Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2017Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Soweit Unterlagen verfügbar sind und tatsächlich existieren, vom hiezu Verpflichteten jedoch weder vor Ort bereitgehalten noch auf Aufforderung vorgelegt werden, begeht der Verpflichtete damit zwei voneinander unabhängige Übertretungen, weil der Unrechtsgehalt der einen Übertretung sich nicht mit jenem der anderen deckt; dies zeigt sich auch schon an der unterschiedlichen Strafzumessungsnorm. Sanktioniert wird in einem Fall die mangelnde Möglichkeit der unmittelbaren Kontrolle, ob die österreichischen Lohnvorschriften eingehalten werden, und im anderen Fall die mangelnde Kooperation mit der Finanzpolizei. Diesbezüglich besteht weder das Verhältnis von Spezialität noch Konsumtion, weil bei behauptetermaßen vorliegenden Unterlagen unterschiedliche, voneinander unabhängige Tathandlungen gesetzt werden.
Schlagworte
Arbeitnehmerbegriff; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Dienstgeber; Dienstnehmer; Abhängigkeit, persönliche, wirtschaftliche; persönliche Arbeitspflicht; Arbeitsort; Arbeitszeit; Weisungsbefugnis; Kontrollbefugnis; Doppelbestrafungsverbot; Scheinkonkurrenz; Spezialität; Konsumtion; Bereithaltung der Lohnunterlagen; Übermittlung der LohnunterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.058.14949.2016Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017