Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Erlangung eines tauglichen Gutachtens im Ausland kann mit Schwierigkeiten belastet sein, allenfalls können an ein solches Gutachten auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Andererseits ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einerseits der Gesetzgeber eindeutig den Dispens vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache von der Vorlage eines Gutachtens durch den Bewilligungswerber abhängig macht und dass andererseits der Behörde zumindest möglich sein muss, ein derartiges Gutachten auf seine Vollständigkeit, Schlüssigkeit und allenfalls auch sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Abgabe bloßer, nicht ansatzweise belegter und teilweise sogar widersprüchlicher Wissenserklärungen wie im vorliegenden Falle genügt diesen Anforderungen jedoch nicht ansatzweise und erwiesen sich die hier vorgelegten Unterlagen somit als gänzlich unbrauchbar.
Schlagworte
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, Bescheinigung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, Nachweisobliegenheit, Absehen von einem Nachweis, Unzumutbarkeit der Erbringung eines Nachweises gem. § 21a Abs. 4 Z 2 NAG, taugliches Sachverständigengutachten, Grundsätze eines tauglichen Gutachtens, ÜberprüfbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.1491.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017