Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen, kennt das NAG die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die „Blaue Karte EU“ gemäß §§ 41 und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen, kennt das NAG die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraphen 41 und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Schlagworte
Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/89, Zugehörigkeit zum „regulären Arbeitsmarkt“ eines Vertragsstaates, deklarative Wirkung eines erteilten Aufenthaltstitels, kein gesonderter Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Berechtigungen eines türkischen Staatsangehörigen abdeckenden Aufenthaltstitels, über das ARB 1/80 hinausgehende Befugnisse durch die Erteilung eines AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.10546.2016Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017