RS Lvwg 2017/3/9 VGW-141/023/16023/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
NAG §51 Abs2
AlVG §11
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während aufrechter Probezeit liegt eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des EU-Bürger im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3 NAG dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer diese Kündigung schuldhaft wie hier durch vorsätzlich unterlassene Einhaltung von Bedingungen eines Beschäftigungsvertrages herbeiführt.Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während aufrechter Probezeit liegt eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des EU-Bürger im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2 und 3 NAG dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer diese Kündigung schuldhaft wie hier durch vorsätzlich unterlassene Einhaltung von Bedingungen eines Beschäftigungsvertrages herbeiführt.

Schlagworte

Mindestsicherung, Wiener; Arbeitgeberkündigung; Probezeit; Arbeitslosigkeit, unfreiwillige; Gleichstellung; Arbeitnehmerbegriff; Tagelöhner; Erwerbstätigeneigenschaft; Entgelt; bedarfsdeckend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.16023.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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