Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Umstände, dass von der Verfolgung der Straftat durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 201 StPO zurückgetreten wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen Abstand genommen hat, stehen einer eigenständigen Beurteilung durch die Niederlassungsbehörden dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm begangenen Straftat dem öffentlichen Interesse widerstreitet, weil dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, nicht entgegen. Vielmehr sind von der Niederlassungsbehörde konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Somit obliegt es der Behörde bereits bei Vorliegen einer bloßen Anzeige zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet.Die Umstände, dass von der Verfolgung der Straftat durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 201, StPO zurückgetreten wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen Abstand genommen hat, stehen einer eigenständigen Beurteilung durch die Niederlassungsbehörden dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm begangenen Straftat dem öffentlichen Interesse widerstreitet, weil dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, nicht entgegen. Vielmehr sind von der Niederlassungsbehörde konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Somit obliegt es der Behörde bereits bei Vorliegen einer bloßen Anzeige zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet.
Schlagworte
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, individuelle Prognosebeurteilung, Feststellungen zu Art und Schwere des einer Anzeige zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, Versuch der Erschleichung eines Aufenthaltstitels, vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat, finanzielle Belastung einer GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.9750.2016Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017