Entscheidungsdatum
07.03.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8a Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über den Antrag des Herrn Al. A. auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.12.2016, Zl. SH/2016/1090552-001, in einem Verfahren nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 63 ZPO wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, ZPO wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
Begründung
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Sozialzentrum ... vom 15.12.2016, Zl. SH/2016/1090552-001, wurde auf Grund einer Änderung mit Spruchpunkt I) die mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. SH/2016/930448-001 zuerkannte Leistung mit 31.12.2016 eingestellt und unter Spruchpunkt II) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt:Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Sozialzentrum ... vom 15.12.2016, Zl. SH/2016/1090552-001, wurde auf Grund einer Änderung mit Spruchpunkt römisch eins) die mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. SH/2016/930448-001 zuerkannte Leistung mit 31.12.2016 eingestellt und unter Spruchpunkt römisch zwei) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt:
von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 680,68
von 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 523,60
von 01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 523,60
von 01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 837,76
von 01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 837,76.
Der im Spruchpunkt III) angeführte Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Bedarf einer Mietbeihilfe beträgt von 01.01.2017 bis 31.05.2017 EUR 103,48 monatlich.Der im Spruchpunkt römisch drei) angeführte Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Bedarf einer Mietbeihilfe beträgt von 01.01.2017 bis 31.05.2017 EUR 103,48 monatlich.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens vom 24.11.2016, in welchem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und noch keine AMS Meldung erfolgt sei, es nun für Jänner zu einer 25% Kürzung und für Februar und März 2107 zu einer 50% Kürzung des Grundbedarfs Leben gekommen sei. Sollte weiterhin keine AMS Meldung bestehen, erfolge ab April eine 100% Kürzung des Grundbedarfs Leben.
Am 23.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer an die Behörde eine E-Mail, in welcher er im Wesentlichen mitteilte, dass ihm das Gutachten der PVA nicht zugestellt worden sei und der erst durch den Bescheid der Behörde über das angebliche Ergebnis informiert worden sei. Auch sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen, sodass ohne Vorwarnung der Bezug gekürzt worden sei. Die Arbeitslosenmeldung war der E-Mail angeschlossen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Sozialzentrum ... vom 23.12.2016, Zl. SH/2016/1121482-001, wurde aufgrund der Änderung eine Neubemessung der Mindestsicherung durchgeführt und unter Spruchpunkt I) die mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. MA 40 – SH/2016/1090552-001 zuerkannte Leistung mit 31.01.2017 eingestellt, unter Spruchpunkt II) dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von EUR 837,76 monatlich zuerkannt sowie unter Spruchpunkt III) den über den Grundbetrag des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe in Höhe von EUR 103,48 für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 zuerkannt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Sozialzentrum ... vom 23.12.2016, Zl. SH/2016/1121482-001, wurde aufgrund der Änderung eine Neubemessung der Mindestsicherung durchgeführt und unter Spruchpunkt römisch eins) die mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. MA 40 – SH/2016/1090552-001 zuerkannte Leistung mit 31.01.2017 eingestellt, unter Spruchpunkt römisch zwei) dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von EUR 837,76 monatlich zuerkannt sowie unter Spruchpunkt römisch drei) den über den Grundbetrag des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe in Höhe von EUR 103,48 für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2017 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und führte aus, dass er beabsichtige, gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 15.12.2016, SH/2016/0109522, Beschwerde zu erheben, da er außerstande sei, ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes die Kosten des Verfahrens zu bestreiten. Ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss darauf bezughabender Belege werde unaufgefordert nachgereicht. Auch sei das Vollmachtverhältnis nur für die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erteilt, die weitere Abwicklung könne ausschließlich mit dem Antragsteller selbst vollzogen werden.
Bis dato wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Am 18.1.2017 wurde mit Kundmachung des BGBl. I Nr. 24/2017 angeordnet, dass mit Wirksamkeit vom 1.1.2017 im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG § 8a in Kraft tritt, der die Verfahrenshilfe in Administrativverfahren vor den Verwaltungsgerichten neu regelt: Am 18.1.2017 wurde mit Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, angeordnet, dass mit Wirksamkeit vom 1.1.2017 im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG Paragraph 8 a, in Kraft tritt, der die Verfahrenshilfe in Administrativverfahren vor den Verwaltungsgerichten neu regelt:
„§ 8a (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
Der dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende Bescheid wurde am 16.12.2016 von der belangten Behörde expediert. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde am 12.1.2017 bei der belangten Behörde eingebracht und am 24.1.2017 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Das Inkrafttreten der gegenständlichen, gesetzlichen Bestimmung erfolgte in der noch laufenden Beschwerdefrist und war daher der Beschwerdeführer berechtigt, gegenständlichen Antrag einzubringen.
Verfahrenshilfe ist einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Verfahrenshilfe ist einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 015/21/0032). Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Lage des Falles. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 015/21/0032). Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Lage des Falles. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass „ … die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.
§ 38 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) sieht vor, dass alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind. Barauslagen sind nicht zu ersetzen. Paragraph 38, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) sieht vor, dass alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
Durch diese Bestimmung ist eindeutig geregelt, dass den Beschwerdeführer keine Kosten zur Führung des Verfahrens – egal wie das Verfahren ausgeht – treffen.
Im gegenständlichen Fall kam es für den Antragsteller zu einer Kürzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Jänner 2017 um 25 %, für Februar und März 2017 zu einer Kürzung von 50 %. Inwiefern nun ein Rechtsbeistand für den Antragsteller erforderlich ist, ergibt sich nicht aus dem Ansuchen um Verfahrenshilfe, da lediglich ausgeführt wurde, der Antragsteller „beabsichtige, gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 15.12.2016, GZ: SH/2016/01090552, … Beschwerde zu erheben“. Da die gegenständliche Fallkonstellation keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen aufweist, ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt vor dem erkennenden Gericht auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Ein Verbesserungsauftrag war nicht notwendig, da bereits im Antragsschreiben dargelegt wurde, dass ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis unter Anschluss von Belegen unaufgefordert nachgereicht wird.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verfahrenshilfe; Mindestsicherung; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; Prüfung im Einzelfall; Rechtsbeistand, Kosten des; keine Komplexität der RechtssacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.1269.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017