischen Erwägungen durchgeführten – Herauslösung von Teilen der Gesetzesmaterie in ein gesondertes Gesetz kann nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten geschlossen werden. Bei der geänderten Wortwahl („zuständiges Verwaltungsgericht“ im FM-GwG statt bisher „Bundesverwaltungsgericht“) handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich legistisch motivierte Vereinheitlichung: In Gesetzen, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen, soll grundsätzlich kein konkreter Gerichtstyp mehr genannt werden, da die Zuständigkeitsverteilung ohnehin bereits in der Bundesverfassung festgelegt ist.

Da das Bankwesengesetz in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die bisherige ausdrückliche Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts in § 41 Abs. 3 BWG verfassungswidrig gewesen sein sollte. Dies ungeachtet dessen, dass diese einzelne Bestimmung materiell der Sicherheitspolizei zugehören mag und sich zusätzlich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG stützen kann. Da das Bankwesengesetz in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die bisherige ausdrückliche Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts in Paragraph 41, Absatz 3, BWG verfassungswidrig gewesen sein sollte. Dies ungeachtet dessen, dass diese einzelne Bestimmung materiell der Sicherheitspolizei zugehören mag und sich zusätzlich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG stützen kann.

2. Sollte entgegen den obigen Ausführungen und den eigenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts durch die Herauslösung der betreffenden Bestimmung in das FM-GwG doch eine Zuständigkeitsänderung bezweckt und eingetreten sein, so hätte die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Transaktionssperre aber am Zeitpunkt der Durchführung dieses Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuknüpfen; die diesbezüglich abweichende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist verfehlt. Bei dem vergleichbaren Kompetenzübergang nach der Aufhebung von Teilen des § 106 StPO durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, G233/2014, G5/2015, hatte das Höchstgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.07.2016 gesetzt, um eine allfällige Neuordnung der Gerichtszuständigkeiten durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt sollten weiterhin die ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Akte unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig sein. Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers waren und sind seit 01.08.2016 wiederum die Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen solche kriminalpolizeilichen Akte zuständig. In diesen Fällen wurde allein das Abstellen auf den Zeitpunkt des Aktes unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt für sachgerecht erachtet, sodass ungeachtet der Beschwerdeeinbringung oder des Fristenlaufs für Akte, die bis 31.07.2016, 24:00 Uhr stattgefunden haben, das jeweilige Strafgericht, für Akte ab 01.08.2016, 0:00 Uhr das jeweilige Verwaltungsgericht zuständig war. 2. Sollte entgegen den obigen Ausführungen und den eigenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts durch die Herauslösung der betreffenden Bestimmung in das FM-GwG doch eine Zuständigkeitsänderung bezweckt und eingetreten sein, so hätte die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Transaktionssperre aber am Zeitpunkt der Durchführung dieses Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuknüpfen; die diesbezüglich abweichende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist verfehlt. Bei dem vergleichbaren Kompetenzübergang nach der Aufhebung von Teilen des Paragraph 106, StPO durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, G233/2014, G5/2015, hatte das Höchstgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.07.2016 gesetzt, um eine allfällige Neuordnung der Gerichtszuständigkeiten durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt sollten weiterhin die ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Akte unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig sein. Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers waren und sind seit 01.08.2016 wiederum die Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen solche kriminalpolizeilichen Akte zuständig. In diesen Fällen wurde allein das Abstellen auf den Zeitpunkt des Aktes unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt für sachgerecht erachtet, sodass ungeachtet der Beschwerdeeinbringung oder des Fristenlaufs für Akte, die bis 31.07.2016, 24:00 Uhr stattgefunden haben, das jeweilige Strafgericht, für Akte ab 01.08.2016, 0:00 Uhr das jeweilige Verwaltungsgericht zuständig war.

