Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs1Rechtssatz
Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während aufrechter Probezeit liegt eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des EU-Bürger im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3 NAG dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer diese Kündigung schuldhaft wie hier durch vorsätzlich unterlassene Einhaltung von Bedingungen eines Beschäftigungsvertrages herbeiführt.Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während aufrechter Probezeit liegt eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des EU-Bürger im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2 und 3 NAG dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer diese Kündigung schuldhaft wie hier durch vorsätzlich unterlassene Einhaltung von Bedingungen eines Beschäftigungsvertrages herbeiführt.
Schlagworte
Mindestsicherung, Wiener; Arbeitgeberkündigung; Probezeit; Arbeitslosigkeit, unfreiwillige; Gleichstellung; Arbeitnehmerbegriff; Tagelöhner; Erwerbstätigeneigenschaft; Entgelt; bedarfsdeckendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.16023.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017