Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.03.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs1Rechtssatz
Fallweise Beschäftigungen als Tagelöhner stellen eine derart untergeordnete Tätigkeit dar, dass diese die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 NAG nicht vermitteln können.Fallweise Beschäftigungen als Tagelöhner stellen eine derart untergeordnete Tätigkeit dar, dass diese die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, NAG nicht vermitteln können.
Schlagworte
Mindestsicherung, Wiener; Arbeitgeberkündigung; Probezeit; Arbeitslosigkeit, unfreiwillige; Gleichstellung; Arbeitnehmerbegriff; Tagelöhner; Erwerbstätigeneigenschaft; Entgelt; bedarfsdeckendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.16023.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017