Weder der Zeitpunkt der tatsächlichen, noch jener der letztmöglichen Beschwerdeeinbringung stellen nämlich ein ausreichend sachliches Kriterium für eine Zuständigkeitsänderung dar, sondern nur der Zeitpunkt des maßgeblichen Aktes selbst. Würde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgestellt, so läge es in der Hand des Einbringers, die Zuständigkeit zu wählen; zöge man den Ablauf der Beschwerdefrist heran, so wäre bei Einbringung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis zum fraglichen Zeitpunkt dennoch ausschließlich eine Entscheidung durch das bis dahin zuständige Gericht zulässig (zumal ja das alte Gesetz noch gilt). Dieses könnte sich allerdings aussuchen, ob es nicht lieber den Zuständigkeitswechsel abwartet. Weil beides mit dem Grundrecht nach Art. 83 Abs. 2 B-VG unvereinbar wäre, würde dem Gesetz damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Weder der Zeitpunkt der tatsächlichen, noch jener der letztmöglichen Beschwerdeeinbringung stellen nämlich ein ausreichend sachliches Kriterium für eine Zuständigkeitsänderung dar, sondern nur der Zeitpunkt des maßgeblichen Aktes selbst. Würde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgestellt, so läge es in der Hand des Einbringers, die Zuständigkeit zu wählen; zöge man den Ablauf der Beschwerdefrist heran, so wäre bei Einbringung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis zum fraglichen Zeitpunkt dennoch ausschließlich eine Entscheidung durch das bis dahin zuständige Gericht zulässig (zumal ja das alte Gesetz noch gilt). Dieses könnte sich allerdings aussuchen, ob es nicht lieber den Zuständigkeitswechsel abwartet. Weil beides mit dem Grundrecht nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG unvereinbar wäre, würde dem Gesetz damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt.

Da die Beschwerde bis 31.12.2016 nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut an das Bundesverwaltungsgericht zu richten war und dieses Gericht seither nicht etwa untergegangen oder aufgelöst worden ist, hätte es somit – falls man überhaupt von einer Zuständigkeitsänderung ausgehen müsste, vgl. oben Punkt II.1 – auch dann weiterhin über die vor deren Inkrafttreten durchgeführten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden.Da die Beschwerde bis 31.12.2016 nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut an das Bundesverwaltungsgericht zu richten war und dieses Gericht seither nicht etwa untergegangen oder aufgelöst worden ist, hätte es somit – falls man überhaupt von einer Zuständigkeitsänderung ausgehen müsste, vergleiche oben Punkt römisch zwei.1 – auch dann weiterhin über die vor deren Inkrafttreten durchgeführten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden.

3. Die erste Transaktion wurde durch die belangte Behörde am 14.12.2016 verhindert und die Beschwerdeführerin darüber am 15.12.2016 verständigt. Für die zweite Transaktion sind die relevanten Daten der 21.12.2016 und der 27.12.2016. Wenn man den zuletzt genannten Zeitpunkt als maßgeblich ansieht, so ist die sechswöchige Beschwerdefrist bereits mit 07.02.2017 abgelaufen.

Zwar sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist einzurechnen. Ist jedoch die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht worden, wie im vorliegenden Fall beim Bundesministerium für Inneres, so hat diese sie gemäß § 6 AVG ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Zwar sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist einzurechnen. Ist jedoch die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht worden, wie im vorliegenden Fall beim Bundesministerium für Inneres, so hat diese sie gemäß Paragraph 6, AVG ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Das Bundesministerium für Inneres hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts Wien für die Behandlung dieser Beschwerde zuständig ist. Die nachfolgende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht – welches sich selbst für unzuständig hält – wurde jedoch so veranlasst, dass die Beschwerde erst mit 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist. Sie erweist sich daher – abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien sich, wie oben ausgeführt, aus zweierlei Gründen für unzuständig hält – jedenfalls als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsgerichten, für den ohnehin der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Da es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im gegebenen Zusammenhang noch keine Judikatur gibt, war außerdem die Revision zuzulassen.römisch drei. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsgerichten, für den ohnehin der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Da es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im gegebenen Zusammenhang noch keine Judikatur gibt, war außerdem die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Geldwäschemeldestelle; Transaktionsverbot; Transaktionssperre; Sicherheitspolizei; negativer Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.013.2193.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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